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Crowdinvesting: Was die EU-Schwarmfinanzierungsverordnung regelt

Fünf Millionen Euro Grenze, Basisinformationsblatt, Verlustsimulation und vier Tage Bedenkzeit – die Regeln für Unternehmen und Anleger.

Kreditrechner

Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Crowdinvesting – im EU-Recht „Schwarmfinanzierung“ – ist seit der Verordnung (EU) 2020/1503 europaweit einheitlich geregelt. Für Unternehmen ist es eine Finanzierungsquelle ohne Bank, für Anleger ein Markt mit klaren, aber oft unterschätzten Schutzregeln.

Die entscheidende Grenze: fünf Millionen Euro

Die Verordnung gilt nicht für Angebote mit einem Gegenwert von mehr als 5.000.000 Euro. Dieser Wert wird über einen Zeitraum von zwölf Monaten berechnet und ist eine Summe aus:

  • den Angeboten übertragbarer Wertpapiere und der für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente desselben Projektträgers,
  • den Beträgen, die derselbe Projektträger über eine Schwarmfinanzierungsplattform als Kredit beschafft hat,
  • und seinen öffentlichen Wertpapierangeboten im selben Zeitraum.

Wer also in einem Jahr zweimal über eine Plattform sammelt, muss beide Runden zusammenrechnen. Oberhalb der Grenze greift das Wertpapierprospektrecht mit deutlich höherem Aufwand. Ausgenommen ist die Verordnung außerdem, wenn der Projektträger selbst Verbraucher ist – privates Peer-to-Peer-Lending fällt also nicht darunter, siehe P2P-Kredit.

Zwei Formen, ein Rahmen

Lending-based Equity-based
Anleger erhält Eine Kreditforderung mit Zins und Tilgung Wertpapiere oder zugelassene Instrumente mit Gewinnbeteiligung
Typische Laufzeit 12 bis 60 Monate Offen bis zum Exit
Risiko Ausfall des Projektträgers, meist nachrangig Totalverlust, Verwässerung
Unternehmen bucht Fremdkapital, häufig als Mezzanine-Kapital Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich

Was Anleger schützt

Die Verordnung unterscheidet zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern. Für die zweite Gruppe – also praktisch alle Privatanleger – gelten vier Mechanismen:

  1. Anlagebasisinformationsblatt. Der Projektträger muss unter anderem die wichtigsten Kennzahlen der letzten drei Jahre, den Mindestzielbetrag, die Frist, die Folgen des Verfehlens, die Höchstangebotssumme und die Höhe der eigenen Mittel offenlegen, die er selbst in das Projekt gibt. Letzteres ist die aussagekräftigste Zeile im ganzen Dokument.
  2. Verlustsimulation. Vor der ersten Anlage muss die Plattform Sie Ihre Fähigkeit simulieren lassen, einen Verlust in Höhe von 10 Prozent Ihres Reinvermögens zu tragen – auf Basis von Einkommen, Vermögenswerten und finanziellen Verpflichtungen. Selbst genutzte Immobilien, bewegliches Privatvermögen und Pensionsansprüche bleiben dabei außen vor. Die Simulation ist jährlich zu wiederholen.
  3. Warnschwelle. Wollen Sie in ein einzelnes Angebot mehr anlegen als 1.000 Euro oder 5 Prozent Ihres Reinvermögens – je nachdem, welcher Betrag höher ist –, muss die Plattform Ihnen eine Risikowarnung erteilen, Ihre ausdrückliche Zustimmung einholen und sich nachweisen lassen, dass Sie die Anlage und ihre Risiken verstehen.
  4. Bedenkzeit. Nicht kundige Anleger können ihr Anlageangebot vier Kalendertage lang ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe widerrufen (Artikel 22). Der Widerruf muss mindestens so einfach möglich sein wie die Zeichnung selbst.

Rechenbeispiel

Anleger A Anleger B
Reinvermögen 60.000,00 Euro 15.000,00 Euro
5 Prozent davon 3.000,00 Euro 750,00 Euro
Warnschwelle (höherer Betrag) 3.000,00 Euro 1.000,00 Euro
Zu simulierender Verlust (10 %) 6.000,00 Euro 1.500,00 Euro

Beide dürfen auch oberhalb ihrer Schwelle anlegen – die Verordnung verbietet das ausdrücklich nicht. Sie erzwingt nur, dass es bewusst geschieht.

