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Finanzlexikon

SCHUFA-Klausel

SCHUFA-Klausel: Vertragsklausel, mit der ein Unternehmen Daten an Auskunfteien übermitteln und abfragen will.

Die Klausel ersetzt keine Rechtsgrundlage. Die Übermittlung von Negativdaten ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG zulässig – etwa nach zwei schriftlichen Mahnungen mit Vier-Wochen-Abstand, Vorab-Unterrichtung und wenn die Forderung nicht bestritten wurde.

Eine Einwilligung ist weder zwingend erforderlich noch heilt sie eine unzulässige Einmeldung. Widersprechen Sie einer Forderung deshalb immer schriftlich.

Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.

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