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Firmenwagen versteuern: 1-Prozent-Regel, Fahrtenbuch und der E-Auto-Vorteil

Der geldwerte Vorteil hängt am Bruttolistenpreis – und daran, ob das Auto elektrisch fährt. Beide Methoden durchgerechnet, mit den Grenzen, die 2026 gelten.

Kreditrechner

Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Ein Firmenwagen kostet kein Geld – aber Steuer. Wie viel, entscheidet sich an zwei Stellen: am Bruttolistenpreis und an der Frage, ob das Fahrzeug elektrisch fährt. Der Unterschied zwischen beiden Welten ist groß genug, um die Fahrzeugwahl zu bestimmen.

Die 1-Prozent-Regel und ihre Varianten

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist je Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Für Arbeitnehmer gilt dasselbe über § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Fahrzeug Ansatz je Monat Voraussetzung
Verbrenner 1,00 % des Listenpreises –
Reines Elektrofahrzeug 0,25 % keine CO&sub2;-Emission, Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro, Anschaffung vor dem 01.01.2031 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG)
Elektrofahrzeug über 100.000 Euro 0,50 % Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031, CO&sub2; höchstens 50 g/km oder elektrische Reichweite mindestens 80 km (Nr. 5)
Plug-in-Hybrid 0,50 % dieselben Voraussetzungen wie Nr. 5 – die 80-Kilometer-Hürde ersetzt seit 2025 die alten 60 Kilometer

Der Listenpreis ist der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der bezahlte Preis. Rabatte, Gebrauchtwagenstatus und Leasingkonditionen ändern daran nichts – ein fünf Jahre alter Dienstwagen wird mit dem Listenpreis von damals versteuert.

Der Zuschlag für den Arbeitsweg

Darf das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert je Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind es 0,002 Prozent je Entfernungskilometer und Fahrt (Satz 5).

Diese Position wird regelmäßig unterschätzt: Bei 25 Kilometern Entfernung ist der Wegezuschlag fast so hoch wie die 1-Prozent-Pauschale selbst.

Gerechnet: 55.000 Euro Listenpreis, 25 Kilometer Arbeitsweg

Angenommener Grenzsteuersatz 35 Prozent:

Position Verbrenner (1,00 %) E-Auto (0,25 %)
Nutzungspauschale je Monat 550,00 Euro 137,50 Euro
Wegezuschlag 0,03 % × 25 km 412,50 Euro 103,13 Euro
Geldwerter Vorteil je Monat 962,50 Euro 240,63 Euro
Geldwerter Vorteil im Jahr 11.550,00 Euro 2.887,50 Euro
Steuerlast bei 35 Prozent 4.042,50 Euro 1.010,62 Euro
Ersparnis beim E-Auto: 3.031,88 Euro im Jahr

Beim E-Auto gilt die Viertelung für beide Positionen: Der Wegezuschlag wird ebenfalls auf den geminderten Listenpreis berechnet. Genau das macht den Unterschied so groß. Beim Plug-in-Hybrid mit halbem Ansatz landet der monatliche Vorteil bei 481,25 Euro, die Jahressteuer bei 2.021,25 Euro.

Gegenzurechnen ist die Entfernungspauschale: 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer und Arbeitstag, höchstens 4.500 Euro im Jahr, bei Nutzung eines Kraftwagens auch mehr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Bei 25 Kilometern und 220 Arbeitstagen sind das 2.090,00 Euro Werbungskosten – rund 731,50 Euro weniger Steuer. Sie mindern die Belastung in beiden Spalten gleichermaßen.

Fahrtenbuch: wann es sich rechnet

Statt der Pauschale dürfen die tatsächlich auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die Gesamtkosten durch Belege und das Verhältnis der Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).

  • Dafür spricht: ein hoher Listenpreis bei geringem Privatanteil, ein langer Arbeitsweg mit wenigen Fahrten, ein abgeschriebenes Fahrzeug mit niedrigen laufenden Kosten.
  • Dagegen spricht: der Aufwand. Verlangt werden fortlaufende, zeitnahe und geschlossene Aufzeichnungen mit Datum, Kilometerstand, Reiseziel, Zweck und Geschäftspartner; nachträgliche Änderungen müssen technisch ausgeschlossen sein. Eine Excel-Tabelle genügt nicht.
  • Wechsel: Die Methode kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres oder beim Fahrzeugwechsel geändert werden, nicht rückwirkend nach dem besseren Ergebnis.

Wer die Gesamtkosten eines Fahrzeugs gegen eine Finanzierung rechnen will, findet die Rate im Autokredit-Rechner – und den Vergleich zwischen Kauf, Leasing und Dienstwagen unter Leasing oder Finanzierung.

