Der Veranstalter ist insolvent, die Reise fällt aus, der Reisepreis ist bezahlt. Viele versuchen zuerst, das Geld über die Kreditkarte zurückzuholen. Richtig ist die umgekehrte Reihenfolge: Es gibt einen gesetzlichen Anspruch gegen den Absicherer, und die Karte ist das zweite Werkzeug, nicht das erste.
Der gesetzliche Anspruch
Nach § 651r Abs. 1 BGB muss der Reiseveranstalter sicherstellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Forderungen der Veranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag die Beförderung, sind zusätzlich Rückbeförderung und Beherbergung bis zur Rückreise sicherzustellen.
Der Insolvenz gleichgestellt sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.
Entscheidend ist der Sicherungsschein: Der Veranstalter muss Ihnen einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer verschaffen und ihn durch eine Bestätigung nachweisen (§ 651r Abs. 4 BGB). Und: Der im Vertrag genannte Absicherer kann sich Ihnen gegenüber weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn diese nach Abschluss Ihres Reisevertrags erfolgt ist.
Dazu kommt eine Vorschrift, die in der Praxis oft übersehen wird: Der Veranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und Name und Kontaktdaten des Absicherers klar, verständlich und hervorgehoben mitgeteilt wurden (§ 651t BGB). Fehlt der Sicherungsschein, durfte die Anzahlung gar nicht verlangt werden.
Wer absichert – und wo die Grenze liegt
| Umsatz des Veranstalters im letzten Geschäftsjahr | Zulässige Absicherung | Deckungsgrenze |
|---|---|---|
| 10 Millionen Euro und mehr | nur Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds | keine vertragliche Begrenzung je Insolvenz |
| unter 10 Millionen Euro | zusätzlich möglich: Versicherung oder Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts | – |
| unter 3 Millionen Euro | Versicherung oder Zahlungsversprechen | Einstandspflicht darf auf 1 Million Euro je Insolvenz begrenzt werden |
Die letzte Zeile ist die, die wehtut. Übersteigen die zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, verringern sich die einzelnen Ansprüche der Reisenden im Verhältnis ihres Gesamtbetrags zum Höchstbetrag (§ 651r Abs. 3 Satz 5 BGB). Es wird also quotiert.
Gerechnet: wenn die Deckung nicht reicht
Pauschalreise für 4.200,00 Euro, Veranstalter mit 2,4 Millionen Euro Jahresumsatz, über eine Versicherung mit 1 Million Euro Höchstbetrag abgesichert. Die Ansprüche aller betroffenen Reisenden summieren sich auf 2,5 Millionen Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gezahlter Reisepreis | 4.200,00 Euro |
| Höchstbetrag der Einstandspflicht | 1.000.000,00 Euro |
| Gesamtansprüche aller Reisenden | 2.500.000,00 Euro |
| Quote | 40,00 Prozent |
| Erstattung durch den Absicherer | 1.680,00 Euro |
| Offene Lücke | 2.520,00 Euro |
Die 2.520 Euro sind eine Insolvenzforderung gegen den Veranstalter – in der Praxis selten etwas wert. Genau an dieser Stelle wird die Zahlungsart entscheidend.
Die Karte als zweites Werkzeug
Haben Sie mit Kreditkarte gezahlt, können Sie bei Ihrer kartenausgebenden Bank ein Chargeback beantragen: die Rückbelastung der Zahlung über die Regeln des Kartensystems, weil die bezahlte Leistung nicht erbracht wurde.
| Anspruch nach § 651r BGB | Chargeback | |
|---|---|---|
| Grundlage | Gesetz | Regelwerk von Visa oder Mastercard, kein Gesetz |
| Gegner | der Absicherer | Ihre kartenausgebende Bank |
| Umfang | gezahlter Reisepreis, ggf. quotiert | der mit der Karte gezahlte Betrag |
| Frist | keine gesetzliche Ausschlussfrist für die Anmeldung | je Kartensystem, meist 120 Tage ab dem geplanten Leistungsdatum |
| Teilzahlungen | voller Reisepreis erfasst | nur der tatsächlich per Karte gezahlte Teil |
Daraus folgt die Reihenfolge:
- Beides parallel starten, aber die Fristen des Kartensystems zuerst notieren – sie laufen schneller ab als alles andere.
- Keine Doppelerstattung. Erhalten Sie vom Absicherer Geld, ist das Chargeback in dieser Höhe zurückzunehmen. Informieren Sie die Bank.
- Anzahlung per Karte, Rest per Überweisung ist der ungünstigste Fall: Nur die Kartenzahlung ist über das Chargeback erreichbar. Zahlen Sie wenn möglich den gesamten Reisepreis mit Karte.
Wie ein Chargeback im Einzelnen abläuft, steht unter Chargeback; zur Abgrenzung von unberechtigten Buchungen siehe nicht autorisierte Kartenzahlung.
Was nicht abgesichert ist
- Einzelleistungen. Der Insolvenzschutz der §§ 651r ff. BGB gilt für Pauschalreisen. Ein einzeln gebuchter Flug oder ein einzeln gebuchtes Hotel ist keine Pauschalreise – dort gibt es keinen Sicherungsschein.
