Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Im Inserat steht „Preis 12.000 €, MwSt. nicht ausweisbar“ oder „differenzbesteuert nach § 25a UStG“. Für Privatkäufer ist das eine Fußnote. Für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler ist es der Unterschied zwischen zwei völlig verschiedenen Preisen.
Warum es die Regel gibt
Ein Händler, der einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson kauft, zahlt dabei keine Umsatzsteuer und kann folglich auch keine Vorsteuer ziehen. Würde er beim Weiterverkauf den vollen Preis versteuern, entstünde eine zweite Belastung desselben Fahrzeugs. § 25a UStG löst das: Besteuert wird nur die Marge.
Die Voraussetzungen stehen in § 25a Abs. 1 UStG:
- Der Unternehmer ist Wiederverkäufer – wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder sie im eigenen Namen öffentlich versteigert.
- Die Gegenstände wurden ihm im Gemeinschaftsgebiet geliefert, und für diese Lieferung wurde entweder keine Umsatzsteuer geschuldet oder ebenfalls die Differenzbesteuerung angewandt.
- Es handelt sich nicht um Edelsteine oder Edelmetalle.
Typischer Fall: Ankauf vom Privatkunden, von einem Kleinunternehmer oder von einem anderen differenzbesteuernden Händler.
So wird gerechnet
Nach § 25a Abs. 3 UStG bemisst sich der Umsatz nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Satz 3 ist dabei entscheidend: Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage – sie muss aus der Differenz herausgerechnet werden. Der Steuersatz ist der allgemeine (§ 25a Abs. 5 S. 1 UStG).
Beispiel: Ein Händler kauft privat für 9.500 Euro an und verkauft für 12.000 Euro.
| Differenzbesteuerung | Regelbesteuerung | |
|---|---|---|
| Verkaufspreis | 12.000,00 € | 12.000,00 € |
| Bemessungsgrundlage | 2.500,00 € brutto | 12.000,00 € brutto |
| Umsatzsteuer 19 % | 399,16 € | 1.915,97 € |
| Marge nach Steuer | 2.100,84 € | – |
| Vorsteuerabzug des Käufers | 0,00 € | 1.915,97 € |
Der Händler führt also 1.516,81 Euro weniger Umsatzsteuer ab – und genau diesen Betrag kann ein gewerblicher Käufer nicht als Vorsteuer ziehen.
Für Güter mit einem Einkaufspreis bis 750 Euro erlaubt § 25a Abs. 4 UStG die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz: Der Händler stellt für den gesamten Besteuerungszeitraum die Summe der Verkaufspreise der Summe der Einkaufspreise gegenüber. Bei Fahrzeugen spielt das selten eine Rolle, bei Teilen und Zubehör schon.
Die Rechnung sieht anders aus
§ 14a Abs. 6 UStG schreibt vor, dass die Rechnung bei der Differenzbesteuerung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten muss (bei Kunst und Antiquitäten entsprechend anders). Und: In den Fällen des § 25a Abs. 3 und 4 UStG findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis keine Anwendung.
Daraus folgt dreierlei:
- Auf der Rechnung steht kein Umsatzsteuerbetrag und kein Steuersatz.
- Ein gewerblicher Käufer hat deshalb keinen Vorsteuerabzug – auch dann nicht, wenn der Händler versehentlich Steuer ausweist.
- Weist ein Händler trotzdem Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er sie zusätzlich; für den Käufer entsteht daraus trotzdem kein Abzugsrecht.
Was das für den Kaufpreis bedeutet
Zwei Fahrzeuge zum selben Schildpreis von 12.000 Euro sind für einen vorsteuerabzugsberechtigten Käufer nicht gleich teuer:
| regelbesteuert | differenzbesteuert | |
|---|---|---|
| Bruttopreis | 12.000,00 € | 12.000,00 € |
| abziehbare Vorsteuer | 1.915,97 € | 0,00 € |
| effektive Kosten | 10.084,03 € | 12.000,00 € |
Ein differenzbesteuertes Fahrzeug müsste also rund 16 Prozent billiger sein, um für einen Unternehmer gleichwertig zu sein. Wer einen Firmenwagen kauft, sollte das in jeden Angebotsvergleich einrechnen – der Finanzierungsbetrag ist in beiden Fällen der Bruttopreis, die Rückerstattung aus der Umsatzsteuervoranmeldung aber nicht.
Für Privatkäufer ist die Unterscheidung dagegen ohne Bedeutung: Sie zahlen in beiden Fällen den Bruttopreis und ziehen nie Vorsteuer. Ein differenzbesteuertes Angebot ist für sie weder besser noch schlechter – es ist häufig nur ein Hinweis darauf, dass der Wagen zuvor einem Privatmann gehörte.
