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Nicht autorisierte Kartenzahlung: Wann die Bank alles erstatten muss

Fremde Abbuchungen auf Kredit- oder Debitkarte: Erstattungsfrist, Haftungsgrenzen und die Beweislast der Bank – mit Rechenbeispiel.

Eine Abbuchung, die Sie nie veranlasst haben: Das Gesetz stellt Sie dabei deutlich besser, als die meisten Banken es am Telefon darstellen. Die Bank muss zuerst erstatten und danach klären – nicht umgekehrt.

Der Grundsatz: erst zurückzahlen, dann prüfen

Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hat die Bank nach § 675u BGB keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie muss den Betrag unverzüglich erstatten und das Konto auf den Stand bringen, auf dem es ohne die Belastung wäre – und zwar spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf Ihre Anzeige folgt.

Nur eine Ausnahme sieht das Gesetz vor: Hat die Bank einer zuständigen Behörde schriftlich berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht gegen Sie mitgeteilt, darf sie zunächst prüfen – muss aber unverzüglich erstatten, sobald sich der Verdacht nicht bestätigt.

Wann Sie mithaften – und wann nicht

Konstellation Ihre Haftung Norm
Karte verloren oder gestohlen, normale Sorgfalt maximal 50 Euro § 675v Abs. 1 BGB
Verlust war für Sie nicht bemerkbar 0 Euro § 675v Abs. 2 Nr. 1 BGB
Verlust durch die Bank oder einen Dienstleister verursacht 0 Euro § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB
Bank verlangte keine starke Kundenauthentifizierung 0 Euro § 675v Abs. 4 BGB
Nach der Sperranzeige 0 Euro § 675v Abs. 5 BGB
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voller Schaden § 675v Abs. 3 BGB
Betrug durch Sie selbst voller Schaden, ohne Ausnahme § 675v Abs. 3 Nr. 1 BGB

Die wichtigste Zeile ist § 675v Abs. 4 BGB: Hat Ihre Bank keine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Abs. 24 ZAG verlangt – also keine Zwei-Faktor-Freigabe –, entfällt Ihre Haftung vollständig. Dasselbe gilt, wenn der Händler oder dessen Zahlungsdienstleister eine solche Authentifizierung nicht akzeptiert hat; dann haftet dieser gegenüber Ihrer Bank. Die 50-Euro-Grenze greift in diesen Fällen gar nicht erst. Wie die Freigabe technisch funktioniert, erklärt der Beitrag zu 3D Secure.

Beweislast: die Aufzeichnung allein genügt nicht

§ 675w BGB kehrt die Beweislast um. Ist streitig, ob Sie eine Zahlung autorisiert haben, muss die Bank nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Vorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Und dann folgt der Satz, an dem sich viele Verfahren entscheiden: Die bloße Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung reicht allein nicht notwendigerweise aus, um Autorisierung, Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu beweisen. Die Bank muss unterstützende Beweismittel vorlegen. Der früher übliche Hinweis „die PIN wurde korrekt eingegeben, also waren Sie es“ trägt seit der Zahlungsdiensterichtlinie nicht mehr automatisch.

Frist: 13 Monate

Sie müssen den Vorgang unverzüglich nach Feststellung anzeigen (§ 676b Abs. 1 BGB). Die absolute Grenze liegt bei 13 Monaten nach dem Tag der Belastung (§ 676b Abs. 2 BGB) – und diese Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Bank Sie ordnungsgemäß über den Zahlungsvorgang unterrichtet hat. Wer seine Kreditkartenabrechnung nie öffnet, verliert seine Ansprüche also nicht automatisch – riskiert aber den Vorwurf, nicht unverzüglich gehandelt zu haben.

Rechenbeispiel

Drei fremde Abbuchungen auf der Kreditkartenabrechnung: 480,00 Euro, 250,00 Euro und 1.200,00 Euro – zusammen 1.930,00 Euro. Je nach Konstellation tragen Sie:

  • Bank hat keine Zwei-Faktor-Freigabe verlangt: 0,00 Euro (§ 675v Abs. 4 BGB)
  • Karte gestohlen, normale Sorgfalt, Sperre erfolgte zügig: höchstens 50,00 Euro (§ 675v Abs. 1 BGB)
  • Umsätze nach Ihrer Sperranzeige: 0,00 Euro (§ 675v Abs. 5 BGB)
  • PIN zusammen mit der Karte im Portemonnaie: 1.930,00 Euro (§ 675v Abs. 3 BGB)

Der Unterschied zwischen 50 und 1.930 Euro hängt also an einer einzigen Tatsachenfrage – und die muss die Bank beweisen, nicht Sie.

