Zum Inhalt springen

Leasingrückgabe: Minderwertausgleich prüfen und senken

Normale Abnutzung ist abgegolten – und auf den Minderwertausgleich gehört keine Umsatzsteuer.

Kreditrechner

Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Drei Jahre lang war Leasing bequem – und dann kommt die Rechnung zur Rückgabe. Der Minderwertausgleich ist der Posten, über den am häufigsten gestritten wird, und in zwei Punkten stehen Leasingnehmer dabei besser da, als viele Abrechnungen vermuten lassen.

Normale Gebrauchsspuren sind nicht zu ersetzen

Geschuldet ist die Rückgabe in einem Zustand, der der vertragsgemäßen Nutzung entspricht. Was durch normalen Gebrauch entsteht, ist mit den Leasingraten abgegolten – ersetzt werden muss nur, was darüber hinausgeht.

Die Abgrenzung in der Praxis
In der Regel normale Abnutzung In der Regel ausgleichspflichtig
Kleine Steinschläge an der Front Risse in der Windschutzscheibe
Feine Kratzer in der Lackoberfläche Kratzer bis auf das Blech, Dellen
Übliche Abnutzung der Sitzflächen Brandlöcher, Risse, Flecken im Polster
Reifen mit ausreichender Profiltiefe Reifen unter der vereinbarten Mindesttiefe, Felgenschäden
Fehlende Serviceeinträge ohne Wertverlust Nicht durchgeführte Wartungen laut Scheckheft

Die Grenze ist Auslegungssache – und genau deshalb lohnt die Vorbereitung mehr als der Streit hinterher.

Der Punkt, den viele Abrechnungen falsch machen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Minderwertausgleich wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der Leasingsache ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011, VIII ZR 260/10). Der Ausgleich ist Schadenersatz, keine Gegenleistung für eine Lieferung – und damit nicht umsatzsteuerbar.

Prüfen Sie die Abrechnung deshalb gezielt: Steht dort ein Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer, ist der Umsatzsteueranteil bei einem reinen Minderwertausgleich zu streichen. Bei tatsächlich durchgeführten Reparaturen sieht es anders aus.

Kilometerabrechnung

Beim Kilometerleasing wird am Ende abgerechnet, was über oder unter der vereinbarten Laufleistung liegt. Die Sätze stehen im Vertrag: Mehrkilometer kosten meist einige Cent, Minderkilometer werden – wenn überhaupt – zu einem niedrigeren Satz und oft nur bis zu einer Obergrenze erstattet.

Üblich ist zudem eine Toleranzgrenze von rund 2.500 Kilometern, innerhalb derer nicht abgerechnet wird. Prüfen Sie beides im Vertrag, bevor Sie in den letzten Monaten extra fahren oder das Auto stehen lassen – beides rechnet sich selten.

Vorbereitung: der eigentliche Hebel

  1. Zwei Monate vorher selbst prüfen. Reifen, Scheiben, Lack, Innenraum, Serviceheft, Zweitschlüssel, Bordmappe, Ladekabel, Reifenreparaturset.
  2. Kleine Schäden vorher beheben lassen. Eine Smart-Repair-Reparatur kostet regelmäßig einen Bruchteil dessen, was der Leasinggeber als Minderwert ansetzt.
  3. Wartung nachholen. Ein lückenloses Scheckheft ist billiger als der Abschlag dafür.
  4. Eigene Dokumentation. Vor der Übergabe Fotos von allen Seiten, Innenraum und Tachostand – mit Datum. Das ist im Streitfall das wichtigste Beweismittel.
  5. Eigenes Gutachten erwägen, wenn ein hoher Minderwert zu erwarten ist. Ein unabhängiger Sachverständiger kostet einen überschaubaren Betrag und schafft eine Gegenposition zum Gutachten des Leasinggebers.