Worauf Sie beim Kauf achten sollten
- Im Inserat nachsehen. „MwSt. ausweisbar“ bedeutet Regelbesteuerung, „differenzbesteuert“ oder „MwSt. nicht ausweisbar“ das Gegenteil. Fehlt die Angabe, fragen Sie vor der Probefahrt.
- Angebote umrechnen. Vergleichen Sie als Unternehmer immer die Nettokosten nach Vorsteuer, nicht die Schildpreise. Was daraus an Rate wird, zeigt der Autokredit-Rechner.
- Leasing prüfen. Leasingraten sind regelmäßig regelbesteuert, die Umsatzsteuer darin also abziehbar. Das verschiebt den Vergleich zwischen Kauf und Leasing spürbar.
- Beim Weiterverkauf mitdenken. Verkauft ein Unternehmer ein differenzbesteuert erworbenes Fahrzeug später weiter, muss er den Verkauf in der Regel voll versteuern, ohne je Vorsteuer gezogen zu haben – es sei denn, er ist selbst Wiederverkäufer.
- Unterlagen aufheben. Der Händler muss nach § 25a Abs. 6 UStG Einkaufs- und Verkaufspreise sowie die Bemessungsgrundlagen gesondert aufzeichnen. Ihre Rechnung mit dem Hinweis auf die Sonderregelung ist Ihr Beleg dafür, warum keine Vorsteuer gezogen wurde.
Zur Finanzierung selbst ändert die Differenzbesteuerung nichts: Finanziert wird der Kaufpreis, und die üblichen Fragen zu Händlerfinanzierung und Gebrauchtwagenfinanzierung bleiben dieselben.
Kurz zusammengefasst
- Besteuert wird nur die Marge zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (§ 25a Abs. 3 UStG).
- Die Umsatzsteuer ist aus der Differenz herauszurechnen, der Steuersatz ist der allgemeine.
- Voraussetzung: Wiederverkäufer und Ankauf ohne Umsatzsteuer oder von einem differenzbesteuernden Händler.
- Die Rechnung trägt den Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ und weist keine Steuer gesondert aus.
- Kein Vorsteuerabzug für gewerbliche Käufer – bei 12.000 Euro Kaufpreis rund 1.916 Euro Unterschied.
- Für Privatkäufer macht die Differenzbesteuerung preislich keinen Unterschied.
Häufige Fragen
Was bedeutet „differenzbesteuert" im Autoinserat?
Der Händler versteuert nur die Spanne zwischen seinem Einkaufs- und Ihrem Kaufpreis. Das ist möglich, wenn er das Fahrzeug ohne Umsatzsteuer erworben hat, typischerweise von einer Privatperson. Auf der Rechnung steht deshalb kein Steuerbetrag.
Kann ich als Unternehmer die Vorsteuer ziehen?
Nein. § 14a Abs. 6 UStG schließt den gesonderten Steuerausweis aus, und ohne ausgewiesene Steuer gibt es keinen Vorsteuerabzug. Bei 12.000 Euro Kaufpreis fehlen Ihnen damit 1.915,97 Euro gegenüber einem regelbesteuerten Fahrzeug.
Ist ein differenzbesteuertes Auto günstiger?
Für Privatkäufer nicht – sie zahlen so oder so den Bruttopreis. Für vorsteuerabzugsberechtigte Käufer ist es bei gleichem Schildpreis deutlich teurer: Das differenzbesteuerte Fahrzeug müsste rund 16 Prozent weniger kosten, um gleichwertig zu sein.
Wie rechnet der Händler die Steuer aus?
Er zieht den Einkaufspreis vom Verkaufspreis ab und rechnet aus dieser Differenz die Umsatzsteuer heraus. Bei 9.500 Euro Einkauf und 12.000 Euro Verkauf sind das 2.500 Euro Differenz und daraus 399,16 Euro Umsatzsteuer.
Was ist die Gesamtdifferenz?
Eine Vereinfachung nach § 25a Abs. 4 UStG: Der Händler stellt für einen ganzen Besteuerungszeitraum die Summe der Verkaufspreise der Summe der Einkaufspreise gegenüber. Zulässig ist das nur bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis bis 750 Euro – bei Fahrzeugen also praktisch nie, bei Teilen schon.
Ändert die Differenzbesteuerung etwas an der Finanzierung?
Nein. Finanziert wird der Kaufpreis. Für Unternehmer verschiebt sich aber der Vergleich zwischen Kauf und Leasing, weil Leasingraten regelmäßig regelbesteuert sind und die darin enthaltene Umsatzsteuer abziehbar ist.
Quellen
- § 25a UStG – Differenzbesteuerung (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

