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Eltern leihen der Tochter 200.000 Euro für die Eigentumswohnung, zinslos, Rückzahlung „irgendwann“. Was als Familiensache gedacht ist, interessiert gleich zwei Finanzämter: Die Schenkungsteuer fragt nach dem Zinsvorteil, die Einkommensteuer nach dem Fremdvergleich. Beides lässt sich lösen – aber nur vorher, nicht hinterher.
Der Zinsvorteil ist eine Schenkung
Wer zinslos oder zu günstig verleiht, wendet dem anderen den Zinsvorteil zu. Das ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bewertet wird sie nach § 15 Abs. 1 BewG: Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist mit 5,5 Prozent anzunehmen – wenn kein anderer Wert feststeht.
Genau an diesem Halbsatz hat der Bundesfinanzhof angesetzt. Mit Urteil vom 31. Juli 2024 – II R 20/22 entschied er über ein Darlehen von rund 1,88 Millionen Euro zwischen Geschwistern zu 1 Prozent Zinsen:
- Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.
- Der Zinssatz von 5,5 Prozent nach § 15 Abs. 1 BewG kann nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.
- Im Streitfall lag der marktübliche Zins bei 2,81 Prozent, der steuerpflichtige Vorteil also bei 1,81 Prozentpunkten statt bei 4,5.
Das ist eine erhebliche Entschärfung – gerade in Phasen niedriger Marktzinsen.
Rechenbeispiel
Eltern leihen 200.000 Euro zinslos auf zehn Jahre. Der Kapitalwert einer zeitlich befristeten Nutzung ergibt sich nach § 13 Abs. 1 BewG aus Anlage 9a; für zehn Jahre beträgt der Vervielfältiger 7,745.
| Ansatz | Jahreswert | Kapitalwert |
|---|---|---|
| 5,5 % nach § 15 Abs. 1 BewG | 11.000,00 € | 85.195,00 € |
| marktüblich 3,5 % nachgewiesen | 7.000,00 € | 54.215,00 € |
| Differenz zu einem 1,5-%-Darlehen (2,0 Punkte) | 4.000,00 € | 30.980,00 € |
Beim Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil und Kind fällt in diesem Beispiel keine Steuer an. Aber: Der Betrag verbraucht den Freibetrag und wird nach § 14 ErbStG mit allen weiteren Zuwendungen derselben Person aus zehn Jahren zusammengerechnet. Wer später noch eine Immobilie überschreiben will, sollte das einkalkulieren.
Der Fremdvergleich – und wann er überhaupt nötig ist
Die zweite Prüfung betrifft die Einkommensteuer und greift nur, wenn das Darlehen steuerlich wirken soll – etwa weil der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten bei Vermietung oder als Betriebsausgaben abziehen will. Ein reines Privatdarlehen für die selbst genutzte Wohnung braucht diesen Nachweis nicht.
Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (BStBl I 2011 S. 37), geändert durch BMF vom 29.04.2014. Danach gilt:
- Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden (Rz. 2).
- Vermögens- und Einkunftssphären müssen getrennt bleiben; eine Abgrenzung zur Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung muss während der gesamten Vertragsdauer möglich sein (Rz. 3).
- Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Gestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind (Rz. 4).
- Vereinbart sein müssen insbesondere Laufzeit, Art und Zeit der Rückzahlung und die Zahlung der Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten; der Rückzahlungsanspruch muss ausreichend besichert sein (Rz. 5).
- Als ausreichende Sicherheit gelten bankübliche Sicherheiten: Hypothek oder Grundschuld, Bankbürgschaft, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung, Schuldbeitritt eines ausreichend vermögenden Dritten (Rz. 6).
Eine Erleichterung nennt Rz. 8: Zwischen volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen kann ein Vertrag ausnahmsweise auch dann anerkannt werden, wenn er nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht – etwa bei Darlehen zur Anschaffung von Vermögensgegenständen.
Die Zinsen beim Darlehensgeber
Vereinbarte Zinsen sind beim Darlehensgeber Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent gilt dabei nicht immer: Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist er ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die Zinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dann gilt der persönliche Steuersatz.
Die Gestaltung „Vater zahlt 42 Prozent gespart, Tochter versteuert mit 25 Prozent“ funktioniert also nicht. Bei einem Darlehen für die selbst genutzte Wohnung, wo keine Werbungskosten entstehen, bleibt es dagegen bei der Abgeltungsteuer.
