Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Der Investitionsabzugsbetrag verschiebt Steuern aus einem guten Jahr in die Zukunft und finanziert damit einen Teil der nächsten Anschaffung vor. Er ist eines der wenigen Gestaltungsinstrumente, das auch kleinen Betrieben offensteht – und eines der wenigen, bei denen ein versäumter Termin bares Geld kostet.
Wie er funktioniert
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Sie für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen – bevor Sie einen Cent ausgegeben haben.
Die Bedingungen:
- Gewinngrenze 200.000 Euro im Jahr des Abzugs, ermittelt ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge und Hinzurechnungen (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Die Grenze gilt gleichermaßen für Bilanzierer und Einnahmenüberschussrechner.
- Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb, gerechnet über das Abzugsjahr und die drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG).
- Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Folgejahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden – in der Praxis mindestens 90 Prozent.
- Elektronische Übermittlung der Summen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG).
Ein Abzug ist ausdrücklich auch dann möglich, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (Satz 3). Was dann mit dem Verlust passiert, steht unter Verlustvortrag.
Rechenbeispiel: Maschine für 60.000 Euro
Ein Handwerksbetrieb plant für 2027 eine Maschine für 60.000 Euro netto und bildet 2026 einen Investitionsabzugsbetrag.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| 2026: Investitionsabzugsbetrag, 50 % von 60.000 € | − 30.000,00 € |
| Steuerentlastung 2026 bei 42 % Grenzsteuersatz plus Soli | rund 13.293,00 € |
| 2027: Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG | + 30.000,00 € |
| 2027: Herabsetzung der Anschaffungskosten | − 30.000,00 € |
| Neue AfA-Bemessungsgrundlage | 30.000,00 € |
| Sonderabschreibung 40 % (§ 7g Abs. 5 EStG) | 12.000,00 € |
| Lineare AfA bei acht Jahren Nutzungsdauer | 3.750,00 € |
| Abschreibung im Anschaffungsjahr insgesamt | 15.750,00 € |
Die Hinzurechnung im Jahr 2027 ist gewinnerhöhend, die gleichzeitige Herabsetzung der Anschaffungskosten gleicht sie aus. Unter dem Strich wandert die Steuerlast von 2026 in die Jahre der Abschreibung – und der Betrieb hatte 2026 rund 13.300 Euro mehr Liquidität, um die Investition anzusparen oder die Eigenkapitalquote für den Investitionskredit zu verbessern.
Die Sonderabschreibung von 40 Prozent
§ 7g Abs. 5 EStG erlaubt neben der normalen AfA eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre. Nach § 7g Abs. 6 EStG setzt das voraus, dass
- der Betrieb im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreitet und
- das Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Die Sonderabschreibung ist unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag – sie lässt sich auch ohne vorherigen IAB nutzen. Und sie ist frei verteilbar: Wer 2027 ein schwaches Jahr erwartet, nimmt die 40 Prozent erst 2028.
Drei Jahre Frist – und was bei Verspätung passiert
Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Geschieht das nicht, ist der Abzug nach § 7g Abs. 3 S. 1 EStG rückgängig zu machen – und zwar im Abzugsjahr, nicht im laufenden Jahr. Satz 2 und 3 stellen klar: Der Bescheid wird geändert, auch wenn er bereits bestandskräftig ist.
Teuer wird das wegen der Verzinsung. § 7g Abs. 3 S. 4 EStG schließt ausdrücklich nur § 233a Abs. 2a AO aus – die Verzinsung nach § 233a AO läuft also ab dem regulären Zinslauf. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 Prozent je Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Auf eine nachzuzahlende Steuer von 12.600 Euro sind das über drei Jahre rund 680 Euro Zinsen.
Zwei Entschärfungen gibt es:
- Die vorzeitige Rückgängigmachung vor Ablauf der Investitionsfrist ist nach § 7g Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 EStG ausdrücklich zulässig – wer früh merkt, dass die Investition ausfällt, begrenzt den Zinslauf.
