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Insolvenzantragspflicht: Fristen, Prüfung und persönliche Haftung

Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs bei Überschuldung – und die Erstattungspflicht nach § 15b InsO. Mit Liquiditätsbeispiel.

Für Geschäftsführer einer GmbH ist die Insolvenzantragspflicht die gefährlichste Vorschrift im gesamten Wirtschaftsrecht: Sie läuft automatisch, kennt kurze Fristen und führt bei Verstößen zur persönlichen Haftung und zur Strafbarkeit.

Zwei Gründe, zwei Fristen

§ 15a Abs. 1 InsO verlangt: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, ist ohne schuldhaftes Zögern ein Eröffnungsantrag zu stellen. Erst danach nennt das Gesetz Höchstfristen:

Eröffnungsgrund Höchstfrist Definition
Zahlungsunfähigkeit drei Wochen Der Schuldner kann die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO)
Überschuldung sechs Wochen Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr und die Fortführung ist nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO)
Drohende Zahlungsunfähigkeit keine Pflicht – nur ein Recht Voraussichtliches Unvermögen zur Fälligkeit, Prognosezeitraum 24 Monate (§ 18 Abs. 2 InsO)

Die Höchstfristen werden regelmäßig als Regelfristen missverstanden. Sie sind das Gegenteil: Wer die Insolvenzreife am Montag erkennt und die Sanierung am Dienstag als aussichtslos einstuft, muss am Dienstag antragen – nicht drei Wochen später.

Zahlungsunfähigkeit feststellen

§ 17 Abs. 2 InsO definiert sie knapp und fügt eine Vermutung hinzu: Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Konkretisiert wird das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über einen Liquiditätsstatus: Beträgt die Lücke weniger als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten und ist absehbar, dass sie kurzfristig geschlossen wird, liegt in der Regel nur eine Zahlungsstockung vor.

Rechenbeispiel

Ein Betrieb ermittelt zum Stichtag:

  • Fällige Verbindlichkeiten: 480.000,00 Euro
  • Verfügbare liquide Mittel einschließlich freier Kreditlinie: 430.000,00 Euro
  • Liquiditätslücke: 50.000,00 Euro
  • Quote: 50.000 ÷ 480.000 = 10,42 Prozent

Die Lücke liegt über zehn Prozent. Ohne belastbare Aussicht, sie kurzfristig zu schließen, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen – und die Dreiwochenfrist läuft. Die Zahlen stammen aus derselben Rechnung wie die Liquiditätsplanung, nur stichtagsbezogen und ohne Optimismus.

Überschuldung: es hängt an der Prognose

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich. Die Fortführungsprognose entscheidet also, nicht die Bilanz.

Einen wichtigen Hebel nennt derselbe Absatz: Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, für die nach § 39 Abs. 2 InsO ein Rangrücktritt vereinbart wurde, sind bei den Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Ein sauber formulierter Rangrücktritt kann die rechnerische Überschuldung beseitigen – die Grundlagen dazu stehen unter Mezzanine-Kapital.

Was bei Verstößen droht

  • Strafbarkeit. § 15a Abs. 4 InsO: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr (Absatz 5).
  • Persönliche Erstattungspflicht. Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Wer dagegen verstößt, ist der Gesellschaft nach Absatz 4 zur Erstattung verpflichtet – aus dem eigenen Vermögen.
  • Die Beweislast kippt mit der Frist. § 15b Abs. 3 InsO: Ist der maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und wurde kein Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß. Innerhalb der Frist gilt der Schutz des Absatzes 2 nur, solange ernsthaft an der Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Vorbereitung des Antrags gearbeitet wird.
  • Auch ohne Geschäftsführer besteht die Pflicht. Bei Führungslosigkeit einer GmbH trifft sie nach § 15a Abs. 3 InsO jeden Gesellschafter, bei AG und Genossenschaft jedes Aufsichtsratsmitglied – es sei denn, die Person hatte keine Kenntnis.

Ein Trost steckt in § 15b Abs. 2 Satz 3: Zahlungen zwischen Antragstellung und Eröffnung gelten auch dann als sorgfaltsgemäß, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt hat.

Was jetzt zu tun ist

  1. Liquiditätsstatus auf den Stichtag erstellen – fällige Verbindlichkeiten gegen verfügbare Mittel, ohne Wunschzahlen.
  2. Datum dokumentieren, an dem Sie die Zahlen kannten. Dieses Datum bestimmt später alles.
  3. Fortführungsprognose schriftlich unterlegen – mit Auftragsbestand, Finanzierungszusagen und Planrechnung über zwölf Monate.
  4. Sofort fachlichen Rat einholen. Die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Beratung.
  5. Lohnsteuer und Sozialabgaben getrennt behandeln. Dort drohen eigene Haftungs- und Straftatbestände; Lohnsteuer ist zudem nach § 222 Satz 3 AO nicht stundbar – siehe Steuerschulden.
  6. Gespräch mit der Hausbank frühzeitig suchen. Wie Sie es vorbereiten, steht unter Bankgespräch vorbereiten.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist dabei kein Alarmsignal, sondern eine Chance: Sie berechtigt zum Antrag, verpflichtet aber nicht – und eröffnet damit den Weg in ein Verfahren, das noch gestaltbar ist. Zu den Folgen für Lieferanten siehe Eigentumsvorbehalt, für Kreditsicherheiten Sicherungsübereignung.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Insolvenzantrag?

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO nennt als Höchstfristen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer früher erkennt, dass eine Sanierung aussichtslos ist, muss auch früher antragen.

Wann bin ich zahlungsunfähig?

Wenn Sie die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen können (§ 17 Abs. 2 InsO). In der Rechtsprechung wird das über einen Liquiditätsstatus konkretisiert: Eine Lücke unter zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten, die kurzfristig geschlossen wird, gilt in der Regel nur als Zahlungsstockung.

Was rettet mich vor der Überschuldung?

Eine belastbare Fortführungsprognose. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt keine Überschuldung vor, wenn die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Zusätzlich bleiben Gesellschafterdarlehen mit vereinbartem Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO außer Ansatz.

Muss ich bei drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag stellen?

Nein. § 18 InsO gibt ein Antragsrecht, keine Pflicht. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate. Der frühe Antrag eröffnet den Zugang zu Verfahren, die noch gestaltbar sind.

Was passiert, wenn ich nach Insolvenzreife noch zahle?

Nach § 15b Abs. 1 InsO sind Zahlungen nur zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Verstöße führen nach Absatz 4 zur persönlichen Erstattungspflicht. Ist die Antragsfrist verstrichen, gelten Zahlungen in der Regel nicht mehr als sorgfaltsgemäß.

Gilt die Pflicht auch ohne Geschäftsführer?

Ja. Bei Führungslosigkeit einer GmbH ist nach § 15a Abs. 3 InsO jeder Gesellschafter antragspflichtig, bei AG und Genossenschaft jedes Aufsichtsratsmitglied – es sei denn, die Person hatte von Insolvenzreife oder Führungslosigkeit keine Kenntnis.

Quellen

  1. § 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 15b InsO – Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 19 InsO – Überschuldung (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

Stefan Tietz

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Stefan Tietz

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