Ein Depotwechsel ist in zehn Minuten beauftragt und kann Sie trotzdem vierstellig kosten – nämlich dann, wenn die Anschaffungsdaten nicht mitübertragen werden. Dann unterstellt das Gesetz einen Gewinn, den es nie gab.
Zwei Arten von Übertrag – mit völlig verschiedenen Folgen
| Ohne Gläubigerwechsel | Mit Gläubigerwechsel | |
|---|---|---|
| Typischer Fall | Bankwechsel, eigenes Depot zu eigenem Depot | Schenkung an Kind, Übertrag auf den Partner |
| Steuerlich | keine Veräußerung | gilt für den Steuerabzug als Veräußerung |
| Grundlage | – | § 43 Abs. 1 S. 4 EStG |
| Ausweg | – | Mitteilung, dass unentgeltlich übertragen wird (S. 5) |
Der zweite Fall ist die größere Falle: Wer Wertpapiere verschenkt, ohne der Bank mitzuteilen, dass es eine unentgeltliche Übertragung ist, löst Kapitalertragsteuer auf stille Reserven aus, obwohl kein Euro geflossen ist. Teilen Sie es mit, meldet die Bank den Vorgang nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG bis zum 31. Mai des Folgejahres ihrem Betriebsstättenfinanzamt – mit Wirtschaftsgut, Zeitpunkt, Wert, Anschaffungskosten sowie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer beider Beteiligter. Das ist die Grundlage für die schenkungsteuerliche Prüfung; die Freibeträge finden Sie unter Übertragung zu Lebzeiten.
Die Anschaffungsdaten sind das Wertvollste im Depot
Beim gewöhnlichen Bankwechsel ohne Gläubigerwechsel ordnet § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG an: Die abgebende inländische Stelle teilt der übernehmenden inländischen Stelle die Anschaffungsdaten mit. Funktioniert das, ist alles gut – die neue Bank rechnet später mit Ihren tatsächlichen Anschaffungskosten.
Funktioniert es nicht, greift Satz 7: Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung.
Rechenbeispiel
Sie verkaufen Fondsanteile für 40.000 Euro. Tatsächlich angeschafft haben Sie sie für 35.000 Euro, der Gewinn beträgt also 5.000 Euro.
| mit Anschaffungsdaten | ohne | |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 5.000,00 € | 12.000,00 € (30 % von 40.000 €) |
| Kapitalertragsteuer 25 % | 1.250,00 € | 3.000,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 68,75 € | 165,00 € |
| Einbehalt | 1.318,75 € | 3.165,00 € |
Die Differenz von 1.846,25 Euro ist nicht endgültig verloren: Über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung lässt sich der tatsächliche Gewinn ansetzen und der zu viel einbehaltene Betrag zurückholen. Bis dahin vergeht aber ein Jahr oder mehr – und Sie brauchen Ihre alten Abrechnungen.
Übertrag aus dem Ausland: enge Grenzen
§ 43a Abs. 2 EStG regelt den Nachweis abschließend:
- Satz 5: Handelt es sich bei der abgebenden Stelle um ein Institut mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat (oder einem gleichgestellten Vertragsstaat), kann der Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts geführt werden. Dasselbe gilt für dort belegene Zweigstellen inländischer Institute.
- Satz 6: „In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig.“
Wer sein Depot also aus einem Drittstaat nach Deutschland überträgt, kommt für den Steuerabzug nicht an der 30-Prozent-Regel vorbei – die Korrektur läuft dann zwingend über die Veranlagung. Fordern Sie die Bescheinigung beim ausländischen Institut an, bevor Sie das Depot schließen.
Der Verlusttopf: 15. Dezember ist die Grenze
Nicht ausgeglichene Verluste nimmt die Bank nach § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG ins nächste Kalenderjahr mit. Beim Depotwechsel haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Verlustbescheinigung nach Satz 4 verlangen. Der Antrag ist unwiderruflich und muss der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen (Satz 5). Mit der Bescheinigung entfällt der bankinterne Verlustübertrag – Sie verrechnen die Verluste dafür selbst in der Steuererklärung, auch bankenübergreifend.
- Mitnahme beim vollständigen Übertrag: Nach Satz 6 teilt die abgebende Stelle der übernehmenden auf Ihr Verlangen die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mit – eine Bescheinigung darf dann nicht erteilt werden. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Wirtschaftsgüter vollständig auf das andere Depot übertragen.
