Finanzlexikon
Hemmung der Verjährung
Hemmung der Verjährung: Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist angehalten wird und nicht weiterläuft.
§ 204 Abs. 1 BGB zählt die Hemmungstatbestände auf, darunter die Erhebung der Klage, die Zustellung eines Mahnbescheids, die Bekanntgabe eines Antrags bei einer Streitbeilegungsstelle, die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess und die Anmeldung im Insolvenzverfahren.
Die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren in Stillstand, tritt an die Stelle der Beendigung die letzte Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB). Anders als beim Neubeginn läuft die bereits abgelaufene Zeit danach weiter.
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