- Insolvenz der Fluggesellschaft. Geht nur die Airline pleite, haftet dafür kein Reisesicherungsfonds. Bei einer Pauschalreise schuldet der Veranstalter die Ersatzleistung; beim Einzelflug bleibt nur die Insolvenzforderung oder das Chargeback.
- Reisen ohne Anzahlung. Wurde nichts gezahlt, gibt es nichts zu erstatten – der Vertrag entfällt.
- Folgekosten. Verdienstausfall, umsonst gekaufte Ausrüstung oder ein teurer ersatzweise gebuchter Flug sind von § 651r BGB nicht erfasst.
Vorher: drei Dinge prüfen
- Sicherungsschein verlangen. Er muss Name und Kontaktdaten des Absicherers nennen und gehört zur Buchungsbestätigung. Kommt keiner, durfte der Veranstalter Ihre Anzahlung nicht annehmen.
- Nachsehen, wer absichert. Ein Reisesicherungsfonds deutet auf einen größeren Veranstalter hin. Steht dort eine Versicherung oder ein Kreditinstitut, handelt es sich um einen kleineren Anbieter – und bei unter 3 Millionen Euro Umsatz kann die Deckung auf 1 Million Euro begrenzt sein.
- Mit Kreditkarte zahlen, möglichst vollständig. Das kostet nichts zusätzlich und verdoppelt die Chancen. Zur Auswahl: Reisekreditkarte.
Im Insolvenzfall: die Reihenfolge
- Sicherungsschein heraussuchen und den Absicherer schriftlich unter Fristsetzung zur Erstattung auffordern. Er muss den Anspruch unverzüglich erfüllen (§ 651r Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Sind Sie bereits unterwegs: Rückbeförderung und Unterbringung beim Absicherer anfordern, nicht selbst teuer buchen und dann hoffen.
- Parallel Chargeback bei der kartenausgebenden Bank beantragen und dabei die Frist des Kartensystems nennen.
- Alle Belege sichern: Buchungsbestätigung, Sicherungsschein, Zahlungsnachweise, Korrespondenz, Hotelrechnungen.
- Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, sobald das Verfahren eröffnet ist – für den nicht gedeckten Teil.
- Bietet der Absicherer die Fortsetzung der Reise an, prüfen Sie das Angebot: Er darf das (§ 651r Abs. 3 Satz 1 BGB), und es ist oft die schnellere Lösung als eine quotierte Erstattung.
Wird die Reise gegen Rechnung bezahlt und später gemahnt, obwohl der Veranstalter insolvent ist, gilt die Regel aus § 651r Abs. 1 Nr. 2 BGB: Zahlungen an Leistungserbringer, deren Forderungen der Veranstalter nicht erfüllt hat, sind ebenfalls zu erstatten. Zahlen Sie das Hotel also nicht zweimal, ohne die Belege zu behalten.
Häufige Fragen
Wer zahlt mir den Reisepreis zurück, wenn der Veranstalter insolvent ist?
Der Absicherer, nicht der Insolvenzverwalter. § 651r Abs. 4 BGB gibt Ihnen einen unmittelbaren Anspruch gegen ihn, nachgewiesen durch den Sicherungsschein. Er muss den Anspruch unverzüglich erfüllen und kann sich nicht auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen.
Bekomme ich immer den vollen Reisepreis?
Nicht zwingend. Bei Veranstaltern mit weniger als 3 Millionen Euro Jahresumsatz darf eine Versicherung ihre Einstandspflicht auf 1 Million Euro je Insolvenz begrenzen. Übersteigen die Ansprüche aller Reisenden diesen Betrag, verringern sich die Einzelansprüche im Verhältnis – bei 2,5 Millionen Euro Gesamtansprüchen also auf 40 Prozent.
Was ist, wenn mir kein Sicherungsschein vorliegt?
Dann durfte der Veranstalter Ihre Zahlung gar nicht annehmen. § 651t BGB erlaubt Zahlungen auf den Reisepreis nur bei wirksamem Absicherungsvertrag und wenn Name und Kontaktdaten des Absicherers klar und hervorgehoben mitgeteilt wurden. Fordern Sie den Sicherungsschein bei der Buchung an.
Hilft ein Chargeback über die Kreditkarte?
Ja, als zweites Werkzeug. Es stützt sich aber auf das Regelwerk des Kartensystems, nicht auf ein Gesetz, und ist fristgebunden – meist 120 Tage ab dem geplanten Leistungsdatum. Erfasst wird nur der tatsächlich per Karte gezahlte Betrag.
Ist ein einzeln gebuchter Flug auch abgesichert?
Nein. Der Insolvenzschutz der §§ 651r ff. BGB gilt für Pauschalreisen. Bei einem einzeln gebuchten Flug oder Hotel bleibt nur die Insolvenzforderung oder ein Chargeback.
Ich bin schon am Urlaubsort – was jetzt?
Wenden Sie sich sofort an den Absicherer: Bei Reisen mit Beförderung schuldet er Rückbeförderung und Beherbergung bis zur Rückreise (§ 651r Abs. 1 S. 2 BGB). Buchen Sie nicht erst teuer selbst und hoffen auf Erstattung; bietet der Absicherer die Fortsetzung der Reise an, ist das oft die schnellere Lösung.
Quellen
- § 651r BGB – Insolvenzsicherung; Zahlungsabwicklung (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- § 651s BGB – Insolvenzsicherung bei Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- § 651t BGB – Vorauszahlungen (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz

