„Kartenzahlung erst ab 10 Euro“, „plus 0,50 Euro Kartengebühr“, „bei Kreditkarte 1,5 Prozent Aufschlag“ – diese Hinweise begegnen einem ständig. Erlaubt ist davon nur ein Teil, und die Grenze verläuft anders, als die meisten Ratgeber schreiben.
Das Verbot in § 270a BGB
Die Vorschrift ist kurz: Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.
Bei Überweisung und Lastschrift gilt das ausnahmslos. Ein Aufschlag für „Kauf auf Rechnung“ per Überweisung oder für das SEPA-Lastschriftmandat ist damit in jedem Fall unwirksam – gegenüber Verbrauchern wie gegenüber Unternehmen.
Die Ausnahme, die kaum jemand kennt
Für Zahlungskarten gilt Satz 1 nur eingeschränkt. Satz 2 der Vorschrift beschränkt das Verbot auf Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte anwendbar ist. Daraus folgt eine Abgrenzung, die in der Praxis ständig übersehen wird:
| Zahlungsmittel | Aufschlag zulässig? |
|---|---|
| SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift | Nein – ausnahmslos |
| Girocard, Debit- und Kreditkarten von Visa und Mastercard (Verbraucherkarten) | Nein |
| Karten von Dreiparteiensystemen wie American Express oder Diners Club | Ja – sie fallen nicht unter Kapitel II der Verordnung |
| Firmenkarten und Zahlungen zwischen Unternehmen | Ja – das Verbot gilt nur für Verbraucherzahlungen |
| PayPal, Sofortüberweisung und ähnliche Dienste | Umstritten; nicht vom Wortlaut erfasst, die Rechtsprechung sieht Aufschläge aber kritisch |
Genau deshalb steht in vielen Restaurants und Hotels noch ein Schild zur Amex-Gebühr – das ist zulässig. Der Unterschied zwischen den Kartensystemen erklärt Visa oder Mastercard.
Mindestbeträge sind etwas anderes
„Kartenzahlung erst ab 10 Euro“ ist kein Entgelt, sondern die Entscheidung, ein Zahlungsmittel nur eingeschränkt anzunehmen. § 270a BGB verbietet nur das Entgelt, nicht die Annahmeverweigerung. Ein Händler darf Karten vollständig ablehnen – und damit auch erst ab einem Mindestumsatz akzeptieren. Vertraglich kann ihm sein Kartenakzeptanzvertrag das allerdings untersagen; das ist dann eine Frage zwischen Händler und Acquirer, nicht zwischen Händler und Ihnen.
Umgekehrt gilt: Ein Rabatt für ein bestimmtes Zahlungsmittel bleibt erlaubt. § 675f Abs. 6 BGB schützt dieses Recht sogar ausdrücklich – in einem Rahmenvertrag zwischen Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister darf es nicht ausgeschlossen werden. Der Unterschied ist rein rechnerisch keiner, juristisch aber entscheidend: Aufschlag verboten, Nachlass erlaubt.
Rechenbeispiel
Ein Onlineshop berechnet bei Zahlung mit Visa-Kreditkarte 1,5 Prozent Aufschlag. Die Bestellung beträgt 80,00 Euro:
- Berechneter Aufschlag: 80,00 × 1,5 % = 1,20 Euro
- Rechtslage: Die Vereinbarung ist nach § 270a BGB unwirksam
- Folge: Der Betrag wurde ohne Rechtsgrund gezahlt und ist nach § 812 Abs. 1 BGB zurückzufordern
Bei zwölf Bestellungen im Jahr sind das 14,40 Euro – für sich genommen wenig, in der Summe über alle Kunden eines Shops erheblich. Und der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren zum Jahresende.
Was Sie tun können
- Vor dem Bezahlen fragen, welche Karte betroffen ist. Bei Visa- oder Mastercard-Verbraucherkarten ist der Aufschlag unwirksam, bei American Express nicht.