Beim Rückgabetermin

  • Dabei sein. Eine Rückgabe ohne Anwesenheit ist die teuerste Variante – Schäden werden dann ohne Widerspruch protokolliert.
  • Protokoll genau lesen und nur unterschreiben, was Sie nachvollziehen können. Ergänzen Sie abweichende Einschätzungen handschriftlich.
  • Nicht pauschal bestätigen. Formulierungen wie „Zustand anerkannt“ gehören gestrichen, wenn Sie Punkte anders sehen.
  • Kopie mitnehmen, samt Fotos vom Tachostand.

Wenn die Abrechnung kommt

  1. Positionen einzeln prüfen: Welche Schäden gehen über normale Abnutzung hinaus? Ist der angesetzte Betrag nachvollziehbar?
  2. Umsatzsteuer prüfen – beim reinen Minderwertausgleich gehört sie nicht hinein.
  3. Gutachten anfordern, auf das sich der Leasinggeber stützt, und gegen die eigenen Fotos halten.
  4. Schriftlich und fristgerecht widersprechen, mit konkreter Begründung je Position – nicht pauschal.
  5. Nicht vorschnell zahlen. Eine Teilzahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden; die Mechanik dahinter steht unter Ratenzahlungsvereinbarung.

Und danach?

Drei Wege stehen offen:

Für Unternehmen gelten eigene Überlegungen zu Bilanz und Steuer – sie stehen unter Leasing für Unternehmen.

Ein Kilometerleasing ohne Kaufverpflichtung ist nach dem EuGH kein Kreditvertrag. Was das für das Widerrufsrecht bedeutet, steht unter Autokredit widerrufen.

Häufige Fragen

Was gilt als normale Abnutzung?

Feine Lackkratzer, kleine Steinschläge, übliche Abnutzung der Polster und Reifen mit ausreichender Profiltiefe. Ausgleichspflichtig sind dagegen Dellen, Kratzer bis aufs Blech, Risse in der Scheibe, Brandlöcher und fehlende Wartungen.

Darf der Leasinggeber Umsatzsteuer berechnen?

Auf einen reinen Minderwertausgleich nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2011 entschieden, dass dieser Ausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist, weil er Schadenersatz und keine Gegenleistung ist. Bei tatsächlich beauftragten Reparaturen gilt das nicht.

Lohnt sich eine Reparatur vor der Rückgabe?

Meist ja. Leasinggeber setzen für Schäden häufig kalkulatorische Werte an, die über den Kosten einer fachgerechten Smart-Repair-Reparatur liegen. Holen Sie zwei Monate vorher Angebote ein.

Was passiert bei zu vielen oder zu wenigen Kilometern?

Mehrkilometer werden zum vereinbarten Satz berechnet, Minderkilometer oft zu einem niedrigeren Satz und nur bis zu einer Obergrenze erstattet. Üblich ist eine Toleranz von rund 2.500 Kilometern – die genauen Werte stehen im Vertrag.

Muss ich das Rückgabeprotokoll unterschreiben?

Sie sollten anwesend sein und unterschreiben, aber nur, was Sie nachvollziehen können. Abweichende Einschätzungen gehören handschriftlich ins Protokoll; pauschale Formulierungen wie „Zustand anerkannt" sollten Sie streichen.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 18.05.2011, VIII ZR 260/10 – Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer (abgerufen am 28.09.2026) – dejure.org
  2. § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Daniel Krüger

Autor:in

Daniel Krüger

Kreditberater · Gelernter Bankkaufmann

Ich verfüge als gelernter Bankkaufmann über 13 Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzbereich. Mein Praxiswissen bringe ich bei kreditfrage.com ein, damit Sie die Kostenstrukturen, Konditionen und Finanzprodukte im Allgemeinen besser verstehen und…

Michael Müller

Fachlich geprüft von

Michael Müller

Anwalt für Finanzrecht · Rechtsanwalt

Als Anwalt für Finanzrecht beschäftige ich mich seit 20 Jahren mit rechtlichen Fragestellungen rund um Finanzen, Kredite und Banken. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Erfahrung ein, um finanzrechtliche Themen verständlich aufzubereiten…

Alle Inhalte entstehen nach unseren redaktionellen Richtlinien und werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft.