In Ihrer Auskunftei-Akte stehen nicht nur Zahlungsstörungen. Dort steht auch, dass Sie ein Girokonto eröffnet, einen Ratenkredit aufgenommen oder einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen haben – ganz ohne jede Beanstandung. Diese Positivdaten folgen anderen Regeln als Negativeinträge, und die Rechtslage hat sich 2025 spürbar verschoben.
Zwei Datenarten, zwei Rechtsregime
| Negativdaten | Positivdaten | |
|---|---|---|
| Inhalt | fällige, nicht erbrachte Forderungen | Vertragsabschluss, Vertragsende, Stammdaten, Kontoeröffnung, Kreditaufnahme und -rückzahlung |
| Rechtsgrundlage | § 31 Abs. 2 BDSG mit ausdrücklichem Katalog | allgemeines Datenschutzrecht, vor allem Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO |
| Wirkung auf den Score | stark negativ | je nach Modell neutral oder positiv |
| Streitstand | gefestigt | Aufsichtsbehörden und Rechtsprechung liegen auseinander |
Der entscheidende Satz steht am Ende von § 31 Abs. 2 BDSG: Die Zulässigkeit der Verarbeitung „von anderen bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt“. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt also nur Forderungen; alles andere wird nach der DSGVO beurteilt.
Was für Negativdaten gilt – zum Vergleich
Eine offene Forderung darf nach § 31 Abs. 2 BDSG nur in einen Score einfließen, wenn einer dieser Fälle vorliegt:
- Sie ist durch ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil festgestellt oder es liegt ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vor (Nr. 1).
- Sie ist im Insolvenzverfahren festgestellt und wurde im Prüfungstermin nicht bestritten (Nr. 2).
- Der Schuldner hat sie ausdrücklich anerkannt (Nr. 3).
- Er wurde nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt, die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück, er wurde frühestens mit der ersten Mahnung über die mögliche Einmeldung unterrichtet – und er hat die Forderung nicht bestritten (Nr. 4).
- Das Vertragsverhältnis könnte wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und der Schuldner wurde vorher unterrichtet (Nr. 5).
Ein einziges Bestreiten lässt Nummer 4 entfallen. Das ist der Hebel bei strittigen Rechnungen – mehr dazu unter SCHUFA-Negativeintrag.
Positivdaten: Aufsicht und Rechtsprechung sind sich nicht einig
Die Datenschutzaufsicht sagte nein. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat am 22. September 2021 beschlossen, dass die Übermittlung von Positivdaten aus Mobilfunkverträgen und Dauerhandelskonten an Auskunfteien nicht auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden kann. Sie sei nur mit einer wirksamen, freiwilligen Einwilligung zulässig, die nicht Bedingung des Vertragsschlusses sein darf. Anders bewertete die Konferenz die Lage bei Kreditinstituten, die aufsichtsrechtlichen Pflichten unterliegen.
Der Bundesgerichtshof sah es anders. Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (VI ZR 431/24) wies er die Revision eines Verbraucherverbands zurück. Nach Auffassung des Senats kann die Übermittlung der zum Identitätsabgleich nötigen Stammdaten und der Information, dass ein Vertrag begründet oder beendet wurde, durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sein – zum Zweck der Betrugsprävention. Wegen des hohen Schadens durch Kunden, die ihre Identität täuschen oder in kurzer Zeit bei vielen Anbietern Verträge abschließen, um teure Geräte zu erlangen, überwiege das Interesse an Betrugsprävention. Der Unterlassungsantrag sei zudem zu weit gefasst, weil er auch zulässiges Verhalten erfasse.
Was der BGH ausdrücklich nicht entschieden hat: ob eine Auskunftei die Positivdaten anschließend im Bonitätsscoring verwenden darf. Diese Frage hat der Senat aus prozessualen Gründen offengelassen. Genau dort liegt für Verbraucher der eigentliche Punkt – die Übermittlung zur Betrugserkennung ist etwas anderes als die Verwendung in einer Scoreformel.
| Frage | Stand |
|---|---|
| Übermittlung zur Betrugsprävention ohne Einwilligung | nach BGH grundsätzlich möglich |
| Übermittlung allein zur Bonitätsbewertung | von der Aufsicht als unzulässig bewertet, gerichtlich nicht geklärt |
| Verwendung der Positivdaten im Score | offen |
| Einmeldung durch Kreditinstitute | von der Aufsicht gesondert und milder beurteilt |
Was das praktisch bedeutet
- In Ihrer Akte steht mehr, als Sie denken. Kontoeröffnungen, Kreditkarten, Ratenkäufe, Mobilfunk- und Leasingverträge erscheinen dort auch ohne jede Zahlungsstörung.
- Positivdaten können helfen. Eine lückenlose Historie ordnungsgemäß bedienter Verträge ist für junge Antragsteller und Zugezogene oft der einzige Weg zu einem belastbaren Score. Eine leere Akte ist kein guter Score.
- Zu viele gleichzeitige Verträge können schaden. Mehrere parallel laufende Ratenkredite oder Rahmenkredite wirken in vielen Modellen belastend, selbst wenn alles bezahlt wird.
