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Bonusmeilen und Prämienpunkte: Wann das Finanzamt mitfliegt

1.080 Euro im Jahr sind steuerfrei, darüber zahlt meist das Unternehmen 2,25 Prozent pauschal. Wo die Grenze liegt, warum Cashback anders behandelt wird und was bei Dienstreisen gilt.

Meilen, Punkte, Statusvorteile: Kundenbindungsprogramme schütten jährlich Prämien im Milliardenwert aus. Steuerlich sind sie nicht einfach geschenkt – es gibt einen Freibetrag, eine Pauschalsteuer und eine Grenze, hinter der es unangenehm wird: wenn die Meilen dienstlich gesammelt und privat ausgegeben werden.

Der Freibetrag: 1.080 Euro

§ 3 Nr. 38 EStG stellt steuerfrei: Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren – soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Vier Merkmale müssen also zusammenkommen:

  • es muss eine Sachprämie sein – kein Geld,
  • sie muss unentgeltlich gewährt werden,
  • Zweck ist die Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr,
  • das Verfahren muss planmäßig und jedermann zugänglich sein.

Der Freibetrag ist personen-, nicht programmbezogen: Wer bei drei Programmen sammelt, hat trotzdem nur einmal 1.080 Euro. Und er gilt pro Kalenderjahr, nicht pro Reise.

Darüber hinaus: 2,25 Prozent Pauschalsteuer

Für den Teil, der nicht steuerfrei ist, sieht § 37a EStG eine elegante Lösung vor: Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das prämiengewährende Unternehmen die Einkommensteuer pauschal erhebt. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Wert der Prämien, die im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen; der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.

Zwei Folgen für Sie als Prämienempfänger:

  • Über die Verweisung auf § 40 Abs. 3 und 4 EStG trägt das Unternehmen die Steuer – Sie müssen nichts erklären.
  • Das Unternehmen muss Sie nach § 37a Abs. 2 Satz 2 EStG über die Steuerübernahme unterrichten. Diese Mitteilung sollten Sie aufbewahren – sie ist Ihr Beleg, dass die Sache erledigt ist.

Rechenbeispiel

Ein Vielflieger erhält im Jahr Prämien im Wert von 1.800 Euro.

  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 38 EStG: 1.080,00 €
  • Verbleiben: 720,00 €
  • Pauschalsteuer 2,25 Prozent – getragen vom Unternehmen: 16,20 €

Die Zahl erklärt, warum fast alle großen Programme von der Pauschalierung Gebrauch machen: Sie ist billiger als jede Diskussion mit den Kunden.

Der heikle Fall: dienstlich gesammelt, privat geflogen

Hier endet die Gemütlichkeit. Wer auf Dienstreisen Meilen sammelt, die der Arbeitgeber bezahlt hat, und sie privat einlöst, erhält einen Vorteil, der aus dem Dienstverhältnis stammt.

  • Arbeitsrechtlich gehören die Prämien im Ausgangspunkt dem Arbeitgeber: Was der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt, hat er nach § 667 BGB herauszugeben. Viele Unternehmen erlauben die private Nutzung ausdrücklich – dann ist die Frage erledigt. Ohne Regelung ist sie es nicht.
  • Steuerlich greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 38 EStG auch hier, solange die Voraussetzungen vorliegen und der Freibetrag nicht überschritten ist. Darüber hinaus ist die Pauschalierung nach § 37a EStG Sache des prämiengewährenden Unternehmens – nicht Ihres Arbeitgebers.

Prüfen Sie deshalb zuerst, was in Ihrer Reisekostenrichtlinie steht. Die saubere Lösung ist eine schriftliche Erlaubnis zur privaten Nutzung; das ist dann eine Zuwendung des Arbeitgebers mit eigener steuerlicher Behandlung, vergleichbar anderen Sachbezügen wie beim Firmenwagen oder beim Arbeitgeberdarlehen.

Was nicht unter die Regelung fällt

Leistung § 3 Nr. 38 EStG? Warum
Freiflug, Upgrade, Hotelübernachtung ja klassische Sachprämie aus einem Kundenbindungsprogramm
Prämienshop-Artikel gegen Punkte ja Sachprämie
Cashback auf Kartenumsätze nein Geld, keine Sachprämie – die Vorschrift greift nicht
Rabatt auf den nächsten Einkauf nein Preisnachlass, kein unentgeltlicher Vorteil
Prämie für die Vermittlung eines Neukunden nein Gegenleistung für eine Tätigkeit, nicht Kundenbindung

Dass Cashback nicht unter § 3 Nr. 38 EStG fällt, heißt nicht automatisch, dass es steuerpflichtig ist. Bei rein privater Kartennutzung handelt es sich wirtschaftlich um eine Rückvergütung auf eigene Ausgaben, die sich keiner Einkunftsart zuordnen lässt – dann ist sie regelmäßig nicht steuerbar. Anders liegt es, wenn die Karte betrieblich genutzt wird: Dann mindert das Cashback die Betriebsausgaben.

