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Finanzlexikon

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Pflicht der Bank, sich ab einer bestimmten Kredithöhe die Wirtschaftszahlen des Kreditnehmers vorlegen zu lassen.

Übersteigt ein Kredit insgesamt 1,5 Millionen Euro oder zehn Prozent des Kernkapitals der Bank, darf sie ihn nur gewähren, wenn der Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt – insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse (§ 18 KWG).

Bei selbst genutztem Wohneigentum, das grundpfandrechtlich gesichert ist und störungsfrei bedient wird, kann die laufende Offenlegung entfallen.

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