- Der Abzugsbetrag ist nicht funktionsgebunden: Sie müssen nicht genau die Maschine kaufen, die Sie im Kopf hatten. Jedes begünstigte bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zählt.
Die zweite Falle: die Nutzungsgrenze
Wird das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Folgejahres fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind nach § 7g Abs. 4 EStG die Herabsetzung der Anschaffungskosten, die verringerte Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung rückgängig zu machen – wiederum rückwirkend und mit Bescheidänderung auch bei Bestandskraft.
Besonders heikel ist das beim Firmenwagen: Ohne Fahrtenbuch lässt sich der betriebliche Anteil kaum nachweisen, und die Ein-Prozent-Regelung spricht gegen eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung. Wer einen IAB für ein Fahrzeug bildet, muss vom ersten Tag an ein Fahrtenbuch führen.
Checkliste vor dem Jahresabschluss
- Gewinn vor IAB ermitteln – liegt er über 200.000 Euro, scheidet der Abzug aus.
- Prüfen, wie viel vom Höchstbetrag von 200.000 Euro aus den drei Vorjahren noch frei ist.
- Realistische Investitionsplanung für die nächsten drei Jahre aufstellen, nicht nur eine Absichtserklärung.
- Bei Fahrzeugen das Fahrtenbuch einplanen.
- Die Übermittlung des amtlichen Datensatzes nicht vergessen.
- Den Zahlungsplan in die Liquiditätsplanung aufnehmen – und bei Fremdfinanzierung im Finanzierungsrechner gegenrechnen, ob Kauf oder Leasing günstiger ist – beim Leasing gibt es keinen IAB.
Kurz zusammengefasst
- Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten sofort gewinnmindernd abziehbar.
- Gewinngrenze und Höchstbetrag liegen jeweils bei 200.000 Euro.
- Investitionsfrist: bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres.
- Zusätzlich bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung über fünf Jahre verteilbar.
- Bei Nichtinvestition rückwirkende Änderung plus 1,8 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Fast ausschließliche betriebliche Nutzung bis zum Ende des Folgejahres ist Pflicht.
Wer nicht investiert, sondern nur Kapital im Betrieb halten will, prüft die Thesaurierungsbegünstigung.
Umsatzsteuerlich davon unabhängig ist die Frage der Kleinunternehmerregelung – sie entscheidet über den Vorsteuerabzug.
Häufige Fragen
Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag bilden?
Betriebe mit einem Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Abzugsjahr, ermittelt ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge und Hinzurechnungen. Die Grenze gilt für Bilanzierer und Einnahmenüberschussrechner gleichermaßen.
Muss ich genau das Wirtschaftsgut kaufen, das ich angegeben habe?
Nein. Der Abzugsbetrag ist nicht an eine bestimmte Funktion gebunden. Begünstigt ist jedes abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt.
Was passiert, wenn ich nicht investiere?
Der Abzug wird nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht – rückwirkend im Abzugsjahr, auch bei bestandskräftigem Bescheid. Die Nachzahlung wird nach § 233a AO mit 0,15 Prozent je Monat verzinst, also 1,8 Prozent im Jahr. Bei 12.600 Euro Steuer sind das über drei Jahre rund 680 Euro.
Kann ich den IAB vorzeitig auflösen?
Ja. § 7g Abs. 3 S. 1 EStG lässt die vorzeitige Rückgängigmachung vor Ablauf der Investitionsfrist ausdrücklich zu. Das begrenzt den Zinslauf, wenn absehbar ist, dass die Investition ausfällt.
Geht ein IAB für den Firmenwagen?
Nur mit lückenlosem Fahrtenbuch. Verlangt ist eine ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung, in der Praxis mindestens 90 Prozent. Mit der Ein-Prozent-Regelung lässt sich dieser Nachweis nicht führen.
Ist die Sonderabschreibung an den IAB gekoppelt?
Nein. Die 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG lassen sich auch ohne vorherigen Abzugsbetrag nutzen, solange der Betrieb im Vorjahr die Gewinngrenze einhält. Sie sind frei auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilbar.
Quellen
- § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

