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Thesaurierungsbegünstigung: Warum 28,25 Prozent nicht billiger sind

§ 34a EStG senkt die Steuer auf im Betrieb bleibende Gewinne – bis zur Nachversteuerung. Das Rechenbeispiel über beide Stufen zeigt, worin der Vorteil wirklich liegt.

Kreditrechner

Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Personenunternehmen versteuern ihren Gewinn auch dann voll, wenn er im Betrieb bleibt – anders als die GmbH, die zunächst nur rund 30 Prozent zahlt. § 34a EStG soll diese Lücke schließen. Er tut es, aber nur unter einer Bedingung, die in der Beratung oft untergeht: Das Geld muss lange genug im Betrieb bleiben.

Wie der Tarif aussieht

Auf Antrag wird die Einkommensteuer für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit einem besonderen Satz berechnet (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG). Dieser Satz sinkt stufenweise:

Veranlagungszeitraum Steuersatz
bis 2027 28,25 %
2028 und 2029 27 %
2030 und 2031 26 %
ab 2032 25 %

Der Antrag ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil und jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu stellen (Satz 2) und kann bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden (Satz 5). Bei Mitunternehmeranteilen ist er nur zulässig, wenn der Gewinnanteil mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt (Satz 4).

Was „nicht entnommen“ heißt

Nach § 34a Abs. 2 EStG ist der nicht entnommene Gewinn der Steuerbilanzgewinn, vermindert um den positiven Saldo aus Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres und vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres.

Eine Erleichterung, die lange gefehlt hat, steht in den Sätzen 2 und 3: Entnahmen zur Zahlung der Steuer nach Absatz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags bleiben außer Ansatz – und Entnahmen gelten vorrangig als für diese Zahlung verwendet. Vorher musste man die Steuer auf den thesaurierten Gewinn aus einer Entnahme bezahlen, die ihrerseits die Begünstigung minderte. Dieses Henne-Ei-Problem ist weg.

Rechenbeispiel

Ein Einzelunternehmer erzielt 300.000 Euro Gewinn und entnimmt 120.000 Euro. Nicht entnommen bleiben 180.000 Euro. Sein Spitzensteuersatz läge bei 45 Prozent.

mit § 34a EStG ohne (45 %)
Einkommensteuer 50.850,00 € 81.000,00 €
Solidaritätszuschlag 2.796,75 € 4.455,00 €
Belastung im Thesaurierungsjahr 53.646,75 € (29,80 %) 85.455,00 € (47,48 %)

Im ersten Schritt bleiben also 31.808,25 Euro mehr im Betrieb. Das ist der eigentliche Effekt: ein zinsloses Darlehen des Finanzamts.

Die Rechnung am Ende: die Nachversteuerung

Wird später mehr entnommen als der Gewinn des Jahres hergibt, kommt die Nachversteuerung. § 34a Abs. 4 EStG: Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen den Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist nachzuversteuern, soweit zum Ende des Vorjahres ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde. Der Satz beträgt 25 Prozent.

Im Beispiel: Nach Abzug der Steuer bleiben 126.353,25 Euro als nachversteuerungspflichtiger Betrag stehen. Werden sie später entnommen, fallen darauf 31.588,31 Euro Einkommensteuer plus 1.737,36 Euro Solidaritätszuschlag an.

Betrag bezogen auf 180.000 €
Steuer im Thesaurierungsjahr 53.646,75 € 29,80 %
Nachversteuerung bei Entnahme 33.325,67 € 18,51 %
Gesamtbelastung 86.972,42 € 48,32 %
Sofortversteuerung mit 45 % 85.455,00 € 47,48 %

Das ist das Ergebnis, das viele überrascht: Über beide Stufen zusammen liegt die Belastung höher als bei sofortiger Versteuerung zum Spitzensatz. § 34a EStG spart keine Steuern – er stundet sie. Der Vorteil ist der Zinseffekt der 31.808 Euro, die über Jahre im Betrieb arbeiten. Wie stark der wirkt, hängt an der Haltedauer und der Rendite; durchspielen lässt sich das im Zinseszinsrechner.

Wann nachversteuert wird, ohne dass Geld fließt

§ 34a Abs. 6 EStG ordnet die Nachversteuerung auch in Fällen an, in denen gar nichts entnommen wird:

  • Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§§ 14, 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3 EStG),
  • Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sowie Formwechsel in eine solche,
  • unentgeltliche Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.

Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist also eine latente Last, die am Betrieb hängt. Wer eine Nachfolge oder einen Rechtsformwechsel plant, sollte sie kennen, bevor der Kaufpreis verhandelt wird. Immerhin: Beträge, die anlässlich der Übertragung für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer entnommen werden, mindern den Nachversteuerungsbetrag (§ 34a Abs. 4 S. 3 EStG).

Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG lösen ebenfalls die Nachversteuerung aus – auf Antrag kann der nachversteuerungspflichtige Betrag aber auf den anderen Betrieb übertragen werden (§ 34a Abs. 5 EStG).

Für wen es sich rechnet

  • Ja: hoher Spitzensteuersatz, dauerhaft hoher Kapitalbedarf im Betrieb, lange Haltedauer, kein Verkauf in Sicht. Der Stundungseffekt wirkt dann über viele Jahre.
  • Eher nein: schwankende Gewinne mit absehbaren Entnahmen, geplanter Verkauf oder Formwechsel, Grenzsteuersatz deutlich unter 45 Prozent.
  • Prüfen: Oft ist der Investitionsabzugsbetrag das einfachere Instrument, wenn ohnehin investiert wird – er mindert den Gewinn, statt ihn nur anders zu besteuern.

In jedem Fall gehört der nachversteuerungspflichtige Betrag in die Liquiditätsplanung: Er ist eine Steuerschuld, die irgendwann fällig wird, aber in keiner Bilanz als Verbindlichkeit auftaucht.

Kurz zusammengefasst

  • Antrag nach § 34a EStG: 28,25 Prozent bis 2027, danach stufenweise bis auf 25 Prozent ab 2032.
  • Entnahmen zur Zahlung dieser Steuer bleiben außer Ansatz (§ 34a Abs. 2 S. 2 EStG).
  • Bei Mitunternehmern nur ab mehr als 10 Prozent Gewinnanteil oder über 10.000 Euro.
  • Nachversteuerung mit 25 Prozent, sobald mehr entnommen wird als der Gewinn hergibt.
  • Über beide Stufen liegt die Gesamtbelastung über der Sofortversteuerung – der Vorteil ist die Stundung, nicht der Tarif.
  • Verkauf, Aufgabe, Einbringung und Formwechsel lösen die Nachversteuerung ohne Geldfluss aus.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Thesaurierungssteuersatz 2026?

28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also rund 29,80 Prozent. Dieser Satz gilt für Veranlagungszeiträume bis 2027; ab 2028 sinkt er auf 27, ab 2030 auf 26 und ab 2032 auf 25 Prozent.

Spare ich damit wirklich Steuern?

Nicht über die gesamte Laufzeit. Im Beispiel mit 180.000 Euro thesauriertem Gewinn liegt die Gesamtbelastung aus Thesaurierung und späterer Nachversteuerung bei 48,32 Prozent, die Sofortversteuerung mit 45 Prozent plus Soli bei 47,48 Prozent. Der Vorteil liegt darin, dass rund 31.800 Euro zunächst im Betrieb bleiben und dort arbeiten.

Was passiert bei der Nachversteuerung?

Übersteigt der Saldo aus Entnahmen und Einlagen den Gewinn eines Jahres, wird der Nachversteuerungsbetrag mit 25 Prozent besteuert (§ 34a Abs. 4 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Betrieb verkauft, aufgegeben, in eine Kapitalgesellschaft eingebracht oder formwechselnd umgewandelt wird.

Muss ich die Steuer aus dem Betrieb entnehmen?

Ja, aber das schadet nicht mehr: Nach § 34a Abs. 2 S. 2 und 3 EStG bleiben Entnahmen zur Zahlung der Thesaurierungssteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags außer Ansatz und gelten vorrangig als dafür verwendet.

Können auch Gesellschafter einer Personengesellschaft den Antrag stellen?

Ja, aber nur wenn ihr Anteil am Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt (§ 34a Abs. 1 S. 4 EStG). Der Antrag wird für jeden Mitunternehmeranteil gesondert gestellt.

Für wen lohnt sich § 34a EStG?

Für Betriebe mit hohem Spitzensteuersatz, dauerhaftem Kapitalbedarf und langer Haltedauer. Wer schwankende Gewinne hat, bald entnehmen muss oder einen Verkauf plant, fährt meist besser ohne – dann ist etwa der Investitionsabzugsbetrag das wirksamere Instrument.

Quellen

  1. § 34a EStG – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 6 EStG – Bewertung, Abs. 5 (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

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