Praktische Hinweise

  1. Prämienwert dokumentieren. Maßgeblich ist der Wert der Prämie, nicht die Zahl der Punkte. Heben Sie Buchungsbestätigungen auf, aus denen der Gegenwert hervorgeht.
  2. Unterrichtung archivieren. Die Mitteilung über die Steuerübernahme nach § 37a EStG ist Ihr Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
  3. Private und dienstliche Konten trennen. Wer geschäftlich und privat über dieselbe Kundennummer sammelt, kann im Zweifel nichts mehr auseinanderhalten – eine Firmenkreditkarte löst das sauber.
  4. Bei Statusvorteilen genau hinsehen. Lounge-Zugang oder Priority Boarding sind Vorteile aus demselben Programm und zählen bei der Bewertung mit.
  5. Reisekostenrichtlinie lesen, bevor Sie dienstlich gesammelte Meilen privat einlösen.

Kurz zusammengefasst

  • Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen sind bis 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 38 EStG).
  • Der Freibetrag gilt pro Person und Jahr, nicht pro Programm.
  • Darüber hinaus kann das Unternehmen pauschal mit 2,25 Prozent versteuern (§ 37a EStG) – und trägt die Steuer selbst.
  • Sie müssen darüber unterrichtet werden; bewahren Sie die Mitteilung auf.
  • Geldprämien wie Cashback fallen nicht unter die Vorschrift, weil sie keine Sachprämien sind.
  • Dienstlich gesammelte Meilen gehören arbeitsrechtlich im Ausgangspunkt dem Arbeitgeber (§ 667 BGB).

Häufige Fragen

Muss ich Bonusmeilen in der Steuererklärung angeben?

In aller Regel nicht. Bis 1.080 Euro im Kalenderjahr sind Sachprämien nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei, und für den darüber hinausgehenden Teil versteuert das prämiengewährende Unternehmen üblicherweise pauschal mit 2,25 Prozent nach § 37a EStG – und trägt die Steuer selbst.

Gilt der Freibetrag pro Programm?

Nein, pro Person und Kalenderjahr. Wer bei mehreren Programmen sammelt, hat trotzdem nur einmal 1.080 Euro zur Verfügung.

Ist Cashback auf Kreditkartenumsätze steuerfrei?

§ 3 Nr. 38 EStG greift nicht, weil er Sachprämien voraussetzt und Cashback Geld ist. Bei rein privater Kartennutzung handelt es sich wirtschaftlich um eine Rückvergütung eigener Ausgaben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen ist – dann ist sie regelmäßig nicht steuerbar. Bei betrieblicher Nutzung mindert sie die Betriebsausgaben.

Darf ich dienstlich gesammelte Meilen privat einlösen?

Nur wenn der Arbeitgeber es erlaubt. Was ein Beauftragter aus der Geschäftsbesorgung erlangt, hat er nach § 667 BGB herauszugeben. Viele Unternehmen gestatten die private Nutzung ausdrücklich – prüfen Sie Ihre Reisekostenrichtlinie, bevor Sie buchen.

Woher weiß ich, ob das Unternehmen pauschal versteuert?

Es muss Sie darüber unterrichten: § 37a Abs. 2 S. 2 EStG verpflichtet das prämiengewährende Unternehmen, die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu informieren. Bewahren Sie diese Mitteilung auf.

Zählen Statusvorteile wie Lounge-Zugang mit?

Ja, soweit sie als Vorteil aus demselben Kundenbindungsprogramm gewährt werden. Maßgeblich ist der Wert der Prämie, nicht die Zahl der Punkte.

Quellen

  1. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, Nr. 38 (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 37a EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 667 BGB – Herausgabepflicht (abgerufen am 19.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

Michael Müller

Fachlich geprüft von

Michael Müller

Anwalt für Finanzrecht · Rechtsanwalt

Als Anwalt für Finanzrecht beschäftige ich mich seit 20 Jahren mit rechtlichen Fragestellungen rund um Finanzen, Kredite und Banken. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Erfahrung ein, um finanzrechtliche Themen verständlich aufzubereiten…

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