- Die Branche ist nicht einheitlich. Welche Daten ein Anbieter meldet, steht in seinen Datenschutzhinweisen – nicht im Kleingedruckten zum Vertrag.
Was Sie konkret tun können
- Auskunft verlangen. Art. 15 DSGVO gibt Ihnen Anspruch auf eine kostenlose, vollständige Auskunft – welche Daten gespeichert sind, woher sie stammen, an wen sie gegangen sind und wie lange sie bleiben. Das Muster dafür steht unter Auskunftsanspruch nach der DSGVO.
- Prüfen, worauf sich die Meldung stützt. Fragen Sie beim meldenden Unternehmen nach der Rechtsgrundlage. Wurde eine Einwilligung eingeholt, können Sie sie jederzeit widerrufen; dann entfällt die Grundlage für die Zukunft.
- Widerspruch nach Art. 21 DSGVO. Stützt sich die Verarbeitung auf das berechtigte Interesse, können Sie widersprechen. Der Verantwortliche muss dann zwingende schutzwürdige Gründe darlegen – nach dem BGH-Urteil kann Betrugsprävention ein solcher Grund sein, eine reine Bonitätsbewertung ist deutlich angreifbarer.
- Nach Vertragsende nachsehen. Prüfen Sie ein halbes Jahr nach Kündigung, ob der Eintrag als beendet geführt wird. Ein als laufend ausgewiesener, längst beendeter Vertrag verzerrt das Bild Ihrer Verpflichtungen.
- Beschwerde nach Art. 77 DSGVO. Sie ist kostenlos und richtet sich an die zuständige Aufsichtsbehörde – gerade bei Positivdaten, wo die Aufsicht strenger urteilt als die Zivilgerichte.
Vor dem nächsten Kreditantrag
- Selbstauskunft einholen und die Liste der laufenden Verträge durchgehen.
- Nicht mehr genutzte Rahmen- und Dispokredite, alte Kreditkarten und ungenutzte Ratenkäufe schließen: Sie zählen als Verpflichtung, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.
- Beendete Verträge als beendet eintragen lassen.
- Mehrere kleine Finanzierungen vor dem Antrag zusammenfassen – dazu Umschuldung.
Welche Stellen neben den klassischen Auskunfteien Daten über Sie führen, zeigt die Übersicht unter Auskunfteien in Deutschland.
Häufige Fragen
Was sind Positivdaten?
Vertragsdaten ohne jede Zahlungsstörung: dass ein Girokonto eröffnet, ein Kredit aufgenommen und zurückgeführt, eine Kreditkarte ausgegeben oder ein Mobilfunkvertrag geschlossen und beendet wurde, dazu die Stammdaten zum Identitätsabgleich.
Gilt § 31 BDSG auch für Positivdaten?
Nein. § 31 Abs. 2 BDSG stellt Anforderungen nur für die Einbeziehung von Forderungen auf. Der letzte Satz der Vorschrift stellt klar, dass die Verarbeitung anderer bonitätsrelevanter Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht unberührt bleibt – maßgeblich ist dort Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Darf mein Mobilfunkanbieter Positivdaten an die SCHUFA melden?
Nach dem BGH-Urteil vom 14.10.2025 (VI ZR 431/24) kann eine Übermittlung der Stammdaten und der Information über Vertragsbeginn und -ende zum Zweck der Betrugsprävention gerechtfertigt sein, ohne dass eine Einwilligung nötig ist. Die Datenschutzaufsicht hatte das 2021 anders bewertet; für eine Übermittlung allein zur Bonitätsbewertung bleibt ihre Einschätzung relevant.
Dürfen Positivdaten in den Score einfließen?
Das ist nicht geklärt. Der BGH hat diese Frage in seinem Urteil aus prozessualen Gründen ausdrücklich offengelassen und nur die Übermittlung durch den Anbieter beurteilt.
Schaden Positivdaten meinem Score?
Nicht grundsätzlich. Eine saubere Historie bedienter Verträge hilft gerade jungen Antragstellern und Zugezogenen, weil eine leere Akte keinen guten Score ergibt. Nachteilig wirken vor allem viele gleichzeitig laufende Kredit- und Rahmenverträge.
Wie werde ich Positivdaten los?
Wurde eine Einwilligung eingeholt, können Sie sie widerrufen. Stützt sich die Verarbeitung auf das berechtigte Interesse, können Sie nach Art. 21 DSGVO widersprechen; der Verantwortliche muss dann zwingende schutzwürdige Gründe darlegen. Bleibt das erfolglos, ist die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO kostenlos.
Quellen
- § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- Beschluss der DSK vom 22.09.2021: Verarbeitung von Positivdaten von Privatpersonen aus Verträgen über Mobilfunkdienste und Dauerhandelskonten durch Auskunfteien (abgerufen am 08.10.2026) – Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
- Pressemitteilung Nr. 209/2025: Bundesgerichtshof entscheidet über Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA (Urteil vom 14.10.2025, VI ZR 431/24) (abgerufen am 08.10.2026) – Bundesgerichtshof

