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Arbeitgeberdarlehen: Wann der Zinsvorteil steuerfrei bleibt

Darlehen vom Chef sind oft der günstigste Kredit – aber der Zinsvorteil ist Arbeitslohn. Freigrenze 2.600 Euro, Berechnung des geldwerten Vorteils und warum das Verbraucherkreditrecht hier nicht greift.

Kreditrechner

Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Ein Darlehen vom Arbeitgeber ist oft der günstigste Kredit, den es gibt: keine Bonitätsprüfung, kein Zins oder ein symbolischer, Tilgung direkt vom Gehalt. Dafür gelten zwei Dinge, die viele übersehen – der Zinsvorteil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, und das Verbraucherkreditrecht schützt Sie hier gerade nicht.

Wann überhaupt ein Arbeitgeberdarlehen vorliegt

Das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 definiert es in Rz. 1: Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber – oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter – dem Arbeitnehmer Geld überlässt und die Überlassung auf einem Darlehensvertrag beruht.

Abzugrenzen sind davon (Rz. 2):

  • Kein Darlehen sind Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlter Auslagenersatz sowie Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, wenn damit nur die Zahlungsmodalität des Lohns abweichend geregelt wird.
  • Sehr wohl Darlehen sind Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der Länder.

Die 2.600-Euro-Freigrenze

Rz. 4 des BMF-Schreibens enthält die wichtigste Vereinfachung: Zinsvorteile sind nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt. Ein zinsloser Gehaltsvorschuss von 2.000 Euro löst also überhaupt keine Lohnsteuer aus.

Zwei Fallstricke: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – bei 2.601 Euro Restschuld ist der gesamte Zinsvorteil steuerpflichtig. Und mehrere Darlehen werden zusammengerechnet.

So wird der Zinsvorteil berechnet

Maßstab ist nicht der Leitzins, sondern der Maßstabszinssatz: der Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen am Markt. Nach Rz. 5 gibt es zwei Wege:

Methode Vergleichsmaßstab 4-%-Abschlag
Üblicher Endpreis am Abgabeort Angebot eines Kreditinstituts am Ort ja (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR)
Günstigste Marktkondition günstigstes allgemein zugängliches Angebot, auch Direktbanken im Internet nein

Rz. 6 erlaubt dem Arbeitnehmer, in der eigenen Einkommensteuererklärung den niedrigeren Marktpreis anzusetzen, auch wenn der Arbeitgeber anders gerechnet hat – nachzuweisen etwa durch den Ausdruck eines individualisierten Angebots aus einem Vergleichsportal. Der Nachweis ist zulässig, wenn das Angebot bis zu zehn Tage vor der Kreditanfrage beim Arbeitgeber und bis zu zehn Tage nach Vertragsschluss eingeholt wurde.

Rechenbeispiel: 20.000 Euro zinslos

Ein Arbeitgeber gibt 20.000 Euro zinslos, Rückzahlung in 60 gleichen Raten von 333,33 Euro. Vergleichbare Ratenkredite kosten am Abgabeort 7,00 % effektiv. Nach dem 4-%-Abschlag beträgt der Maßstabszinssatz 6,72 %.

  • Monat 1: 20.000 € × 6,72 % / 12 = 112,00 € geldwerter Vorteil
  • Über die gesamte Laufzeit: 3.416,00 € (die Restschuld sinkt ja monatlich)
  • Ab Monat 35 liegt der monatliche Vorteil mit 48,53 € erstmals unter der 50-Euro-Grenze
  • Bei 30 % Grenzsteuersatz: 1.024,80 € Steuer, dazu rund 683,20 € Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben

Zum Vergleich: Derselbe Betrag als Bankkredit über 60 Monate zu 7,00 % effektiv kostet 394,00 Euro im Monat und insgesamt 3.639,89 Euro Zinsen. Unter dem Strich bleiben beim Arbeitgeberdarlehen rund 1.930 Euro Vorteil – viel, aber eben nicht die vollen 3.640 Euro. Eigene Zahlen können Sie im Zinsrechner durchspielen.

