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Finanzlexikon

Verzug

Verzug: Zustand, in dem der Schuldner eine fällige Leistung schuldhaft nicht erbringt.

Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB regelmäßig durch Mahnung nach Fälligkeit ein. Keiner Mahnung bedarf es, wenn eine Leistungszeit kalendermäßig bestimmt oder von einem Ereignis an berechenbar ist, bei ernsthafter Leistungsverweigerung oder bei besonderen Gründen (§ 286 Abs. 2 BGB).

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern nur, wenn darauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Kein Verzug besteht, solange der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).

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