Was in den Vertrag gehört
- Darlehenssumme, Auszahlungstermin und Konto. Auszahlung per Überweisung, nie in bar – Sie brauchen den Nachweis.
- Zinssatz und Fälligkeit der Zinsen. Wer einen marktüblichen Zins vereinbart, umgeht die Schenkungsteuerfrage vollständig. Was „marktüblich“ ist, lässt sich mit einem datierten Ausdruck aus einem Vergleichsportal belegen; im Zinsrechner sehen Sie, was der gewählte Satz über die Laufzeit bedeutet.
- Laufzeit und Tilgungsplan. „Rückzahlung nach Absprache“ ist der häufigste Fehler.
- Sicherheit, bei größeren Beträgen eine Grundschuld. Das schützt auch die Eltern – etwa in der Insolvenz des Kindes oder bei einer Scheidung.
- Kündigungsrechte und eine Regelung für den Todesfall des Darlehensgebers: Ohne sie fällt die Forderung in den Nachlass und erhöht den Pflichtteil der Geschwister.
- Schriftform mit Datum und Unterschriften beider Seiten. Mehr dazu unter Darlehensvertrag.
Kurz zusammengefasst
- Der Zinsvorteil eines zu günstigen Darlehens ist schenkungsteuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- § 15 Abs. 1 BewG setzt 5,5 Prozent an – nach BFH II R 20/22 aber nur, wenn kein niedrigerer marktüblicher Wert feststeht.
- Kapitalwert über die Laufzeit: Jahreswert mal Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG, für zehn Jahre 7,745.
- Der Fremdvergleich nach dem BMF-Schreiben vom 23.12.2010 ist nur nötig, wenn das Darlehen steuerlich wirken soll.
- Bei nahestehenden Personen mit Werbungskostenabzug beim Schuldner gilt keine Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).
- Der sicherste Weg bleibt ein marktüblich verzinstes, schriftliches und besichertes Darlehen.
Häufige Fragen
Ist ein zinsloses Darlehen in der Familie steuerfrei?
Nicht automatisch. Der Zinsvorteil gilt als freigebige Zuwendung. Er bleibt nur dann steuerfrei, wenn sein Kapitalwert zusammen mit anderen Zuwendungen derselben Person aus zehn Jahren unter dem Freibetrag bleibt – bei Eltern und Kind 400.000 Euro je Elternteil.
Muss das Finanzamt wirklich 5,5 Prozent ansetzen?
Nein. § 15 Abs. 1 BewG gilt nur, wenn kein anderer Wert feststeht. Der BFH hat am 31.07.2024 (II R 20/22) entschieden, dass ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorgeht. Im Streitfall waren das 2,81 statt 5,5 Prozent.
Wie wird der Zinsvorteil berechnet?
Jahreswert ist die Zinsdifferenz auf die Darlehenssumme. Dieser Jahreswert wird mit dem Vervielfältiger aus Anlage 9a BewG multipliziert; für zehn Jahre beträgt er 7,745. Bei 200.000 Euro zinslos und 5,5 Prozent ergibt das 11.000 Euro mal 7,745 = 85.195 Euro.
Brauche ich einen schriftlichen Vertrag?
Für die Wirksamkeit genügt eine mündliche Abrede, für den Nachweis nicht. Soll das Darlehen steuerlich anerkannt werden, verlangt das BMF-Schreiben vom 23.12.2010 einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag mit Vereinbarungen zu Laufzeit, Rückzahlung, Zinsfälligkeit und ausreichender Besicherung.
Wann greift der Fremdvergleich überhaupt?
Nur wenn das Darlehen steuerlich wirken soll, etwa weil die Zinsen beim Darlehensnehmer Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Ein privates Darlehen für die selbst genutzte Wohnung muss diese Anforderungen nicht erfüllen.
Muss ich die Zinsen versteuern, die ich von meinem Kind bekomme?
Ja, als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Abgeltungsteuersatz gilt aber nicht, wenn Sie nahestehende Personen sind und die Zinsen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG) – dann gilt Ihr persönlicher Steuersatz.
Quellen
- BFH, Urteil vom 31.07.2024 – II R 20/22 (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesfinanzhof
- § 15 BewG – Jahreswert von Nutzungen und Leistungen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 13 BewG und Anlage 9a – Kapitalwert zeitlich befristeter Nutzungen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- BMF-Schreiben vom 23.12.2010 – Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, EStH 2024 Anhang 2 I (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Finanzen
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 16 ErbStG – Freibeträge (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

