„Ihr Geld ist bis 100.000 Euro geschützt“ – dieser Satz gilt für Banken. Er gilt nicht für jede App mit IBAN. Wer sein Guthaben bei einem E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut hält, ist anders gesichert, und der Unterschied zeigt sich erst im Insolvenzfall.
Drei Arten von Anbietern
| Bank mit Vollbanklizenz | E-Geld-Institut | Zahlungsinstitut | |
|---|---|---|---|
| Aufsicht | BaFin, Kreditwesengesetz | BaFin, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz | BaFin, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz |
| Darf Einlagen entgegennehmen | ja | nein – nur E-Geld ausgeben | nein |
| Einlagensicherung | ja, 100.000 Euro je Einleger | nein | nein |
| Schutzmechanismus | Einlagensicherungssystem | Trennung der Kundengelder oder Versicherung (§ 17 ZAG) | wie E-Geld-Institut |
| Zinsen auf das Guthaben | möglich | rechtlich nicht vorgesehen | nein |
Der Grund ist einfach: Das Einlagensicherungsgesetz verpflichtet nur CRR-Kreditinstitute, ihre Einlagen über ein Einlagensicherungssystem zu sichern (§ 1 EinSiG). E-Geld- und Zahlungsinstitute sind keine CRR-Kreditinstitute – sie führen rechtlich auch keine Einlagen, sondern E-Geld beziehungsweise Gelder zur Ausführung von Zahlungsvorgängen.
Was die Einlagensicherung leistet
- Deckungssumme 100.000 Euro je Einleger und Institut (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Bei einem Gemeinschaftskonto zählt jeder Inhaber eigenständig.
- Bis 500.000 Euro für bestimmte, nicht regelmäßig fließende Beträge: Erlöse aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, Zahlungen aus sozialen Anlässen wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Geburt, Krankheit, Invalidität oder Tod sowie Versicherungsleistungen (§ 8 Abs. 2 EinSiG). Der erhöhte Schutz gilt nur, wenn der Entschädigungsfall innerhalb von sechs Monaten nach der Gutschrift eintritt.
- Auszahlung binnen sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Entschädigungsfalls (§ 14 Abs. 3 EinSiG) – ohne Antrag, von Amts wegen.
Was bei E-Geld-Instituten an die Stelle tritt
§ 17 ZAG verpflichtet Institute, die Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, die entgegengenommenen Geldbeträge nach einer von zwei Methoden zu sichern:
- Methode 1 – Trennung. Die Gelder dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Mitteln anderer Personen vermischt werden. Befinden sie sich am Ende des auf den Eingangstag folgenden Geschäftstags noch beim Institut, sind sie auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder bei einer Zentralbank zu hinterlegen oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko anzulegen.
- Methode 2 – Versicherung. Die Gelder sind durch eine Versicherung oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts abzudecken, das nicht zur selben Gruppe gehört.
Das ist kein schlechterer Schutz – aber ein anderer. Die Unterschiede, auf die es ankommt:
| Kriterium | Einlagensicherung | § 17 ZAG |
|---|---|---|
| Obergrenze | 100.000 Euro, teils 500.000 Euro | keine – gesichert ist der gesamte Betrag |
| Auszahlungsfrist | sieben Arbeitstage, gesetzlich | keine gesetzliche Frist; Auskehrung über das Insolvenzverfahren |
| Wer zahlt | das Einlagensicherungssystem | das Treuhandvermögen bzw. die Versicherung |
| Risiko | praktisch kein Ausfallrisiko | Fehler bei der Trennung, Streit über die Zuordnung, Dauer |
In der Theorie ist unbegrenzter Schutz besser als 100.000 Euro. In der Praxis ist der Unterschied die Dauer: Die Einlagensicherung zahlt in einer Woche, das Treuhandvermögen wird im Insolvenzverfahren sortiert. Für das Konto, von dem Miete und Raten abgehen, ist das ein erheblicher Unterschied.
Woran Sie erkennen, was Sie haben
- Impressum und Datenschutzhinweise lesen. Dort steht, wer Lizenznehmer ist. Formulierungen wie „E-Geld-Institut, zugelassen von der BaFin“ oder „Zahlungsinstitut“ sind eindeutig.
- Nach dem Partnerinstitut suchen. Viele Apps führen das Konto bei einer Partnerbank. Dann liegt das Guthaben bei dieser Bank und ist dort gesichert – die App ist nur die Oberfläche.