- Beleg aufheben. Der Aufschlag muss auf der Rechnung ausgewiesen sein – ohne Beleg wird die Rückforderung schwierig.
- Schriftlich zurückfordern, unter Hinweis auf § 270a BGB und § 812 Abs. 1 BGB. Ein formloses Schreiben genügt.
- Bei Onlineshops den Bestellvorgang prüfen. Wird der Aufschlag erst im letzten Schritt sichtbar, kommt zusätzlich ein Verstoß gegen die Preisangabenpflichten in Betracht.
- Nicht mit dem Chargeback verwechseln. Eine Chargeback-Rückbuchung ist für Leistungsstörungen gedacht, nicht für unwirksame Entgeltklauseln. Hier geht es um einen Rückzahlungsanspruch gegen den Händler.
Für Händler: die Kosten richtig einpreisen
Das Verbot ändert nichts daran, dass Kartenakzeptanz Geld kostet – Interbankenentgelt, Systemgebühr und Marge des Acquirers. Zulässige Wege, das abzubilden:
- die Kosten in den Endpreis einkalkulieren – der Regelfall,
- einen Barzahlerrabatt gewähren statt eines Kartenaufschlags,
- Karten erst ab einem Mindestbetrag annehmen, soweit der Akzeptanzvertrag das zulässt,
- bei Geschäftskunden und Dreiparteienkarten die Kosten weitergeben.
Eine Firmenkreditkarte ist von dem Verbot ohnehin nicht erfasst. Wer die Kartenumsätze selbst im Blick behalten will, findet die Grundlagen unter Kreditkartenabrechnung; zu den Kosten im Ausland siehe Kreditkarte im Ausland. Beim mobilen Bezahlen gilt dasselbe wie bei der zugrunde liegenden Karte – entscheidend ist das Kartensystem, nicht das Gerät.
Häufige Fragen
Darf ein Händler eine Kartengebühr verlangen?
Bei Girocard sowie Debit- und Kreditkarten von Visa und Mastercard, die ein Verbraucher nutzt, nicht: § 270a BGB macht eine solche Vereinbarung unwirksam. Bei American Express, Diners Club, Firmenkarten und Zahlungen zwischen Unternehmen ist ein Aufschlag dagegen zulässig.
Gilt das Verbot auch für Überweisung und Lastschrift?
Ja, und zwar ohne die Einschränkung, die für Karten gilt. Ein Aufschlag für Kauf auf Rechnung per SEPA-Überweisung oder für das SEPA-Lastschriftmandat ist in jedem Fall unwirksam.
Ist „Kartenzahlung erst ab 10 Euro“ erlaubt?
Ja. Das ist kein Entgelt, sondern die eingeschränkte Annahme eines Zahlungsmittels. § 270a BGB verbietet nur das Entgelt. Ob der Händler das darf, kann sein Kartenakzeptanzvertrag allerdings anders regeln – das betrifft dann ihn und seinen Acquirer.
Darf ein Händler Barzahlern einen Rabatt geben?
Ja. Rabatte für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments bleiben zulässig; § 675f Abs. 6 BGB schützt dieses Recht sogar ausdrücklich. Rechnerisch ist das dasselbe wie ein Aufschlag, rechtlich aber etwas anderes.
Wie hole ich mir einen gezahlten Aufschlag zurück?
Formlos schriftlich beim Händler, unter Hinweis auf § 270a BGB und § 812 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung war unwirksam, der Betrag also ohne Rechtsgrund gezahlt. Der Anspruch verjährt in drei Jahren zum Jahresende.
Was gilt bei PayPal oder Sofortüberweisung?
Diese Dienste sind vom Wortlaut des § 270a BGB nicht erfasst. Aufschläge dafür sind daher nicht schon nach dieser Vorschrift unwirksam, werden von der Rechtsprechung aber kritisch gesehen – insbesondere wenn kein zumutbares kostenfreies Zahlungsmittel angeboten wird.
Quellen
- § 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 675f BGB – Zahlungsdienstevertrag (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