Beides zugleich geht also nicht. Welcher Weg besser ist, hängt davon ab, ob Sie Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen wollen – die Systematik der Töpfe erklärt der Ratgeber Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen.
Checkliste für den Depotwechsel
- Vor dem Auftrag: Jahressteuerbescheinigungen und Abrechnungen der letzten Jahre sichern – digital und als PDF.
- Vollständigen oder Teilübertrag entscheiden. Nur beim vollständigen Übertrag wandert der Verlusttopf mit.
- Verlustbescheinigung prüfen – Frist 15. Dezember, unwiderruflich.
- Bei Schenkungen der Bank ausdrücklich mitteilen, dass unentgeltlich übertragen wird.
- Nach dem Übertrag kontrollieren, ob die neue Bank Anschaffungsdaten und Verlusttopf übernommen hat. Steht dort „Ersatzbemessungsgrundlage“, fehlt etwas.
- Freistellungsauftrag neu erteilen. Er wandert nicht mit – wie er funktioniert, steht unter Freistellungsauftrag.
- Kirchensteuer- und Abgeltungsteuerdaten prüfen – die Grundlagen fasst Abgeltungsteuer zusammen.
Der Übertrag selbst ist übrigens kostenlos: Banken dürfen dafür kein Entgelt verlangen, weil sie damit nur eine gesetzliche Pflicht erfüllen. Entgelte für die Schließung des Depots oder für Auslandsüberträge sind davon zu unterscheiden.
Kurz zusammengefasst
- Ein Übertrag auf einen anderen Gläubiger gilt für den Steuerabzug als Veräußerung (§ 43 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Bei Schenkungen verhindert die Mitteilung der Unentgeltlichkeit den Steuerabzug – die Bank meldet den Vorgang bis 31. Mai des Folgejahres.
- Ohne nachgewiesene Anschaffungsdaten gelten 30 Prozent der Einnahmen als Bemessungsgrundlage (§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG).
- Aus EU- und EWR-Staaten hilft nur eine Bescheinigung des Instituts, aus Drittstaaten gar nichts.
- Verlustbescheinigung bis 15. Dezember, unwiderruflich – oder Mitnahme des Verlusttopfs beim vollständigen Übertrag.
- Zu viel einbehaltene Steuer holen Sie über die Anlage KAP zurück.
Häufige Fragen
Löst ein Depotwechsel Steuern aus?
Nicht, wenn sich der Depotinhaber nicht ändert. Ein Übertrag auf einen anderen Gläubiger – etwa eine Schenkung an das Kind – gilt dagegen nach § 43 Abs. 1 S. 4 EStG für den Steuerabzug als Veräußerung, sofern Sie der Bank nicht mitteilen, dass unentgeltlich übertragen wird.
Was ist die Ersatzbemessungsgrundlage?
Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung (§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG). Bei 40.000 Euro Erlös und tatsächlich 5.000 Euro Gewinn behält die Bank dann 3.165,00 statt 1.318,75 Euro ein.
Bekomme ich zu viel einbehaltene Steuer zurück?
Ja, über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Dort setzen Sie den tatsächlichen Gewinn an und weisen ihn mit den alten Abrechnungen nach. Bis zur Erstattung vergeht allerdings leicht ein Jahr.
Was gilt beim Übertrag aus dem Ausland?
Bei Instituten aus einem EU- oder EWR-Staat können Sie die Anschaffungsdaten nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts nachweisen (§ 43a Abs. 2 S. 5 EStG). In allen anderen Fällen ist ein Nachweis gegenüber der Bank nicht zulässig – dann hilft nur die Veranlagung.
Wandert mein Verlusttopf mit?
Nur beim vollständigen Depotübertrag: Dann teilt die abgebende Stelle auf Ihr Verlangen die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts der neuen Bank mit (§ 43a Abs. 3 S. 6 EStG). Eine Verlustbescheinigung darf in diesem Fall nicht erteilt werden – beides zugleich geht nicht.
Bis wann muss ich die Verlustbescheinigung beantragen?
Der Antrag muss der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen und ist unwiderruflich (§ 43a Abs. 3 S. 5 EStG). Mit der Bescheinigung entfällt der bankinterne Verlustübertrag; Sie verrechnen die Verluste dann selbst in der Steuererklärung.
Quellen
- § 43 EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

