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Wie lange eine Überweisung dauern darf – und was bei Verspätung gilt

Ein Geschäftstag ist die gesetzliche Höchstfrist – nur beginnt sie oft später, als man denkt. Fristen, Wertstellung und der Erstattungsanspruch im Überblick.

„Die Überweisung ist raus“ heißt nicht, dass das Geld unterwegs ist. Ob eine Zahlung pünktlich ankommt, entscheidet sich an drei gesetzlichen Punkten: wann der Auftrag zugegangen ist, wie viele Geschäftstage die Bank hat, und wann der Empfänger das Geld verfügbar haben muss.

Die Höchstfrist: ein Geschäftstag

Nach § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Bank des Zahlers sicherstellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt folgenden Geschäftstags bei der Bank des Empfängers eingeht. Zwei Verlängerungen sind zulässig:

Fall Höchstfrist bis zum Eingang beim Empfängerinstitut
Euro-Zahlung, elektronisch ausgelöst Ende des folgenden Geschäftstags
Euro-Zahlung, in Papierform ausgelöst ein weiterer Geschäftstag, also zwei Geschäftstage (§ 675s Abs. 1 Satz 3 BGB)
Zahlung im EWR, nicht in Euro vereinbar bis vier Geschäftstage (§ 675s Abs. 1 Satz 2 BGB)

Das sind Höchstfristen, keine Zielwerte. Kürzere Zeiten darf die Bank zusagen, längere nicht – auch nicht in den AGB.

Wann die Uhr überhaupt beginnt

Hier liegt der häufigste Grund für scheinbare Verzögerungen. § 675n Abs. 1 BGB bestimmt:

  • Der Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank des Zahlers zugeht.
  • Fällt der Zugang nicht auf einen Geschäftstag, gilt der Auftrag als am folgenden Geschäftstag zugegangen.
  • Die Bank darf festlegen, dass Aufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, als am folgenden Geschäftstag zugegangen gelten (Annahmefrist oder Cut-off).
  • Geschäftstag ist jeder Tag, an dem das beteiligte Institut den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Rechnen Sie es durch: Ein Auftrag am Freitag um 17:30 Uhr geht nach dem Cut-off ein, gilt also als am Montag zugegangen – und muss dann spätestens am Dienstagabend beim Empfängerinstitut sein. Das sind vier Kalendertage, ohne dass eine Frist überschritten wäre. Ob der Samstag bei Ihrer Bank ein Geschäftstag ist, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis.

Was der Empfänger verlangen kann

§ 675t Abs. 1 BGB trifft die Bank des Empfängers:

  • Sie muss den Betrag dem Empfänger unverzüglich verfügbar machen, nachdem er auf ihrem Konto eingegangen ist.
  • Die Gutschrift ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag bei ihr eingegangen ist – und zwar auch dann, wenn sie die Gutschrift erst nachträglich vornimmt.
  • Das gilt selbst, wenn der Empfänger überhaupt kein Zahlungskonto führt.

Die Wertstellung ist der Punkt, an dem Geld verloren geht: Eine Bank darf eine Gutschrift nicht später valutieren als den Eingangstag. Wird ein Konto dadurch im Soll geführt und Dispozins berechnet, ist das zu korrigieren. Prüfen Sie das Wertstellungsdatum auf dem Auszug – es steht neben dem Buchungsdatum und ist nicht dasselbe.

Bei einer Bareinzahlung eines Verbrauchers auf ein Konto in der Kontowährung muss die Bank den Betrag ebenfalls unverzüglich verfügbar machen und wertstellen (§ 675t Abs. 2 BGB).

Wenn die Zahlung nicht ankommt

Bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung kann der Zahler nach § 675y Abs. 1 BGB von seiner Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen; das Konto ist auf den Stand zu bringen, auf dem es ohne den fehlerhaften Vorgang wäre. Die Haftung entfällt, wenn die Bank nachweist, dass der Betrag ungekürzt beim Empfängerinstitut eingegangen ist – dann ist dieses zuständig.

Daraus folgt die Reihenfolge der Beschwerde:

  • Zuerst die eigene Bank, schriftlich, mit Datum und Uhrzeit des Auftrags und der Bitte um Nachforschung.
  • Nachweis verlangen, wann der Betrag beim Empfängerinstitut eingegangen ist. Genau an dieser Zahl entscheidet sich die Zuständigkeit.
  • Dann das Empfängerinstitut, wenn der Betrag dort lag und nicht weitergeleitet wurde.
  • Beanstandungsfrist beachten: 13 Monate ab Belastung (§ 676b Abs. 2 BGB). Wie das bei Kartenzahlungen aussieht, steht unter nicht autorisierte Kartenzahlung.

Die schnelle Variante

Wer Fristen nicht ausrechnen will, nutzt die Echtzeitüberweisung: Sie ist rund um die Uhr verfügbar und beim Empfänger innerhalb von Sekunden, unabhängig von Geschäftstagen und Cut-off-Zeiten. Details und Grenzen unter Echtzeitüberweisung.

