Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Zinsen sind Betriebsausgaben – bis zu einer Grenze. § 4h EStG kappt den Abzug, wenn der Nettozinsaufwand eines Betriebs 30 Prozent seines steuerlichen EBITDA übersteigt. Was dann nicht abziehbar ist, verschwindet nicht, sondern wandert in den Zinsvortrag. Für den Mittelstand entscheidet vor allem eine Zahl, ob die Regel überhaupt greift: drei Millionen Euro.
Die Grundregel in zwei Sätzen
Zinsaufwendungen sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des maßgeblichen Gewinns, erhöht um die Zinsaufwendungen, um die Beträge für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie um die Abschreibungen nach § 7 EStG – und vermindert um die Zinserträge (S. 2).
Wichtig ist der weite Zinsbegriff: Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164, soweit sie den maßgeblichen Gewinn gemindert haben (§ 4h Abs. 3 S. 2 EStG). Darunter fallen auch Disagien, Bereitstellungsentgelte und Zinsanteile in Finanzierungsleasingraten – wer die Zinsschranke durch Umetikettierung umgehen will, kommt damit nicht weit.
Rechenbeispiel: GmbH mit vier Millionen Zinsaufwand
| Position | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| maßgeblicher Gewinn | 5.000.000,00 € | § 4h Abs. 3 S. 1 EStG |
| + Zinsaufwendungen | 4.000.000,00 € | |
| + Abschreibungen | 2.000.000,00 € | § 7 EStG |
| − Zinserträge | 600.000,00 € | |
| = Bemessungsbasis | 10.400.000,00 € | § 4h Abs. 1 S. 2 EStG |
| verrechenbares EBITDA (30 %) | 3.120.000,00 € | |
| Nettozinsaufwand | 3.400.000,00 € | Zinsaufwand minus Zinsertrag |
| abziehbar: Zinsertrag + EBITDA | 3.720.000,00 € | § 4h Abs. 1 S. 1 EStG |
| nicht abziehbar → Zinsvortrag | 280.000,00 € | § 4h Abs. 1 S. 5 EStG |
Der Nettozinsaufwand liegt mit 3,4 Millionen Euro über der Grenze von drei Millionen – die Zinsschranke greift. Läge er bei 2,9 Millionen, wäre der gesamte Betrag abziehbar.
Drei Ausnahmen – eine davon reicht
§ 4h Abs. 2 S. 1 EStG schaltet die Beschränkung ganz ab, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist:
| Ausnahme | Voraussetzung | Praxis |
|---|---|---|
| a) Freigrenze | Nettozinsaufwendungen weniger als drei Millionen Euro | deckt den größten Teil des Mittelstands ab – aber als Freigrenze, nicht als Freibetrag: bei 3,0 Millionen Euro greift die Schranke auf den vollen Betrag |
| b) Stand-alone | keine nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG und keine Betriebsstätte außerhalb des Wohnsitz-, Sitz- oder Geschäftsleitungsstaates | greift nur bei echten Einzelstrukturen; nahestehend ist bereits, wer zu mindestens einem Viertel wesentlich beteiligt ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 1 Abs. 2 AStG) |
| c) Eigenkapitalvergleich | Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher als die des Konzerns; ein Unterschreiten um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich | rechenintensiv: Konzern- und Einzelabschluss, einheitliche Wahlrechtsausübung, Korrekturen um Firmenwert, stimmrechtslose Anteile und kurzfristige Einlagen |
Ein Betrieb gehört übrigens schon dann zu einem Konzern, wenn er nach dem für den Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird (§ 4h Abs. 3 S. 4 EStG).
Eine Besonderheit übersehen viele: Soweit Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden, sind die Ausnahmen des Absatzes 2 nicht anwendbar (§ 4h Abs. 1 S. 7 EStG). Ein einmal entstandener Zinsvortrag lässt sich also nicht über die Freigrenze in einem schwächeren Jahr nachträglich abziehen.
EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag
- EBITDA-Vortrag: Soweit das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen übersteigt, wird es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen (§ 4h Abs. 1 S. 3 EStG). Er entsteht nicht in Jahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen oder in denen Absatz 2 greift.
- Verbrauch in Reihenfolge: Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind bis zur Höhe vorhandener EBITDA-Vorträge abziehbar und verbrauchen diese in zeitlicher Reihenfolge (S. 4).
- Zinsvortrag: Was danach bleibt, wird unbefristet vorgetragen, erhöht die Zinsaufwendungen der Folgejahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn (S. 5 und 6).
- Feststellung: Beide Vorträge werden gesondert festgestellt, § 10d Abs. 4 EStG gilt sinngemäß (§ 4h Abs. 4 EStG). Praktisch heißt das: Wer den Feststellungsbescheid nicht anficht, verliert die Beträge endgültig.
- Untergang: Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen beide Vorträge unter; scheidet ein Mitunternehmer aus, gehen sie anteilig mit seiner Beteiligungsquote unter (§ 4h Abs. 5 EStG). Auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft ist § 8c KStG entsprechend anzuwenden.
Kapitalgesellschaften: § 8a KStG
- Statt des maßgeblichen Gewinns tritt das maßgebliche Einkommen – ermittelt ohne §§ 4h und 10d EStG und ohne § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (§ 8a Abs. 1 S. 1 und 2 KStG).
- Alle Einkünfte einer Körperschaft gelten als in einem Betrieb erzielt (S. 4) – eine Aufteilung auf Sparten ist ausgeschlossen.
- Für den Zinsvortrag gelten §§ 8c und 8d KStG entsprechend (S. 3): Ein schädlicher Beteiligungserwerb kann ihn vernichten.
- Der Eigenkapitalvergleich ist nur anwendbar, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an zu mindestens einem Viertel beteiligte Gesellschafter, diesen nahestehende Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte nicht mehr als 10 Prozent der Nettozinsaufwendungen betragen – und die Körperschaft das nachweist (§ 8a Abs. 3 KStG).
Wer also mit einem Gesellschafterdarlehen finanziert, sollte die 10-Prozent-Grenze im Blick behalten: Sie entscheidet über den Zugang zur dritten Ausnahme.
Was das für die Finanzierungsplanung bedeutet
- Nettozins statt Bruttozins steuern. Zinserträge rechnen gegen – wer Liquidität verzinslich anlegt statt unverzinst zu parken, senkt den Nettozinsaufwand.
- Abschreibungsvolumen hilft. Hohe AfA erhöht die Bemessungsbasis und damit das verrechenbare EBITDA. Investitionsjahre sind deshalb oft die unkritischen.
- Freigrenze aktiv planen. Zwischen 2,9 und 3,1 Millionen Euro Nettozinsaufwand liegt steuerlich ein erheblicher Unterschied. Tilgungsverläufe und Zinsbindungen lassen sich entsprechend legen – was ein Zinssatz über verschiedene Laufzeiten ausmacht, zeigt der Zinsrechner.
- Gewerbesteuer getrennt rechnen. Unabhängig von der Zinsschranke werden 25 Prozent der Entgelte für Schulden gewerbesteuerlich hinzugerechnet – Details unter gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen.
- Vorträge sichern. Vor Umwandlungen, Anteilsverkäufen oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters prüfen, welche Vorträge untergehen – das gehört in jede Unternehmensbewertung und in die Liquiditätsplanung.
- Alternativen prüfen. Eigenkapitalnähere Instrumente wie Mezzanine-Kapital verschieben die Quote im Eigenkapitalvergleich, kosten aber mehr. Bei klassischen Investitionskrediten bleibt der Zinsaufwand voll in der Rechnung.
Kurz zusammengefasst
- Zinsaufwand ist abziehbar bis zum Zinsertrag, darüber nur bis 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (§ 4h Abs. 1 EStG).
- Die Bemessungsbasis erhöht sich um Zinsaufwand, AfA und Beträge nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG.
- Der Zinsbegriff ist weit und folgt Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164.
- Keine Anwendung bei Nettozinsaufwendungen unter drei Millionen Euro (Freigrenze, nicht Freibetrag).
- Weitere Ausnahmen: Stand-alone-Klausel und Eigenkapitalvergleich mit Zwei-Punkte-Toleranz.
- Überschüssiges EBITDA wird fünf Jahre vorgetragen, nicht abziehbare Zinsen unbefristet.
- Soweit Zinsen aus einem Zinsvortrag stammen, gelten die Ausnahmen nicht (§ 4h Abs. 1 S. 7 EStG).
- Bei Körperschaften treten § 8a KStG und die 10-Prozent-Grenze für Gesellschafterfinanzierung hinzu.
Häufige Fragen
Wie wird das verrechenbare EBITDA berechnet?
Es sind 30 Prozent des maßgeblichen Gewinns, erhöht um die Zinsaufwendungen, um die Beträge nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG und um die Abschreibungen nach § 7 EStG, vermindert um die Zinserträge (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG).
Ab wann greift die Zinsschranke?
Sie greift nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen weniger als drei Millionen Euro betragen (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG). Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, unterliegt der gesamte Zinsaufwand der Beschränkung, nicht nur der übersteigende Teil.
Was zählt als Zinsaufwand?
Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164, soweit sie den maßgeblichen Gewinn gemindert haben (§ 4h Abs. 3 S. 2 EStG).
Was passiert mit nicht abziehbaren Zinsen?
Sie sind zunächst bis zur Höhe vorhandener EBITDA-Vorträge abziehbar und verbrauchen diese in zeitlicher Reihenfolge. Der Rest wird unbefristet vorgetragen und erhöht die Zinsaufwendungen der Folgejahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn (§ 4h Abs. 1 S. 4 bis 6 EStG).
Wann gehen Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag unter?
Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs vollständig, beim Ausscheiden eines Mitunternehmers anteilig mit dessen Beteiligungsquote (§ 4h Abs. 5 EStG). Auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft ist § 8c KStG entsprechend anzuwenden.
Was ändert § 8a KStG für eine GmbH?
An die Stelle des maßgeblichen Gewinns tritt das maßgebliche Einkommen, und alle Einkünfte gelten als in einem Betrieb erzielt. Der Eigenkapitalvergleich ist nur anwendbar, wenn Vergütungen an zu mindestens einem Viertel beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen nicht mehr als 10 Prozent der Nettozinsaufwendungen betragen und die Körperschaft das nachweist (§ 8a Abs. 3 KStG).
Quellen
- § 4h EStG – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) (abgerufen am 05.11.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 8a KStG – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (abgerufen am 05.11.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 1 AStG – Berichtigung von Einkünften, nahestehende Personen (abgerufen am 05.11.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (abgerufen am 05.11.2026) – Bundesministerium der Justiz
- Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 (abgerufen am 05.11.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