Was oft schiefgeht

  • Sonderausstattung vergessen. Navigation, Anhängerkupplung und Winterräder zählen zum Listenpreis, wenn sie werkseitig verbaut sind. Nachträglich eingebautes Zubehör dagegen nicht.
  • Die 100.000-Euro-Grenze knapp verfehlt. Ein E-Auto mit 101.500 Euro Listenpreis fällt vom Viertel- auf den halben Ansatz – der geldwerte Vorteil verdoppelt sich. Eine Ausstattungsvariante weniger kann Tausende Euro Steuer sparen.
  • Zuzahlungen nicht angesetzt. Leistet der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt oder einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten, mindert das den geldwerten Vorteil. Das muss im Lohnkonto erfasst werden.
  • Ladestrom. Vom Arbeitgeber gestellter Ladestrom an der Betriebsstätte ist nicht Teil des 1-Prozent-Werts; das häusliche Laden wird über Pauschalen erstattet. Beides gehört vorab geregelt.
  • Kein zweiter Wagen. Steht nur ein Fahrzeug zur Verfügung und wird es nachweislich nicht privat genutzt, entfällt der Ansatz – dieser Nachweis gelingt in der Praxis aber fast nur mit Fahrtenbuch oder einem belegten Privatfahrzeug.

Kurz gerechnet, bevor Sie bestellen

  • Bruttolistenpreis zum Erstzulassungszeitpunkt feststellen, nicht den Kaufpreis.
  • Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte × 0,03 Prozent: das ist die zweite Hälfte der Rechnung.
  • Bei einem E-Auto prüfen, ob die 100.000 Euro gehalten werden.
  • Entfernungspauschale als Werbungskosten gegenrechnen.
  • Bei geringem Privatanteil einmal beide Methoden durchrechnen – der Wechsel ist nur zum Jahreswechsel möglich.

Wird der Dienstwagen durch ein eigenes Fahrzeug ersetzt, verschieben sich die Größen vollständig: Dann zählen Anschaffung, Versicherung und Kfz-Steuer. Was das Halten eines Fahrzeugs jährlich an Steuer kostet, steht unter Kfz-Steuer.

Bei der Fahrtenbuchmethode zählt die Leasingsonderzahlung nur anteilig zu den Gesamtkosten.

Beim Kauf vorab prüfen: Differenzbesteuerung kostet den Vorsteuerabzug – bei 12.000 Euro rund 1.916 Euro.

Häufige Fragen

Zählt der Kaufpreis oder der Listenpreis?

Der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Rabatte, Leasingkonditionen und der Gebrauchtwagenstatus spielen keine Rolle – ein alter Dienstwagen wird mit dem Neupreis von damals versteuert.

Wie hoch ist der Vorteil beim Elektro-Firmenwagen?

Statt 1 Prozent werden nur 0,25 Prozent angesetzt, wenn das Fahrzeug keine CO2-Emission hat und der Bruttolistenpreis 100.000 Euro nicht übersteigt. Die Viertelung gilt auch für den Wegezuschlag. Bei 55.000 Euro Listenpreis und 25 Kilometern Arbeitsweg sind das rund 3.030 Euro weniger Steuer im Jahr.

Was passiert bei einem E-Auto über 100.000 Euro?

Dann greift der halbe Ansatz von 0,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 5 EStG, sofern das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurde. Der geldwerte Vorteil verdoppelt sich damit gegenüber der Viertelregelung.

Lohnt sich ein Fahrtenbuch?

Vor allem bei hohem Listenpreis und geringem Privatanteil, bei einem abgeschriebenen Fahrzeug mit niedrigen laufenden Kosten oder bei langem Arbeitsweg mit wenigen Fahrten. Der Aufwand ist hoch: Die Aufzeichnungen müssen fortlaufend, zeitnah und änderungssicher sein.

Kann ich die Methode im Laufe des Jahres wechseln?

Nein. Ein Wechsel zwischen Pauschale und Fahrtenbuch ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres oder beim Fahrzeugwechsel möglich, nicht nachträglich nach dem günstigeren Ergebnis.

Mindert eine eigene Zuzahlung den geldwerten Vorteil?

Ja. Ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt und ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten mindern den anzusetzenden Wert. Das muss im Lohnkonto erfasst und in der Abrechnung berücksichtigt werden.

Quellen

  1. § 6 EStG – Bewertung (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  2. § 8 EStG – Einnahmen (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  3. § 9 EStG – Werbungskosten (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz
Daniel Krüger

Autor:in

Daniel Krüger

Kreditberater · Gelernter Bankkaufmann

Ich verfüge als gelernter Bankkaufmann über 13 Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzbereich. Mein Praxiswissen bringe ich bei kreditfrage.com ein, damit Sie die Kostenstrukturen, Konditionen und Finanzprodukte im Allgemeinen besser verstehen und…

Michael Müller

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Michael Müller

Anwalt für Finanzrecht · Rechtsanwalt

Als Anwalt für Finanzrecht beschäftige ich mich seit 20 Jahren mit rechtlichen Fragestellungen rund um Finanzen, Kredite und Banken. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Erfahrung ein, um finanzrechtliche Themen verständlich aufzubereiten…

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