Zwei weitere Hinweise für termingebundene Zahlungen:

  • Empfängerprüfung. Stimmen Name und IBAN nicht zusammen, warnt die Bank – und viele Kunden brechen dann ab. Planen Sie dafür Zeit ein, wenn es auf den Tag ankommt.
  • Nicht auf den letzten Tag legen. Rechtlich kommt es bei Geldschulden auf den rechtzeitigen Eingang beim Gläubiger an, nicht auf die Absendung. Zwei Geschäftstage Puffer sind die einfachste Versicherung gegen Verzugszinsen – dazu Zahlungsverzug bei Rechnungen.

Checkliste bei einer „verschwundenen“ Überweisung

  • Auftragszeitpunkt feststellen – Datum und Uhrzeit, wie im Online-Banking protokolliert.
  • Cut-off der Bank nachlesen. Nach dieser Uhrzeit beginnt die Frist erst am nächsten Geschäftstag.
  • Geschäftstage zählen, nicht Kalendertage. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen in der Regel nicht.
  • Beim Empfänger nachfragen, ob der Betrag dort eingegangen, aber noch nicht gutgeschrieben ist – das ist ein anderer Fall mit einem anderen Ansprechpartner.
  • Wertstellung prüfen, nicht nur das Buchungsdatum.
  • Bei Auslandszahlungen auf die Währung achten: Nur Euro-Zahlungen unterliegen der Eintagesfrist.

Und falls eine Überweisung an den falschen Empfänger ging: Das ist kein Fall von § 675y BGB, sondern ein eigener Weg über die Bank. Dazu Überweisung zurückholen.

Bei größeren Barzahlungen kommt ab Juli 2027 eine EU-weite Obergrenze: 10.000 Euro für gewerbliche Barzahlungen.

Häufige Fragen

Wie lange darf eine Überweisung dauern?

Bei einer elektronisch ausgelösten Euro-Überweisung höchstens bis zum Ende des auf den Zugang folgenden Geschäftstags (§ 675s Abs. 1 S. 1 BGB). Papieraufträge dürfen einen Geschäftstag länger brauchen, Zahlungen im EWR in anderer Währung bis zu vier Geschäftstage.

Warum dauert meine Freitagsüberweisung bis Dienstag?

Weil die Frist erst mit dem Zugang beginnt. Ein Auftrag nach dem Cut-off am Freitag gilt als am Montag zugegangen und muss dann bis Dienstagabend beim Empfängerinstitut sein – vier Kalendertage, ohne Fristverstoß.

Was bedeutet Wertstellung und warum ist sie wichtig?

Die Wertstellung ist der Tag, den die Bank für die Zinsberechnung zugrunde legt. Nach § 675t Abs. 1 BGB darf sie bei einer Gutschrift nicht später liegen als der Geschäftstag, an dem der Betrag bei der Empfängerbank eingegangen ist – auch bei nachträglicher Buchung. Eine spätere Valutierung, die Sollzinsen auslöst, ist zu korrigieren.

An wen wende ich mich, wenn das Geld nicht ankommt?

Zuerst an die eigene Bank. Sie schuldet nach § 675y Abs. 1 BGB die unverzügliche und ungekürzte Erstattung, es sei denn, sie weist den ungekürzten Eingang beim Empfängerinstitut nach. Verlangen Sie diesen Nachweis – danach richtet sich, wer zuständig ist.

Zählen Samstage als Geschäftstag?

Das hängt vom Institut ab. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die beteiligte Bank den für Zahlungsvorgänge erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält; welche Tage das sind, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis.

Was ist bei einer termingebundenen Zahlung sicherer?

Die Echtzeitüberweisung: Sie ist rund um die Uhr verfügbar und in Sekunden beim Empfänger, unabhängig von Geschäftstagen und Annahmefristen. Bei normalen Überweisungen sind zwei Geschäftstage Puffer die einfachste Absicherung gegen Verzugszinsen.

Quellen

  1. § 675s BGB – Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  2. § 675n BGB – Zugang von Zahlungsaufträgen (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  3. § 675t BGB – Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  4. § 675y BGB – Haftung bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  5. § 676b BGB – Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge (abgerufen am 09.10.2026) – Bundesamt für Justiz
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

Alois Herrmann

Fachlich geprüft von

Alois Herrmann

Ehemaliger Prokurist und Bankenvorstand · Prokurist und Bankenvorstand (a. D.)

Mit 50 Jahren Erfahrung im Bank- und Finanzwesen, unter anderem als Prokurist und Bankenvorstand, kenne ich die Finanzbranche aus langjähriger beruflicher Praxis. Bei kreditfrage.com bringe ich diese Erfahrung ein, um komplexe Finanz-…

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