Für Unternehmen: wann es passt

Crowdinvesting ersetzt keinen Bankkredit, sondern ergänzt ihn. Es passt vor allem, wenn:

  • Sicherheiten fehlen. Die Plattform verlangt keine Grundschuld und keine Bürgschaftsbank.
  • die Zielgruppe zugleich Kundschaft ist. Eine Kampagne ist Finanzierung und Marketing in einem – bei Konsumprodukten oft der eigentliche Wert.
  • Eigenkapital gebraucht wird, aber keine Gesellschafter. Nachrangige Instrumente wirken wie Eigenkapital, ohne Stimmrechte abzugeben.
  • ein klar abgrenzbares Projekt finanziert wird – eine Anlage, ein Standort, eine Produktionslinie – statt des laufenden Betriebs.

Die Kosten liegen deutlich über einem besicherten Bankkredit: Plattformgebühr auf das eingesammelte Volumen, laufende Verzinsung und der Aufwand für Aufbereitung und Kommunikation. Rechnen Sie alles als effektiven Jahreszins und stellen Sie es dem Investitionskredit gegenüber. Für die Bank bleibt der Businessplan ohnehin der Maßstab – und die Zahlen dort müssen zu denen in der Kampagne passen.

Worauf Anleger achten sollten

  • Rangstellung. Fast alle Angebote sind nachrangig. Im Insolvenzfall werden solche Forderungen nach § 39 Abs. 2 InsO erst nach allen übrigen nachrangigen Forderungen bedient.
  • Eigenmittel des Projektträgers. Wer selbst nichts einbringt, trägt auch kein Risiko.
  • Mindestzielbetrag und Folgen des Verfehlens. Beides steht im Basisinformationsblatt – und entscheidet darüber, ob Ihr Geld zurückfließt.
  • Streuung. Die 10-Prozent-Simulation ist keine Empfehlung, sondern eine Untergrenze des Nachdenkens. Vor jeder Anlage gehört der Notgroschen auf ein sicheres Konto – wie der geschützt ist, steht unter Einlagensicherung.

Crowdinvesting ist keine Alternative zum Tagesgeld, sondern eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko. Wer das einpreist, findet darin eine sinnvolle Beimischung – wer eine „Alternative mit besseren Zinsen“ sucht, hat das Produkt missverstanden.

Häufige Fragen

Wie viel darf ein Unternehmen über Crowdinvesting einsammeln?

Die Verordnung (EU) 2020/1503 gilt bis zu einem Gegenwert von 5.000.000 Euro, berechnet über zwölf Monate. In die Summe fließen auch die über Plattformen beschafften Kredite und öffentliche Wertpapierangebote desselben Projektträgers ein.

Gilt die Verordnung auch für private Kreditnehmer?

Nein. Nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. a ist sie nicht anwendbar, wenn der Projektträger Verbraucher ist. Privates Peer-to-Peer-Lending fällt also nicht darunter.

Wie viel darf ich als Privatanleger investieren?

Es gibt keine Obergrenze. Wollen Sie in ein einzelnes Angebot mehr anlegen als 1.000 Euro oder 5 Prozent Ihres Reinvermögens – je nachdem, welcher Betrag höher ist –, muss die Plattform Sie warnen, Ihre ausdrückliche Zustimmung einholen und sich Ihr Verständnis der Risiken nachweisen lassen.

Was ist die Verlustsimulation?

Vor der ersten Anlage müssen nicht kundige Anleger simulieren, ob sie einen Verlust von 10 Prozent ihres Reinvermögens tragen könnten. Grundlage sind Einkommen, Vermögenswerte und finanzielle Verpflichtungen; selbst genutztes Vermögen und Pensionsansprüche bleiben außen vor. Die Simulation ist jährlich zu wiederholen.

Kann ich meine Zeichnung zurücknehmen?

Ja. Nicht kundige Anleger haben nach Artikel 22 eine vorvertragliche Bedenkzeit von vier Kalendertagen und können ihr Anlageangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe widerrufen – mindestens so einfach, wie sie es abgegeben haben.

Was ist die wichtigste Zeile im Basisinformationsblatt?

Die Höhe der Eigenmittel, die der Projektträger selbst in das Projekt gibt. Sie zeigt, wie viel eigenes Risiko er trägt, und ist aussagekräftiger als jede Renditeprognose.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister (abgerufen am 30.09.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
  2. § 39 InsO – Nachrangige Insolvenzgläubiger (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

Alois Herrmann

Fachlich geprüft von

Alois Herrmann

Ehemaliger Prokurist und Bankenvorstand · Prokurist und Bankenvorstand (a. D.)

Mit 50 Jahren Erfahrung im Bank- und Finanzwesen, unter anderem als Prokurist und Bankenvorstand, kenne ich die Finanzbranche aus langjähriger beruflicher Praxis. Bei kreditfrage.com bringe ich diese Erfahrung ein, um komplexe Finanz-…

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