- Die BaFin-Unternehmensdatenbank prüfen. Sie weist aus, welche Erlaubnis ein Anbieter hat.
- Auf das Informationsblatt achten. Banken müssen jährlich ein „Informationsblatt zum Einlagenschutz“ aushändigen. Kommt keines, ist das ein Hinweis.
- Zinsen als Indiz. Wer Zinsen auf ein Tagesgeld zahlt, nimmt Einlagen entgegen und braucht dafür eine Banklizenz.
Was daraus folgt
- Gehaltskonto bei einer Vollbank. Dort liegt das Geld, von dem laufende Zahlungen abgehen, am besten – wegen der Siebentagefrist.
- Zahlungs-Apps als Zweitkonto. Für Reisen, Abos und Alltagsausgaben sind E-Geld-Konten praktisch. Halten Sie dort nur, was Sie in den nächsten Wochen brauchen.
- Größere Beträge aufteilen. Die 100.000 Euro gelten je Einleger und je Institut. Zwei Banken verdoppeln den Schutz; zwei Marken desselben Instituts nicht.
- Auf den Sitz schauen. Bei einer ausländischen EU-Bank greift deren nationales Sicherungssystem mit ebenfalls 100.000 Euro, aber eigener Abwicklung. Mehr dazu unter Einlagensicherung.
- Nach einem Immobilienverkauf aufpassen. Der erhöhte Schutz bis 500.000 Euro läuft sechs Monate nach Gutschrift aus. Danach zählen wieder 100.000 Euro.
Und unabhängig von der Lizenz gilt: Ein zweites Konto bei einem anderen Institut ist der praktischste Schutz überhaupt – nicht gegen Insolvenz, sondern gegen Sperren, Systemausfälle und Kartenprobleme. Welche Rechte bei einer Kontosperre bestehen, steht unter Kreditkarte gesperrt; wie ein Kontowechsel abläuft, unter Girokonto wechseln.
Eine weitere Lizenzform im Zahlungsverkehr ist der Zahlungsauslösedienst nach § 1 Abs. 33 ZAG.
Häufige Fragen
Ist mein Guthaben bei einer Neobank durch die Einlagensicherung geschützt?
Nur wenn der Anbieter eine Banklizenz hat oder das Konto bei einer Partnerbank geführt wird. Reine E-Geld- und Zahlungsinstitute sind keine CRR-Kreditinstitute und fallen nicht unter das Einlagensicherungsgesetz; für sie gilt § 17 ZAG.
Ist der Schutz nach § 17 ZAG schlechter?
Nicht der Höhe nach – gesichert ist der gesamte Betrag, nicht nur 100.000 Euro. Es fehlt aber eine gesetzliche Auszahlungsfrist: Die Mittel werden über das Insolvenzverfahren ausgekehrt, während die Einlagensicherung binnen sieben Arbeitstagen zahlt.
Wann gelten 500.000 Euro statt 100.000 Euro?
Für bestimmte, nicht regelmäßig fließende Beträge: Erlöse aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, Zahlungen aus sozialen Anlässen wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Geburt, Krankheit oder Tod und Versicherungsleistungen. Der erhöhte Schutz gilt nur, wenn der Entschädigungsfall innerhalb von sechs Monaten nach der Gutschrift eintritt.
Woran erkenne ich, welche Lizenz ein Anbieter hat?
Im Impressum und in den Datenschutzhinweisen, in der Unternehmensdatenbank der BaFin und am jährlichen Informationsblatt zum Einlagenschutz, das nur Banken aushändigen müssen. Zinsen auf das Guthaben sind ein weiteres Indiz für eine Banklizenz.
Verdoppelt sich der Schutz bei zwei Konten?
Nur bei zwei verschiedenen Instituten. Die 100.000 Euro gelten je Einleger und je Institut – zwei Marken desselben Instituts teilen sich eine Deckungssumme. Bei einem Gemeinschaftskonto zählt dagegen jeder Inhaber eigenständig.
Was ist mit einer Bank aus einem anderen EU-Land?
Dort greift das nationale Sicherungssystem des Sitzlandes, ebenfalls mit 100.000 Euro, aber mit eigener Abwicklung. Das kann die Bearbeitung verlängern und erfordert Korrespondenz in der jeweiligen Sprache.
Quellen
- § 1 EinSiG – Sicherungspflicht (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- § 8 EinSiG – Höhe des Entschädigungsanspruchs (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- § 14 EinSiG – Entschädigungsverfahren (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- § 17 ZAG – Sicherungsanforderungen (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz

