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Kontoblick statt Kontoauszug: Was Banken bei der digitalen Kreditprüfung sehen

Kontoinformationsdienst beim Kreditantrag: Rechtsgrundlage nach ZAG und BGB, welche Umsatzmerkmale die Bank bewertet, welche Alternative Sie verlangen können und wie Sie die Freigabe wieder entziehen.

Beim Online-Kreditantrag kommt irgendwann der Schritt „Kontoprüfung“: Sie geben Ihre Online-Banking-Zugangsdaten in ein Fenster eines Drittanbieters ein, und Sekunden später kennt die Bank Ihre Umsätze der letzten Monate. Das ist kein Graubereich, sondern ein regulierter Zahlungsdienst – und Sie haben dabei mehr Rechte, als die Oberfläche vermuten lässt.

Was dort technisch passiert

Das Verfahren heißt Kontoinformationsdienst. § 1 Abs. 34 ZAG definiert ihn als „Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern“. Anbieter brauchen dafür eine Erlaubnis der BaFin.

Zwei Vorschriften sichern Ihre Position:

  • § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB: Sie sind berechtigt, einen Kontoinformations- oder Zahlungsauslösedienst zu nutzen – es sei denn, Ihr Zahlungskonto ist online gar nicht zugänglich.
  • § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB: Ihre kontoführende Bank darf die Nutzung nicht davon abhängig machen, dass der Dienstleister mit ihr einen Vertrag schließt.

Der Dienst liest also mit Ihrer Zustimmung Ihre Umsätze und reicht eine Auswertung an die Bank weiter. Er darf keine Zahlungen auslösen – das wäre ein Zahlungsauslösedienst nach § 1 Abs. 33 ZAG und ein anderer Dienst.

Was die Bank daraus liest

Merkmal Was es aussagt
Regelmäßige Gehaltseingänge Höhe, Arbeitgeber, Stabilität – präziser als jede Gehaltsabrechnung
Rücklastschriften deutlichstes Warnsignal, oft wichtiger als der Score
Dauer und Tiefe der Dispo-Nutzung ob der Dispo ein Puffer ist oder ein Dauerzustand
Bestehende Raten und Abos auch solche, die in keiner Auskunftei stehen
Abbuchungen von Inkassounternehmen Hinweis auf Forderungen ohne Auskunfteieintrag
Unterhaltszahlungen feste Verpflichtung, die in der Haushaltsrechnung fehlt
Zahlungen an Glücksspielanbieter in vielen Risikomodellen ein Ausschlusskriterium
Mehrere parallele Kreditanfragen sichtbar an Gutschriften und Probeabbuchungen

Der Unterschied zum Auskunfteiscore ist grundlegend: Die Auskunftei sieht Verträge und Störungen, das Konto zeigt Verhalten. Welche Daten eine Auskunftei führt, steht unter Positivdaten.

Warum Banken das überhaupt dürfen

Die Kreditwürdigkeitsprüfung ist kein freiwilliger Service, sondern Pflicht. § 505a Abs. 1 BGB verpflichtet den Darlehensgeber, die Kreditwürdigkeit zu prüfen; den Vertrag darf er nur schließen, wenn keine erheblichen Zweifel bestehen. § 505b Abs. 1 BGB sagt, worauf sich die Prüfung stützt: auf Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zur Bonitätsbeurteilung übermitteln.

Entscheidend ist der nächste Satz: Nach § 505b Abs. 3 BGB darf der Darlehensgeber sich auf die Angaben des Darlehensnehmers nicht allein verlassen, sondern muss sie überprüfen, soweit sie nicht offensichtlich zutreffend sind. Der Kontoblick ist der schnellste Weg, dieser Pflicht nachzukommen. Für Immobiliardarlehen verlangt § 505b Abs. 2 BGB sogar ausdrücklich die Berücksichtigung von Einkommen, Ausgaben und sonstigen finanziellen Umständen.

Die Bank kann also nicht auf Prüfung verzichten, weil Ihnen der Kontoblick unangenehm ist. Sie kann aber ein anderes Beweismittel akzeptieren.

Welche Alternative Sie verlangen können

Nichts im Gesetz schreibt den Kontoinformationsdienst vor. Gleichwertig sind:

  • Kontoauszüge als PDF der letzten drei Monate – der Klassiker, bei Filialbanken und vielen Direktbanken weiter üblich.
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate plus Arbeitsvertrag.
  • Steuerbescheid bei Selbstständigen, oft der letzten zwei bis drei Jahre.

In der Praxis bedeutet der Verzicht auf den digitalen Kontoblick fast immer: längere Bearbeitung, kein Sofortentscheid, häufiger eine manuelle Prüfung. Manche Anbieter reservieren ihre Bestkondition für den digitalen Weg. Ein Rechtsanspruch auf den gleichen Zins ohne Kontoblick besteht nicht.

Datenschutz: worauf Sie achten sollten

Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist in aller Regel Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Ihre Anfrage), ergänzt um Ihre Einwilligung gegenüber dem Kontoinformationsdienst. Daraus folgen drei konkrete Punkte:

  • Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO): Die Daten dürfen für die Kreditentscheidung genutzt werden – nicht für Werbung für andere Produkte, es sei denn, Sie willigen gesondert ein.
  • Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO): Abgefragt werden darf der Zeitraum, der für die Prüfung nötig ist – meist 90 Tage, teils 180. Eine unbefristete Daueranbindung an Ihr Konto brauchen Sie für einen Kreditantrag nicht.
  • Auskunft und Löschung (Art. 15, 17 DSGVO): Sie können beim Dienstleister erfragen, was übermittelt wurde, und nach Abschluss die Löschung verlangen, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

Prüfen Sie vor der Eingabe, ob der Anbieter in der BaFin-Unternehmensdatenbank als Zahlungsinstitut geführt wird. Geben Sie Ihre Zugangsdaten nie auf einer Seite ein, die Sie über einen Link aus einer E-Mail erreicht haben.

Was Sie vor der Kontoprüfung tun sollten

  1. Drei Monate vorher aufräumen. Der übliche Prüfzeitraum sind 90 Tage. Wer eine größere Finanzierung plant, hält das Konto in diesem Fenster sauber: keine Rücklastschriften, Dispo nicht dauerhaft ausgereizt.
  2. Das richtige Konto wählen. Freigegeben wird das Konto, das Sie auswählen – in der Regel das Gehaltskonto. Nebenkonten mit Sparbüchern oder Depotumsätzen müssen Sie nicht verknüpfen, wenn die Bank sie nicht ausdrücklich verlangt.
  3. Erklärbares erklären. Eine einmalige Rücklastschrift wegen eines Umzugs oder eine große Einmalzahlung lässt sich im Freitextfeld oder telefonisch einordnen. Unkommentiert wird sie als Risiko gewertet.
  4. Nicht parallel bei fünf Banken anfragen. Konditionsanfragen beeinflussen den Score zwar nicht, doch sichtbare Parallelvorgänge auf dem Konto werten Risikomodelle negativ. Mehr dazu unter Konditionsanfrage.
  5. Zugangsdaten danach prüfen. Wenn der Dienst eine dauerhafte Verbindung angelegt hat, kündigen Sie sie im Online-Banking unter den freigegebenen Drittdiensten.

Wenn die Prüfung negativ ausfällt

Lehnt die Bank wegen der Kontodaten ab, gilt dieselbe Rechtslage wie bei jeder Ablehnung: Ist die Ablehnung auf eine Auskunftei gestützt, muss die Bank Sie nach § 29 Abs. 7 BDSG unverzüglich über die Auskunft und die Auskunftei unterrichten. Stützt sie sich allein auf Ihre eigenen Kontodaten, besteht diese Unterrichtungspflicht nicht – Sie können aber nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die verarbeiteten Daten verlangen. Wie Sie danach weiter vorgehen, steht unter Kreditantrag abgelehnt.

Eine vollautomatisierte Ablehnung ohne jede menschliche Beteiligung unterliegt Art. 22 DSGVO: Sie können das Eingreifen einer Person, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Anfechtung der Entscheidung verlangen.

Kurz zusammengefasst

  • Der Kontoblick ist ein regulierter Kontoinformationsdienst nach § 1 Abs. 34 ZAG, nicht ein Datenabgriff im Graubereich.
  • Die Bank muss Ihre Angaben nach § 505b Abs. 3 BGB überprüfen – aber nicht zwingend digital.
  • Kontoauszüge als PDF sind die Alternative; sie kosten Zeit, manchmal auch die Bestkondition.
  • Relevanter als der Kontostand sind Rücklastschriften, Dauer-Dispo und Zahlungen an Inkasso oder Glücksspielanbieter.
  • Nach der Entscheidung sollten Sie die Freigabe im Online-Banking wieder entziehen.

Häufige Fragen

Muss ich der Kontoprüfung zustimmen?

Nein. Die Bank muss Ihre Angaben nach § 505b Abs. 3 BGB überprüfen, darf dafür aber auch eingereichte Kontoauszüge nutzen. Rechnen Sie dann mit längerer Bearbeitung, keinem Sofortentscheid und gelegentlich einer schlechteren Kondition.

Sieht die Bank alle meine Konten?

Nur die, die Sie freigeben. In der Regel genügt das Gehaltskonto. Weitere Konten oder Depots müssen Sie nicht verknüpfen, solange die Bank sie nicht ausdrücklich verlangt.

Wie weit schaut die Bank zurück?

Üblich sind 90 Tage, bei größeren Finanzierungen auch 180 Tage. Der Zeitraum steht in der Freigabe, die Sie bestätigen.

Was ist das größte Warnsignal auf dem Konto?

Rücklastschriften. Sie wiegen in den meisten Risikomodellen schwerer als ein einmalig überzogener Dispo, weil sie zeigen, dass eine Abbuchung mangels Deckung gescheitert ist.

Darf der Dienstleister meine Daten weiterverwenden?

Nur im Rahmen des Zwecks, dem Sie zugestimmt haben (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Werbung für andere Produkte setzt eine gesonderte Einwilligung voraus. Nach Art. 15 und 17 DSGVO können Sie Auskunft und Löschung verlangen.

Woran erkenne ich einen seriösen Anbieter?

Er ist in der BaFin-Unternehmensdatenbank als Zahlungsinstitut mit Erlaubnis für Kontoinformationsdienste eingetragen. Geben Sie Zugangsdaten nie auf einer Seite ein, die Sie über einen Link aus einer E-Mail erreicht haben.

Quellen

  1. § 1 ZAG – Begriffsbestimmungen (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 675f BGB – Zahlungsdienstevertrag (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  5. § 29 BDSG – Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  6. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 5, 6, 15, 17, 22 (abgerufen am 13.10.2026) – Amt für Veröffentlichungen der EU
Stefanie Michels

Autor:in

Stefanie Michels

Private Banking Finanzplanerin · Gelernte Bankkauffrau, Finanzplanerin

Als gelernte Bankkauffrau und Finanzplanerin im Private Banking verfüge ich über 12 Jahre Erfahrung im Finanzbereich. Bei kreditfrage.com bringe ich meine Praxiserfahrung ein, um komplexe Themen rund um Finanzplanung, Kredite und private…

Stefan Tietz

Fachlich geprüft von

Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

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