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Betriebliche Altersvorsorge: Was die Entgeltumwandlung wirklich bringt

Aus 100 Euro netto werden 230 Euro Beitrag – aber nur unterhalb der 4-Prozent-Grenze. Die Grenzen 2026, der Pflichtzuschuss und die Abzüge in der Rentenphase im Überblick.

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Bei der Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts, der stattdessen in eine Altersversorgung fließt. Weil darauf weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen, kostet Sie ein Euro Beitrag deutlich weniger als ein Euro. Der Haken kommt erst Jahrzehnte später – in der Auszahlungsphase.

Der Anspruch: 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze

§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gibt jedem Arbeitnehmer das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung aus künftigen Entgeltansprüchen umgewandelt werden. Die Grenze liegt 2026 bei 101.400 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2026), umgerechnet 8.450 Euro im Monat.

  • Anspruch auf Umwandlung: 4 % von 101.400 € = 4.056,00 € im Jahr oder 338,00 € im Monat.
  • Mindestbetrag, wenn Sie den Anspruch geltend machen: ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße (2026: 47.460 € im Jahr), also 296,63 € im Jahr (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG).

Welcher Durchführungsweg gewählt wird, entscheidet zunächst der Arbeitgeber: Ist er zu Pensionsfonds oder Pensionskasse bereit, läuft es darüber; andernfalls können Sie eine Direktversicherung verlangen.

Der Pflichtzuschuss von 15 Prozent

§ 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterzuleiten – allerdings nur, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Wer bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verdient, bekommt insoweit keinen Zuschuss, weil der Arbeitgeber dort nichts spart. Viele Unternehmen zahlen die 15 Prozent aus Vereinfachungsgründen trotzdem pauschal; ein Anspruch darauf besteht nicht.

Steuer- und Beitragsfreiheit in der Ansparphase

Zwei verschiedene Grenzen greifen gleichzeitig:

Grenze 2026 pro Jahr pro Monat
Lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) 8 % der BBG 8.112,00 € 676,00 €
Sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV) 4 % der BBG 4.056,00 € 338,00 €

Zwischen 4 und 8 Prozent sind die Beiträge also steuerfrei, aber beitragspflichtig. Das ist der Punkt, an dem der Hebel spürbar nachlässt.

Rechenbeispiel

Bruttogehalt 4.000 Euro, Umwandlung von 200 Euro im Monat – also unterhalb beider Grenzen.

  • Arbeitgeberzuschuss 15 % = 30,00 €, im Vertrag landen 230,00 €.
  • Bei angenommenen 20 Prozent Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben und einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent beträgt der tatsächliche Nettoverzicht rund 100,00 €.
  • Aus 100 Euro netto werden damit 230 Euro Beitrag – ein Faktor von 2,3.

Wichtig: Diese Quote gilt nur unterhalb der 4-Prozent-Grenze und nur, solange Ihr Einkommen unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Darüber schrumpft der Effekt auf die reine Steuerersparnis.

Die Rechnung in der Rentenphase

Betriebsrenten sind nachgelagert zu versteuern und unterliegen als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 SGB V der Kranken- und Pflegeversicherung. Das wird gern übersehen.

Seit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz gilt in der Krankenversicherung ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Die Bezugsgröße beträgt 2026 monatlich 3.955 Euro, der Freibetrag also 197,75 Euro.

  • Betriebsrente 400,00 € → beitragspflichtig sind nur 202,25 €.
  • In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht – dort wirkt nur die Freigrenze; wird sie überschritten, ist der volle Betrag beitragspflichtig.
  • Den vollen Beitragssatz tragen Rentner bei Versorgungsbezügen allein.

Bei einer Kapitalauszahlung wird es besonders unangenehm: Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Aus 48.000 Euro Kapital werden damit zehn Jahre lang fiktive 400,00 Euro monatlich, auf die Beiträge anfallen. Eine einmalige Auszahlung entgeht der Verbeitragung also nicht, sie streckt sie nur.

Was sonst noch gegen die Entgeltumwandlung spricht

  1. Niedrigere gesetzliche Rente. Das umgewandelte Entgelt ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – es fehlt bei den Entgeltpunkten. Über 30 Jahre summiert sich das.
  2. Niedrigere Lohnersatzleistungen. Kranken-, Arbeitslosen-, Eltern- und Kurzarbeitergeld bemessen sich am reduzierten Brutto.
  3. Geringere Entgeltfortzahlung und Abfindungen, wenn sie am Bruttogehalt hängen.
  4. Kosten und Garantien. Abschluss- und Verwaltungskosten der Versicherung mindern die Rendite; Garantiezinsen sind niedrig.
  5. Portabilität. Beim Jobwechsel lässt sich der Vertrag nicht immer mitnehmen; häufig bleibt nur die beitragsfreie Stilllegung.

