Karte auflegen, piep, fertig – und irgendwann verlangt das Terminal doch die PIN. Dahinter steckt kein Zufall und auch keine Entscheidung des Händlers, sondern eine europäische Verordnung mit drei exakten Schwellen.
Die drei Schwellen aus Artikel 11
Grundsatz ist die starke Kundenauthentifizierung: zwei unabhängige Faktoren bei jeder elektronischen Zahlung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 lässt davon Ausnahmen zu. Für kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle regelt das Artikel 11: Zahlungsdienstleister dürfen auf die starke Authentifizierung verzichten, wenn
| Bedingung | Grenze |
|---|---|
| a) Einzelbetrag des kontaktlosen Zahlungsvorgangs | höchstens 50 Euro |
| b) Summe seit der letzten starken Authentifizierung | höchstens 150 Euro |
| c) oder Anzahl aufeinanderfolgender kontaktloser Vorgänge | höchstens fünf |
Die Bank wählt zwischen b) und c). Deshalb verlangt die eine Karte nach fünf kleinen Einkäufen die PIN, die andere erst, wenn 150 Euro zusammengekommen sind. Beides ist korrekt – es sind zwei zulässige Varianten derselben Vorschrift. Der Zähler wird mit jeder erfolgreichen PIN-Eingabe zurückgesetzt.
Eine zweite Ausnahme steht in Artikel 12: An unbeaufsichtigten Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren darf ebenfalls auf die starke Authentifizierung verzichtet werden. Das erklärt, warum der Parkautomat die Karte ohne PIN akzeptiert, der Bäcker aber nicht.
Warum manche Terminals trotzdem immer die PIN wollen
- Der Händler hat kein Kontaktlos-Terminal – dann greift Artikel 11 schon tatbestandlich nicht.
- Die Bank nutzt die Ausnahme nicht. Sie darf verzichten, sie muss nicht. Manche Institute setzen eigene, niedrigere Grenzen.
- Risikoanalyse schlägt an. Artikel 11 verweist auf die Anforderungen des Artikels 2; auffällige Transaktionsmuster heben die Ausnahme auf.
- Erste Nutzung einer neuen Karte oder eines neu eingerichteten Wallets – dort wird regelmäßig zuerst eine starke Authentifizierung verlangt.
Bei Zahlungen per Smartphone entsperren Sie das Gerät ohnehin mit Gesicht oder Fingerabdruck; das ist eine eigenständige starke Authentifizierung, weshalb dort die 50-Euro-Grenze praktisch keine Rolle spielt – mehr dazu unter mobiles Bezahlen. Im Onlinehandel übernimmt diese Rolle 3D Secure.
Das Kleinbetragsinstrument: ein anderer Begriff, andere Zahlen
Verwechselt wird die 50-Euro-Grenze gern mit dem Kleinbetragsinstrument aus § 675i BGB. Das ist etwas anderes – und es geht nicht um PIN-Abfragen, sondern um Haftung. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,
- mit dem nur einzelne Zahlungen bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können,
- das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat, oder
- das Beträge speichert, die nie 150 Euro übersteigen.
Bei reiner Inlandsnutzung steigt die Grenze in den beiden letzten Fällen auf 200 Euro. Typisch sind Geldkarten, Kantinen- und Verkehrsverbundkarten – nicht Ihre normale Giro- oder Kreditkarte.
Warum das wichtig ist: Bei einem echten Kleinbetragsinstrument dürfen die Parteien nach § 675i Abs. 2 BGB vereinbaren, dass zentrale Schutzvorschriften nicht gelten – unter anderem die Erstattungspflicht aus § 675u BGB, die Haftungsbegrenzung des § 675v Abs. 1 bis 3 und 5 und die Beweislastregel des § 675w BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Nutzung keinem Nutzer zuordnen lässt oder das Instrument gar nicht gesperrt werden kann.
Für Ihre girocard oder Kreditkarte gilt das alles nicht. Dort bleibt es bei den vollen Rechten: Erstattung nach § 675u BGB, Haftungsgrenze von 50 Euro und Beweislast bei der Bank.
Wenn die Karte weg ist
Kontaktlos heißt: Wer die Karte hat, kann ohne PIN zahlen, bis eine der Schwellen erreicht ist. Die Haftung dafür ist trotzdem begrenzt:
| Situation | Ihre Haftung |
|---|---|
| Kontaktlose Zahlungen vor der Sperranzeige | höchstens 50 Euro (§ 675v Abs. 1 BGB) |
| Verlust war nicht zu bemerken | keine (§ 675v Abs. 2 BGB) |
| nach der Sperranzeige | keine (§ 675v Abs. 5 BGB) |
| grobe Fahrlässigkeit, etwa PIN im Portemonnaie | voller Schaden (§ 675v Abs. 3 BGB) |
Entscheidend ist die unverzügliche Anzeige nach § 675l Abs. 1 BGB – Sperr-Notruf 116 116. Danach endet die Haftung. Das Vorgehen im Einzelnen steht unter Kreditkarte verloren und nicht autorisierte Kartenzahlung.