So gehen Sie vor

  1. Karte sofort sperren. Über Ihre Bank oder den zentralen Sperr-Notruf 116 116. Ab der Sperranzeige haften Sie für weitere Schäden nicht mehr. Details im Beitrag Kreditkarte verloren.
  2. Schriftlich anzeigen, dass die Umsätze nicht autorisiert waren. Nennen Sie Datum, Betrag und Empfänger jeder Buchung und verlangen Sie ausdrücklich die Erstattung nach § 675u BGB.
  3. Die Frist nennen. Weisen Sie auf die Pflicht zur Erstattung bis zum Ende des folgenden Geschäftstags hin. Das verkürzt Diskussionen spürbar.
  4. Nicht in eine Reklamation umlenken lassen. Ein Chargeback betrifft berechtigte Zahlungen mit Leistungsstörung – hier geht es um einen nicht autorisierten Vorgang mit eigener, stärkerer Rechtsgrundlage.
  5. Anzeige erstatten. Bei Diebstahl oder Kartenmissbrauch ist die polizeiliche Anzeige in der Praxis Voraussetzung für die zügige Bearbeitung.
  6. Bei Ablehnung zur Schlichtungsstelle. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei; die Bank muss in der Ablehnung darauf hinweisen.

Dieselben Regeln gelten für Debitkarten, mobiles Bezahlen und Onlinebanking – das Gesetz spricht neutral vom „Zahlungsinstrument“.

Nach dem Widerruf der Dauerautorisierung ist jede weitere Buchung nicht autorisiert – siehe wiederkehrende Kartenzahlung stoppen.

Häufige Fragen

Wie schnell muss die Bank das Geld zurückbuchen?

Unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf Ihre Anzeige folgt (§ 675u Satz 3 BGB). Nur wenn die Bank einer Behörde schriftlich einen begründeten Betrugsverdacht gegen Sie mitgeteilt hat, darf sie vorher prüfen.

Muss ich die ersten 50 Euro immer selbst tragen?

Nein. Die 50 Euro sind eine Obergrenze, keine Pauschale. Sie entfallen unter anderem, wenn Sie den Verlust nicht bemerken konnten, wenn die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat oder wenn die Buchung nach Ihrer Sperranzeige erfolgte.

Was bedeutet starke Kundenauthentifizierung?

Eine Freigabe mit mindestens zwei von drei unabhängigen Elementen: Wissen (PIN, Passwort), Besitz (Karte, Smartphone) und Inhärenz (Fingerabdruck, Gesicht). Der Begriff ist in § 1 Abs. 24 ZAG definiert; fehlt sie, entfällt Ihre Haftung nach § 675v Abs. 4 BGB.

Die Bank sagt, die PIN sei korrekt eingegeben worden. Reicht das als Beweis?

Nein, nicht ohne Weiteres. § 675w Satz 3 BGB stellt klar, dass die Aufzeichnung der Nutzung einschließlich der Authentifizierung allein nicht notwendigerweise genügt. Die Bank muss unterstützende Beweismittel für Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlegen.

Was gilt als grobe Fahrlässigkeit?

Typische Fälle sind die PIN im selben Portemonnaie wie die Karte, die Weitergabe von TAN oder Zugangsdaten am Telefon und das Bestätigen einer Freigabe, ohne den angezeigten Betrag und Empfänger zu prüfen. Bei grober Fahrlässigkeit haften Sie für den vollen Schaden.

Wie lange habe ich Zeit?

Sie müssen unverzüglich nach Feststellung anzeigen. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn Sie die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Belastungstag unterrichtet haben – und diese Frist läuft nur, wenn die Bank Sie ordnungsgemäß über den Zahlungsvorgang informiert hat.

Quellen

  1. § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 675v BGB – Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 675w BGB – Nachweis der Authentifizierung (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 676b BGB – Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

Alois Herrmann

Fachlich geprüft von

Alois Herrmann

Ehemaliger Prokurist und Bankenvorstand · Prokurist und Bankenvorstand (a. D.)

Mit 50 Jahren Erfahrung im Bank- und Finanzwesen, unter anderem als Prokurist und Bankenvorstand, kenne ich die Finanzbranche aus langjähriger beruflicher Praxis. Bei kreditfrage.com bringe ich diese Erfahrung ein, um komplexe Finanz-…

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