Finanzlexikon
Schuldbeitritt
Schuldbeitritt: Eintritt eines weiteren Schuldners in eine bestehende Schuld, ohne dass der bisherige frei wird.
Anders als bei der Schuldübernahme bleibt der ursprüngliche Schuldner verpflichtet; beide haften als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Der Gläubiger gewinnt also einen zweiten Schuldner hinzu.
Wirtschaftlich ähnelt der Schuldbeitritt einer Bürgschaft – ohne deren Schutzvorschriften: Die Schriftform des § 766 BGB und die Einrede der Vorausklage greifen hier nicht.
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