Finanzlexikon
Krasse finanzielle Überforderung
Krasse finanzielle Überforderung: Maßstab der Rechtsprechung, ab dem die Mithaftung oder Bürgschaft naher Angehöriger als sittenwidrig vermutet wird.
Der Bundesgerichtshof bejaht eine krasse finanzielle Überforderung grundsätzlich erst dann, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag – gerechnet auf den pfändbaren Teil von Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 14.11.2000, XI ZR 248/99).
Liegt sie vor, wird widerleglich vermutet, dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat; die Mithaftung ist dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Vermutung entfällt bei eigenem wirtschaftlichem Interesse des Mithaftenden.
Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.