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Finanzlexikon

Erbschein

Erbschein: Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe ist und zu welchem Anteil.

Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, bei mehreren Erben, über die Größe des Erbteils (§ 2353 BGB).

Banken und Grundbuchämter verlangen ihn, wenn kein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt. Beantragen Sie ihn nicht vorschnell: Der Antrag kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden und die Ausschlagung ausschließen.

Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.

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