Finanzlexikon
SCHUFA-Klausel
SCHUFA-Klausel: Vertragsklausel, mit der ein Unternehmen Daten an Auskunfteien übermitteln und abfragen will.
Die Klausel ersetzt keine Rechtsgrundlage. Die Übermittlung von Negativdaten ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG zulässig – etwa nach zwei schriftlichen Mahnungen mit Vier-Wochen-Abstand, Vorab-Unterrichtung und wenn die Forderung nicht bestritten wurde.
Eine Einwilligung ist weder zwingend erforderlich noch heilt sie eine unzulässige Einmeldung. Widersprechen Sie einer Forderung deshalb immer schriftlich.
Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.