Rechenbeispiel: unter der 50-Euro-Grenze bleiben

Der Zinsvorteil ist ein Sachbezug. Damit gilt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Bleiben alle Sachbezüge eines Monats zusammen bei höchstens 50 Euro, fällt keine Steuer an. Bei 10.000 Euro Darlehen zu 2,0 % und einem Marktzins von 6,00 % (nach Abschlag 5,76 %) beträgt die Differenz 3,76 Prozentpunkte – im ersten Monat also 31,33 Euro. Das bleibt steuerfrei, solange der Arbeitgeber nicht zusätzlich Tankgutscheine oder andere Sachbezüge gewährt, die die Grenze sprengen.

Banken rechnen anders: § 8 Abs. 3 EStG

Vergibt der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art überwiegend an betriebsfremde Dritte – also praktisch: ist er eine Bank –, kann nach Rz. 15 ff. über § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. Dann gilt der Preisaushang des Instituts als Endpreis, der Abschlag von 4 % ist stets vorzunehmen, und der Vorteil bleibt bis zum Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Für Bankangestellte ist das deutlich günstiger – der Freibetrag gilt allerdings für alle Personalrabatte zusammen.

Der Haken: kein Verbraucherkreditrecht

§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB nimmt Arbeitgeberdarlehen ausdrücklich vom Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht aus – sofern sie als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins gewährt und anderen Personen nicht angeboten werden. Das hat Folgen:

  • Kein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 495 BGB.
  • Keine vorvertraglichen Pflichtinformationen, keine Europäische Standardinformation.
  • Kein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB – eine vorzeitige Ablösung müssen Sie vertraglich vereinbaren.
  • Keine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB.

Alles, was Sie absichern wollen, muss also im Darlehensvertrag selbst stehen. Verlangt der Arbeitgeber dagegen einen marktüblichen oder höheren Zins, greift die Ausnahme nicht – dann ist es ein normaler Verbraucherdarlehensvertrag mit allen Schutzrechten.

Was im Vertrag stehen sollte

  1. Tilgung und Verrechnung. Wird die Rate vom Netto einbehalten? Der Arbeitgeber darf gegen den Lohnanspruch nur aufrechnen, soweit dieser pfändbar ist – § 394 BGB in Verbindung mit den Pfändungsfreigrenzen. Eine Klausel, die den unpfändbaren Teil angreift, ist unwirksam.
  2. Fälligkeit bei Kündigung. Verbreitet sind Klauseln, nach denen die Restschuld sofort fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Zulässig ist das nur eingeschränkt – vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber selbst gekündigt hat und die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
  3. Sondertilgung. Ohne Verbraucherkreditrecht kein automatisches Recht – ausdrücklich vereinbaren.
  4. Sicherheiten. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Sicherheit, die ein Marktkredit verlangen würde, ist auch dieser Verzicht ein geldwerter Vorteil (Rz. 29). Bewertet wird er mit den üblichen Notar- und Grundbuchkosten, ein Abschlag wird nicht vorgenommen.
  5. Rückzahlungsmodus bei zinslosen Darlehen. Steuerlich fließt der Vorteil in dem Moment zu, in dem das Entgelt üblicherweise fällig wäre – in der Regel zusammen mit der Tilgungsrate (Rz. 26).

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln

Das Darlehen läuft nicht automatisch aus. Besteht es nach dem Ausscheiden fort und kann der ehemalige Arbeitgeber die Lohnsteuer auf den Zinsvorteil nicht mehr einbehalten, muss er das dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen (Rz. 28, § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Steuer holt sich das Finanzamt dann über Ihre Veranlagung.

Wird die Restschuld bei Kündigung sofort fällig und können Sie sie nicht aufbringen, bleibt meist nur eine Umschuldung auf einen Bankkredit – dann allerdings zu Marktkonditionen und mit Bonitätsprüfung.