Wann sie sich rechnet – und wann nicht

  • Klar dafür: hoher Grenzsteuersatz heute, Beiträge unterhalb der 4-Prozent-Grenze, voller Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent oder mehr, lange Restlaufzeit.
  • Eher dagegen: niedriges Einkommen mit geringem Grenzsteuersatz, absehbar kurze Restlaufzeit, häufige Arbeitgeberwechsel, Beiträge oberhalb der 4-Prozent-Grenze ohne Zuschuss.
  • Besonders prüfen sollten Menschen mit niedriger Altersrente: Eine Betriebsrente wird auf die Grundsicherung im Alter zwar nicht vollständig angerechnet, aber teilweise – und die eingebußten Entgeltpunkte fehlen dauerhaft.

Wer vergleichen will, wie sich derselbe Betrag frei angelegt entwickeln würde, kann das im Zinseszinsrechner durchspielen – und sollte dabei berücksichtigen, dass Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen, Betriebsrenten dagegen dem persönlichen Steuersatz plus Sozialabgaben.

Kurz zusammengefasst

  • Anspruch auf Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der BBG, 2026 also 4.056 Euro im Jahr (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).
  • Steuerfrei bis 8 Prozent der BBG (8.112 Euro), beitragsfrei nur bis 4 Prozent.
  • 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss, aber nur soweit der Arbeitgeber tatsächlich Sozialabgaben spart.
  • In der Rentenphase: volle Steuerpflicht, KV-Freibetrag 197,75 Euro im Monat, in der Pflegeversicherung kein Freibetrag.
  • Kapitalauszahlung wird über 120 Monate verbeitragt (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V).
  • Die gesetzliche Rente und alle Lohnersatzleistungen sinken mit dem reduzierten Brutto.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2026 umwandeln?

Einen Anspruch haben Sie auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Mehr ist möglich, wenn der Arbeitgeber mitspielt: Steuerfrei bleiben Beiträge bis 8 Prozent der BBG, also 8.112 Euro im Jahr.

Muss mein Arbeitgeber 15 Prozent zuschießen?

Nur soweit er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Liegt Ihr Gehalt über den Beitragsbemessungsgrenzen, spart er insoweit nichts und schuldet auch keinen Zuschuss.

Was kostet mich ein Beitrag von 200 Euro netto?

Unterhalb der 4-Prozent-Grenze und bei angenommenen 20 Prozent Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben und 30 Prozent Grenzsteuersatz rund 100 Euro. Mit dem Arbeitgeberzuschuss von 30 Euro landen 230 Euro im Vertrag.

Muss ich auf die Betriebsrente später Krankenkassenbeiträge zahlen?

Ja. Betriebsrenten sind Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V. In der Krankenversicherung gilt ein Freibetrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also 197,75 Euro; von 400 Euro Rente sind damit 202,25 Euro beitragspflichtig. In der Pflegeversicherung gibt es keinen Freibetrag.

Ist eine Kapitalauszahlung günstiger?

Für die Krankenkassenbeiträge nicht. Nach § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V gilt ein Einhundertzwanzigstel der Auszahlung als monatlicher Zahlbetrag, längstens 120 Monate. Aus 48.000 Euro werden so zehn Jahre lang fiktive 400 Euro im Monat.

Sinkt meine gesetzliche Rente durch die Entgeltumwandlung?

Ja. Das umgewandelte Entgelt ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, es fehlt also bei den Entgeltpunkten. Auch Kranken-, Arbeitslosen-, Eltern- und Kurzarbeitergeld bemessen sich am reduzierten Brutto.

Quellen

  1. § 1a BetrAVG – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, Nr. 63 (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 1 SvEV – Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendungen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  5. § 229 SGB V – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  6. §§ 1 und 4 SVBezGrV 2026 – Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenzen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
Wolfgang Peters

Autor:in

Wolfgang Peters

Finanzredakteur · Studium Journalismus, Redakteur

Als studierter Journalist und Redakteur mit über 20 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit den Finanzen. Bei kreditfrage.com bereite ich komplexe Fragen rund um das Thema Finanzen so auf, dass sie…

Michael Müller

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