Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten – theoretisch. Praktisch führen viele Betriebe sie ab, lange bevor der Kunde gezahlt hat. Genau dieses Problem löst § 20 UStG: die Besteuerung nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten.
Soll oder Ist – der Unterschied in einem Satz
| Sollversteuerung (Regelfall) | Istversteuerung (§ 20 UStG) | |
|---|---|---|
| Bemessung | nach vereinbarten Entgelten | nach vereinnahmten Entgelten |
| Steuer entsteht | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (Buchst. b) |
| Anzahlungen | bereits bei Vereinnahmung steuerpflichtig | ebenso |
| Vorfinanzierung | ja – bis der Kunde zahlt | nein |
| Zugang | automatisch | nur auf Antrag und mit Genehmigung |
Nicht verwechseln: Die Istversteuerung betrifft allein die Umsatzsteuer. Ob Sie einkommensteuerlich bilanzieren oder eine Einnahmenüberschussrechnung machen, ist eine davon unabhängige Frage.
Wer darf wechseln
§ 20 Satz 1 UStG nennt vier Gruppen. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird, wenn der Unternehmer
- einen Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr hatte, oder
- nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit ist, oder
- Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist – und zwar unabhängig von der Umsatzhöhe, oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit sie nicht freiwillig oder gesetzlich verpflichtet Bücher führt.
Punkt 3 wird oft übersehen: Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater oder Journalisten können die Istversteuerung auch bei Millionenumsätzen beantragen – solange sie freiberuflich und nicht gewerblich tätig sind. Wer dagegen als GmbH firmiert, ist kraft Rechtsform gewerblich und braucht die Umsatzgrenze.
Was das in Euro bringt
Ein Betrieb stellt eine Rechnung über 50.000 Euro netto, die Umsatzsteuer beträgt 9.500,00 Euro. Zahlungsziel 60 Tage, tatsächlich zahlt der Kunde nach 90 Tagen.
- Sollversteuerung: Die 9.500 Euro sind bereits mit Ablauf des Monats der Leistung fällig – der Betrieb legt sie aus.
- Finanziert über den Kontokorrent zu 8 Prozent kostet das bei 60 Tagen 126,67 €, bei 90 Tagen 190,00 €.
- Istversteuerung: Die Steuer entsteht erst im Monat des Zahlungseingangs. Vorfinanzierung: null.
Bei einer Rechnung klingt das nach wenig. Bei 40 solchen Rechnungen im Jahr sind es mehrere tausend Euro – und vor allem eine dauerhaft niedrigere Inanspruchnahme der Kontokorrentlinie. Was Ihr Zinssatz über verschiedene Zeiträume ausmacht, zeigt der Zinsrechner.
Der oft übersehene Zusatzvorteil
Die Istversteuerung wirkt nur auf der Ausgangsseite. Auf der Eingangsseite bleibt alles beim Alten: Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen – nicht, dass Sie sie bezahlt haben. Nur bei Anzahlungen kommt es zusätzlich auf die Zahlung an.
Wer istversteuert, zieht also die Vorsteuer schon mit Rechnungseingang, führt die eigene Steuer aber erst bei Zahlungseingang ab. Diese Asymmetrie ist der eigentliche Liquiditätsvorteil.
Was bei Zahlungsausfall passiert
Bleibt die Rechnung unbezahlt, muss ein Sollversteuerer die bereits abgeführte Umsatzsteuer mühsam über eine Berichtigung zurückholen – und zwar erst, wenn das Entgelt uneinbringlich ist. Beim Istversteuerer entsteht sie gar nicht erst. Gerade bei Kunden, deren Bonität unsicher ist, oder wenn eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren droht, ist das ein handfester Vorteil.
Antrag und Wechsel
- Formloser Antrag beim Finanzamt, in der Regel mit Beginn eines Kalenderjahres. Die Gestattung ist ein begünstigender Verwaltungsakt und gilt bis zum Widerruf – sie muss nicht jährlich neu beantragt werden.
- Grenze im Blick behalten. Steigt der Gesamtumsatz über 800.000 Euro, entfällt die Voraussetzung – es sei denn, Sie fallen unter eine der anderen drei Gruppen.