Für wen es sich rechnet

  • Kleine Beträge bis 2.600 Euro: klarer Gewinn, komplett steuerfrei, kein Papierkram.
  • Mittlere Beträge bei niedrigem Grenzsteuersatz: fast immer besser als ein Ratenkredit, weil nur der Vorteil versteuert wird, nicht der Kreditbetrag.
  • Große Beträge bei hohem Grenzsteuersatz und unsicherem Arbeitsverhältnis: genau rechnen. Die Fälligkeitsklausel beim Jobwechsel ist das eigentliche Risiko, nicht die Steuer.
  • Bankangestellte: besonders attraktiv wegen des Rabattfreibetrags von 1.080 Euro.

Kurz zusammengefasst

  • Bis 2.600 Euro Restschuld am Ende des Lohnzahlungszeitraums bleibt der Zinsvorteil steuerfrei (BMF 19.05.2015, Rz. 4).
  • Darüber gilt: Vorteil = Maßstabszinssatz minus vereinbarter Zins, bezogen auf die Restschuld.
  • Der 4-%-Abschlag gilt nur beim üblichen Endpreis am Abgabeort, nicht beim günstigsten Marktangebot.
  • Monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro kann kleinere Vorteile komplett steuerfrei stellen.
  • § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BGB: kein Widerrufsrecht, kein gesetzliches Sondertilgungsrecht – alles muss im Vertrag stehen.

Häufige Fragen

Ab welcher Höhe wird ein Arbeitgeberdarlehen steuerpflichtig?

Sobald die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt. Das ist eine Freigrenze: Bei 2.601 Euro Restschuld ist der gesamte Zinsvorteil steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil konkret?

Er entspricht der Differenz zwischen Maßstabszinssatz und vereinbartem Zins, bezogen auf die jeweilige Restschuld. Bei 20.000 Euro zinslos und einem Maßstabszinssatz von 6,72 Prozent sind das im ersten Monat 112,00 Euro, über 60 Monate mit linearer Tilgung insgesamt 3.416,00 Euro.

Habe ich ein Widerrufsrecht?

Nein, wenn das Darlehen als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag unter dem marktüblichen Effektivzins gewährt und Dritten nicht angeboten wird (§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BGB). Verlangt der Arbeitgeber einen marktüblichen Zins, liegt dagegen ein normaler Verbraucherdarlehensvertrag mit Widerrufsrecht vor.

Muss ich bei Kündigung sofort alles zurückzahlen?

Nur wenn das im Vertrag steht. Solche Fälligkeitsklauseln sind verbreitet, aber nicht grenzenlos zulässig – sie können nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, etwa bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Darf der Arbeitgeber die Rate einfach vom Gehalt abziehen?

Nur im pfändbaren Teil. § 394 BGB verbietet die Aufrechnung gegen den unpfändbaren Teil des Lohns. Eine Klausel, die darüber hinausgeht, ist insoweit unwirksam.

Gilt etwas anderes, wenn ich bei einer Bank arbeite?

Ja. Vergibt der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art überwiegend an Dritte, kann nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden: Maßstab ist der Preisaushang, der 4-%-Abschlag ist stets vorzunehmen, und bis 1.080 Euro im Kalenderjahr bleibt der Vorteil steuerfrei.

Quellen

  1. BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen (BStBl I S. 484), Anhang 24 IX LStH 2026 (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Finanzen
  2. § 8 EStG – Einnahmen (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 491 BGB – Verbraucherdarlehensvertrag (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  5. § 41c EStG – Änderung des Lohnsteuerabzugs (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
Daniel Krüger

Autor:in

Daniel Krüger

Kreditberater · Gelernter Bankkaufmann

Ich verfüge als gelernter Bankkaufmann über 13 Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzbereich. Mein Praxiswissen bringe ich bei kreditfrage.com ein, damit Sie die Kostenstrukturen, Konditionen und Finanzprodukte im Allgemeinen besser verstehen und…

Michael Müller

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Michael Müller

Anwalt für Finanzrecht · Rechtsanwalt

Als Anwalt für Finanzrecht beschäftige ich mich seit 20 Jahren mit rechtlichen Fragestellungen rund um Finanzen, Kredite und Banken. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Erfahrung ein, um finanzrechtliche Themen verständlich aufzubereiten…

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