Finanzlexikon
Gesamtfälligstellung
Gesamtfälligstellung: Kündigung eines Ratenkredits durch die Bank mit der Folge, dass die gesamte Restschuld sofort fällig wird.
§ 498 Abs. 1 BGB lässt das nur unter engen Voraussetzungen zu: Der Darlehensnehmer muss mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein und mit mindestens 10 Prozent des Nennbetrags in Verzug sein, bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent. Zudem muss die Bank erfolglos eine zweiwöchige Zahlungsfrist mit dem Hinweis gesetzt haben, dass sie andernfalls die gesamte Restschuld verlangt.
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen genügen 2,5 Prozent des Nennbetrags (§ 498 Abs. 2 BGB). Die Bank soll spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einverständliche Regelung anbieten.
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