- Keine Doppelerfassung. § 20 Satz 3 UStG ist beim Wechsel die zentrale Vorschrift: Umsätze dürfen nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Praktisch heißt das: Beim Wechsel von Soll auf Ist sind die bereits versteuerten, aber noch offenen Rechnungen auszunehmen; beim Wechsel von Ist auf Soll sind die offenen Forderungen im ersten Zeitraum nachzuversteuern – ein Liquiditätsschock, den man einplanen sollte.
- Buchhaltung umstellen. Die Umsatzsteuer hängt am Zahlungseingang, nicht am Rechnungsdatum – Ihre Software muss das können und die offenen Posten sauber führen.
Istversteuerung, Dauerfristverlängerung, Factoring – was wann hilft
| Instrument | Wirkung | Kosten |
|---|---|---|
| Istversteuerung | Steuer entsteht erst bei Zahlung | keine |
| Dauerfristverlängerung | einen Monat mehr Zeit für die Voranmeldung | Sondervorauszahlung bindet Liquidität |
| Factoring | Forderung wird sofort zu Geld | Gebühr, meist deutlich über dem Kreditzins |
| Verzugszinsen und Mahnwesen | verkürzt die Zahlungsdauer | Zeit und Kundenbeziehung |
Die Istversteuerung ist davon das einzige Instrument, das nichts kostet. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte sie deshalb vor allen anderen prüfen – und das Ergebnis in die Liquiditätsplanung übernehmen. Für ganz kleine Betriebe kann statt dessen die Kleinunternehmerregelung der einfachere Weg sein.
Kurz zusammengefasst
- Grundsatz ist die Sollversteuerung; die Istversteuerung gibt es nur auf Antrag (§ 20 UStG).
- Voraussetzung: 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr – oder Buchführungsbefreiung, Freiberuflichkeit oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- Freiberufler brauchen die Umsatzgrenze nicht.
- Die Steuer entsteht erst mit Ablauf des Zeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
- Der Vorsteuerabzug bleibt an den Rechnungserhalt geknüpft – das ist der eigentliche Hebel.
- Beim Wechsel dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben (§ 20 S. 3 UStG).
Häufige Fragen
Wer darf nach vereinnahmten Entgelten versteuern?
Nach § 20 S. 1 UStG Unternehmer mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer, Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen.
Gilt die Umsatzgrenze auch für Freiberufler?
Nein. Die Freiberuflichkeit ist ein eigener Tatbestand in § 20 S. 1 Nr. 3 UStG – unabhängig von der Umsatzhöhe. Wer allerdings als GmbH firmiert, ist kraft Rechtsform gewerblich und braucht die 800.000-Euro-Grenze.
Was bringt die Istversteuerung konkret?
Sie sparen die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer. Bei 9.500 Euro Umsatzsteuer und 90 Tagen Zahlungsziel sind das bei einem Kontokorrentzins von 8 Prozent 190,00 Euro je Rechnung – bei vielen Rechnungen im Jahr summiert sich das deutlich.
Verschiebt sich auch mein Vorsteuerabzug?
Nein. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, nicht die Zahlung. Nur bei Anzahlungen kommt es zusätzlich auf die Zahlung an. Genau diese Asymmetrie ist der Liquiditätsvorteil.
Was passiert beim Wechsel zurück zur Sollversteuerung?
§ 20 S. 3 UStG verlangt, dass Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben. Praktisch müssen die im Wechselzeitpunkt offenen Forderungen im ersten Zeitraum nachversteuert werden – das ist ein Liquiditätsschock, den man einplanen sollte.
Muss ich den Antrag jedes Jahr neu stellen?
Nein. Die Gestattung ist ein begünstigender Verwaltungsakt und gilt bis zum Widerruf. Behalten Sie aber die Umsatzgrenze im Blick, wenn Sie nicht unter eine der anderen drei Fallgruppen fallen.
Quellen
- § 20 UStG – Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 13 UStG – Entstehung der Steuer (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 19 UStG – Gesamtumsatz, Absatz 2 (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