Was Sie selbst einstellen können
- Kontaktlos abschalten. Die meisten Banken erlauben das in der App oder auf Anfrage. Sinnvoll, wenn Sie die Karte selten nutzen oder häufig in Menschenmengen unterwegs sind.
- Eigenes Limit setzen. Viele Institute lassen niedrigere Tages- oder Transaktionsgrenzen zu – unabhängig von den europäischen Schwellen. Dazu Kreditkartenlimit.
- Push-Benachrichtigungen aktivieren. Jede Buchung sofort auf dem Handy ist der schnellste Weg, eine missbräuchliche Nutzung zu bemerken – und damit die Haftung zu beenden.
- Geografische Sperren nutzen. Manche Apps erlauben die Beschränkung auf Europa oder das Inland.
- Zweitkarte trennen. Eine Karte mit niedrigem Limit für den Alltag, die Hauptkarte zu Hause – ein simples, wirksames Prinzip, das auch bei Prepaid-Karten aufgeht.
Was Sie nicht können: die 50-Euro-Grenze nach oben verschieben. Sie steht in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung und ist weder von der Bank noch vom Händler verhandelbar.
Kontaktlos im Ausland
Die Verordnung gilt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Außerhalb – etwa in der Schweiz, in Großbritannien oder in den USA – gelten andere, oft höhere Grenzen. Ist nur einer der beiden Zahlungsdienstleister im EWR ansässig, greift die Pflicht zur starken Authentifizierung nur eingeschränkt; in der Praxis entscheidet dann das lokale Terminal.
Zu den Kosten sagt die Grenze nichts: Fremdwährungs- und Auslandsentgelte fallen unabhängig davon an, ob mit oder ohne PIN gezahlt wurde – die Posten im Einzelnen unter Kreditkarte im Ausland und, für den Automaten, unter Bargeld abheben. Ob Ihre Karte überhaupt eine Kreditlinie bereitstellt oder direkt vom Konto abbucht, entscheidet über ganz andere Dinge – etwa am Mietwagenschalter, siehe Debitkarte oder Kreditkarte.
Wird die Karte ganz abgelehnt statt nur die PIN verlangt, liegt meist eine Sperre vor – dazu Kreditkarte gesperrt.
Beim Smartphone greift die Ausnahme für Kleinbeträge meist gar nicht – warum, zeigt Handy weg, Apple Pay drauf.
Umgekehrt gefragt: Muss ein Händler überhaupt Bargeld annehmen? Die Antwort steht unter Bargeld-Annahmepflicht.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag kann ich ohne PIN kontaktlos zahlen?
Bis 50 Euro je Zahlung. Zusätzlich darf seit der letzten PIN-Eingabe entweder die Summe von 150 Euro oder die Zahl von fünf aufeinanderfolgenden kontaktlosen Zahlungen nicht überschritten sein – welche der beiden Grenzen gilt, entscheidet Ihre Bank.
Warum verlangt das Terminal manchmal trotzdem die PIN?
Weil eine der Schwellen erreicht ist, weil Ihre Bank die Ausnahme gar nicht oder nur eingeschränkt nutzt, weil die Risikoanalyse nach Artikel 2 der Verordnung anschlägt oder weil die Karte neu ist. Nach jeder erfolgreichen PIN-Eingabe beginnt die Zählung von vorn.
Warum geht am Parkautomaten mehr ohne PIN?
Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 lässt an unbeaufsichtigten Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren eine eigene Ausnahme von der starken Kundenauthentifizierung zu.
Wer haftet, wenn mit meiner gestohlenen Karte kontaktlos gezahlt wird?
Vor der Sperranzeige höchstens 50 Euro (§ 675v Abs. 1 BGB), ab der Anzeige gar nichts (Abs. 5). Konnten Sie den Verlust nicht bemerken, entfällt auch die Haftung bis 50 Euro. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit tragen Sie den vollen Schaden.
Was ist ein Kleinbetragsinstrument?
Ein Zahlungsmittel nach § 675i BGB, mit dem nur Zahlungen bis 30 Euro ausgelöst werden können oder das eine Obergrenze von 150 Euro hat – bei reiner Inlandsnutzung 200 Euro. Typisch sind Geldkarten und Kantinenkarten, nicht die normale Giro- oder Kreditkarte.
Kann ich kontaktloses Bezahlen abschalten?
In der Regel ja, über die App oder auf Anfrage bei der Bank. Viele Institute erlauben zusätzlich eigene, niedrigere Limits und geografische Sperren. Die 50-Euro-Grenze nach oben verschieben können weder Sie noch die Bank – sie steht in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung.
Gelten die Grenzen auch im Ausland?
Im Europäischen Wirtschaftsraum ja. Außerhalb – etwa in der Schweiz, in Großbritannien oder in den USA – gelten andere, oft höhere Grenzen, und in der Praxis entscheidet das lokale Terminal.
Quellen
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/389, Art. 11 und 12 – Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung (abgerufen am 05.10.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- § 675i BGB – Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 675v BGB – Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

