Ob am Flughafen, im Restaurant oder schlicht zu Hause verlegt: Wenn die Kreditkarte weg ist, zählt die Reihenfolge. Wer zuerst sperrt und dann sucht, begrenzt die Haftung auf einen Schlag auf null.
Zuerst sperren: 116 116
Der zentrale Sperr-Notruf ist rund um die Uhr unter 116 116 erreichbar, aus dem Ausland unter +49 116 116 oder +49 30 4050 4050. Er sperrt nicht nur Kreditkarten, sondern auch die girocard, das Online-Banking, den elektronischen Personalausweis und die SIM-Karte. Aus dem deutschen Festnetz ist der Anruf kostenlos.
Zusätzlich sollten Sie die Sperre beim eigenen Kartenherausgeber melden – in der Banking-App geht das meist mit zwei Klicks und ist sofort wirksam. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Sperranzeige, das ist der entscheidende Zeitpunkt für die Haftung.
Wer für welche Schäden haftet
| Zeitpunkt beziehungsweise Verhalten | Ihre Haftung |
|---|---|
| Zahlungen nach der Sperranzeige | 0 € (§ 675v Absatz 5) |
| Zahlungen vor der Sperranzeige, normaler Fall | höchstens 50 € |
| Verlust war nicht zu bemerken oder Bank hat Sperrmöglichkeit nicht bereitgestellt | 0 € |
| Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz | voller Schaden |
| Betrügerische Absicht des Karteninhabers | voller Schaden, auch nach der Sperre |
Wird eine Zahlung ohne Ihre Zustimmung ausgeführt, muss die Bank den Betrag unverzüglich erstatten – spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf Ihre Anzeige folgt (§ 675u BGB). Sie darf die Erstattung nicht bis zum Abschluss ihrer eigenen Prüfung hinauszögern.
Was als grobe Fahrlässigkeit gilt
Der Unterschied zwischen 50 Euro und dem vollen Schaden entscheidet sich an dieser Frage. Als grob fahrlässig gewertet werden regelmäßig:
- die PIN auf der Karte, im Portemonnaie oder als Kontakt im Handy notiert,
- die Karte sichtbar im Auto oder am Strand liegen gelassen,
- die PIN am Telefon oder per E-Mail an vermeintliche Bankmitarbeiter weitergegeben,
- eine Freigabe in der Banking-App bestätigt, ohne Betrag und Empfänger zu prüfen,
- den Verlust bemerkt und die Sperre trotzdem hinausgezögert (§ 675l Absatz 1 Satz 2 verlangt eine unverzügliche Anzeige).
Umgekehrt trägt die Bank die Beweislast: Ist streitig, ob Sie eine Zahlung autorisiert haben, muss sie nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Vorgang korrekt aufgezeichnet wurde (§ 675w BGB). Die bloße Nutzung der Karte samt PIN reicht dafür ausdrücklich nicht aus.
Nach der Sperre: die weiteren Schritte
- Abrechnung prüfen. Alle Umsätze der letzten Wochen durchgehen, nicht nur die des Verlusttags – Testbuchungen über kleine Beträge gehen leicht unter.
- Widerspruch einlegen. Nicht autorisierte Umsätze schriftlich reklamieren und die Erstattung nach § 675u BGB verlangen. Vom Chargeback-Verfahren ist das zu unterscheiden: Dieses greift bei Problemen mit dem Händler, nicht bei Kartenmissbrauch.
- Anzeige erstatten. Bei Diebstahl verlangen viele Kartenherausgeber eine polizeiliche Anzeige, bevor sie erstatten.
- Ersatzkarte anfordern. Sie kommt in der Regel binnen weniger Werktage; eine Expresszustellung ins Ausland ist meist kostenpflichtig.
- Daueraufträge und Abos umstellen. Streaming, Fitnessstudio oder Cloud-Speicher laufen über die alte Kartennummer und scheitern nach der Sperre.
Was die Ersatzkarte kostet
Bei Verlust oder Diebstahl ist die Sperrung selbst kostenlos. Für die Ersatzkarte verlangen viele Anbieter ein Entgelt, häufig zwischen 10 und 30 Euro; Direktbanken mit kostenlosen Kreditkarten verzichten oft darauf. Eine Notfallkarte oder Bargeldauszahlung im Ausland ist deutlich teurer – die Konditionen stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis, das sich vor der Reise zu lesen lohnt.
Vorbeugen: drei Dinge vor der Reise
- Zweitkarte getrennt aufbewahren. Eine Reisekreditkarte eines anderen Systems im Hotelsafe rettet den Urlaub, wenn die Hauptkarte weg ist.
- Kartennummer und Sperrnummer notieren. Nicht im Portemonnaie, sondern digital gesichert oder bei einer Vertrauensperson.
- Limits und Push-Benachrichtigungen aktivieren. Wer jede Buchung sofort aufs Handy bekommt, bemerkt Missbrauch in Minuten statt in Wochen. Die 3D-Secure-Freigabe gehört dazu.
Wer die Karte dauerhaft nicht mehr braucht, sollte sie nicht einfach liegen lassen, sondern ordentlich beenden – wie das geht, steht im Ratgeber Kreditkarte kündigen.
Ist nur das Handy weg, reicht meist die Gerätesperre: Mobiles Bezahlen.
Für die Abbuchungen selbst gelten eigene Regeln zu Erstattung und Haftung: nicht autorisierte Kartenzahlung.
Eine Sperre ist kein Mittel gegen unerwünschte Abos – warum, erklärt wiederkehrende Kartenzahlung stoppen.
Häufige Fragen
Was kostet der Anruf beim Sperr-Notruf?
Aus dem deutschen Festnetz ist er kostenlos. Im Mobilfunk und aus dem Ausland können je nach Anbieter Gebühren anfallen; der Sperr-Notruf selbst erhebt keine.
Die Karte taucht wieder auf – lässt sich die Sperre aufheben?
In der Regel nicht. Eine einmal gesperrte Karte wird ersetzt, weil die Kartendaten in fremde Hände gelangt sein könnten. Rechnen Sie fest mit einer neuen Kartennummer.
Ich habe den Verlust erst nach zwei Tagen bemerkt. Hafte ich jetzt voll?
Nein. Entscheidend ist, dass Sie unverzüglich anzeigen, nachdem Sie Kenntnis erlangt haben (§ 675l Absatz 1 Satz 2 BGB). Wer den Verlust nicht bemerken konnte, haftet auch für die 50 Euro nicht.
Muss ich Anzeige bei der Polizei erstatten?
Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht, viele Kartenherausgeber verlangen bei Diebstahl aber eine Anzeige als Nachweis. Sie kostet nichts und ist meist online möglich.
Was ist der Unterschied zum Chargeback?
Beim Chargeback holen Sie Geld für eine Zahlung zurück, die Sie selbst ausgelöst haben, bei der aber die Leistung ausblieb. Bei Kartenmissbrauch haben Sie gar nicht autorisiert – dann greift die Erstattungspflicht aus § 675u BGB, die schneller und für Sie günstiger ist.
Quellen
- § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 675v BGB – Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- Sperr-Notruf 116 116 – Erreichbarkeit und sperrbare Medien (abgerufen am 24.09.2026) – Sperr-Notruf 116 116 e. V.

