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Finanzlexikon

Reverse-Charge-Verfahren

Reverse-Charge-Verfahren: Verfahren, bei dem nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

§ 13b UStG regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Erfasst sind unter anderem im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (Abs. 1) sowie Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb der Insolvenz, Umsätze unter dem Grunderwerbsteuergesetz und Bauleistungen (Abs. 2).

Praktisch heißt das: Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt, der Empfänger meldet sie in seiner Voranmeldung an und zieht sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung im gleichen Zug ab. Fehlt der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft in der Rechnung, ändert das nichts an der Steuerschuld.

Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.

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