Finanzlexikon
Kündigungsrecht nach zehn Jahren
Kündigungsrecht nach zehn Jahren: Recht, ein Darlehen zehn Jahre nach Auszahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.
Nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB können Darlehensnehmer einen Vertrag mit gebundenem Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen – mit einer Frist von sechs Monaten. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an. Wird nach Auszahlung eine neue Vereinbarung über Rückzahlung oder Zinssatz getroffen, beginnt die Frist von diesem Zeitpunkt an neu.
Bei veränderlichem Zinssatz ist die Kündigung jederzeit mit drei Monaten Frist möglich (Absatz 2). Das Kündigungsrecht kann vertraglich weder ausgeschlossen noch erschwert werden (Absatz 4). Achtung: Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der Betrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (Absatz 3).
Verwechseln Sie die Vorschrift nicht mit § 498 BGB – dort geht es um die Kündigung durch die Bank bei Zahlungsverzug.
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