Ein Schreiben teilt mit, dass Ihr Darlehen „übertragen“ wurde und künftig ein Ihnen unbekanntes Unternehmen Gläubiger ist. Das ist erlaubt, es geschieht ohne Ihre Zustimmung, und am Vertrag selbst ändert sich nichts. Entscheidend ist, welche Rechte Sie behalten – und das sind mehr, als die meisten annehmen.
Warum Banken Kredite verkaufen dürfen
Eine Forderung lässt sich nach § 398 BGB durch Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger übertragen; der Schuldner wird nicht gefragt. Die Frage war lange, ob das Bankgeheimnis dem entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05 (BGHZ 171, 180) verneint:
- Das Bankgeheimnis enthält kein dingliches Abtretungsverbot; ein Verstoß begründet allenfalls Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, berührt die Abtretung selbst aber nicht.
- Ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB fehlt – anders als bei Ärzten oder Rechtsanwälten.
- Auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht führen nicht zur Nichtigkeit der Abtretung.
Ein wirksames Abtretungsverbot nach § 399 BGB gibt es nur, wenn Sie es mit der Bank vereinbart haben. Prüfen Sie Ihren Darlehensvertrag: Manche Institute bieten eine solche Klausel an.
Ihre Rechte bleiben – das Gesetz sichert sie ausdrücklich
§ 496 Abs. 1 BGB erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, mit der ein Verbraucher darauf verzichtet, Einwendungen nach § 404 BGB dem Abtretungsgläubiger entgegenzuhalten oder nach § 406 BGB ihm gegenüber aufzurechnen. Konkret heißt das:
- Der Vertrag gilt unverändert weiter. Zinssatz, Laufzeit, Tilgung, Sondertilgungsrechte – nichts davon darf der neue Gläubiger einseitig ändern.
- Alle Einwendungen bleiben. Ein nicht erloschenes Widerrufsrecht, Erfüllungseinreden, Aufrechnungslagen – alles wirkt auch gegen den Erwerber.
- Kündigen darf er nur unter denselben Voraussetzungen. Bei Ratenkrediten also nur nach § 498 BGB.
§ 496 Abs. 2 BGB verpflichtet außerdem zur unverzüglichen Unterrichtung über die Abtretung und die Kontaktdaten des neuen Gläubigers. Entbehrlich ist sie nur, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem Erwerber vereinbart hat, dass er Ihnen gegenüber weiterhin allein auftritt – fällt das weg, ist die Unterrichtung nachzuholen.
Die Kündigungshürde des § 498 BGB
Der häufigste Grund für Sorge nach einem Kreditverkauf ist die Angst vor einer Gesamtfälligstellung. Bei einem in Teilzahlungen zu tilgenden Verbraucherdarlehen darf der Gläubiger wegen Zahlungsverzugs nur kündigen, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen:
- Verzug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen, ganz oder teilweise,
- Verzug mit mindestens 10 Prozent des Nennbetrags bei einer Laufzeit bis drei Jahre, bei längerer Laufzeit mit mindestens 5 Prozent,
- erfolglose Setzung einer zweiwöchigen Frist mit der Erklärung, bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld zu verlangen.
Bei einem Darlehen über 20.000 Euro und fünf Jahren Laufzeit sind das 1.000,00 Euro Rückstand; bei drei Jahren Laufzeit 2.000,00 Euro. Zusätzlich soll der Darlehensgeber spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einverständliche Regelung anbieten.
Immobiliendarlehen: Was das Risikobegrenzungsgesetz gebracht hat
Bei Baufinanzierungen wird nicht nur die Forderung verkauft, sondern auch die Grundschuld abgetreten. Früher lag darin die eigentliche Gefahr: Die Grundschuld ist abstrakt, sie setzt keine Forderung voraus – ein Erwerber konnte theoretisch daraus vollstrecken, obwohl das Darlehen bedient wurde. Zwei Vorschriften haben das entschärft:
- § 1192 Abs. 1a BGB: Bei einer Sicherungsgrundschuld können Einreden, die dem Eigentümer aus dem Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger zustehen, auch jedem Erwerber entgegengesetzt werden. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb ist insoweit ausgeschlossen.
- § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB: Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, ist eine Abweichung von der sechsmonatigen Kündigungsfrist des Absatzes 1 unzulässig. Vor Ablauf dieser Frist wird das Kapital nicht fällig – die sofortige Vollstreckung aus der Grundschuld ist damit vom Tisch.
Beide Vorschriften gehen auf das Risikobegrenzungsgesetz von 2008 zurück. Bei älteren Grundschulden lohnt deshalb der Blick in die Urkunde und in den Sicherungsvertrag – dort steht, welche Fassung gilt und welche Einreden vereinbart sind.
Was Sie konkret tun sollten
- Nicht an den neuen Gläubiger zahlen, bevor die Abtretung nachgewiesen ist. Verlangen Sie die Abtretungsanzeige der alten Bank oder eine Abtretungsurkunde. Bis dahin zahlen Sie mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger (§ 407 BGB).
- Kontodaten prüfen. Gefälschte „Abtretungsanzeigen“ sind eine bekannte Betrugsmasche. Rufen Sie bei Ihrer bisherigen Bank unter der Ihnen bekannten Nummer an.
- Vertragsunterlagen sichern. Darlehensvertrag, Tilgungsplan, Zahlungsnachweise, Sicherungsvertrag zur Grundschuld. Der neue Gläubiger kennt Ihre Absprachen oft nicht.
- Jede Forderung abgleichen. Falsche Restsalden nach einem Portfolioverkauf sind häufig. Verlangen Sie eine Abrechnung mit Zins- und Tilgungsverlauf.
- Bei Kündigungsandrohung die Schwellen prüfen – zwei Raten, 5 beziehungsweise 10 Prozent, zweiwöchige Frist mit ausdrücklicher Erklärung. Fehlt eine davon, ist die Kündigung unwirksam.
- Umschuldung erwägen. Ein Kreditverkauf ändert nichts an Ihrem Recht, das Darlehen abzulösen – siehe Kredit vorzeitig ablösen und Anschlussfinanzierung.
Abtretung ist nicht gleich Inkasso
Zu unterscheiden sind drei Konstellationen, die im Alltag durcheinandergeraten:
| Form | Was passiert | Folge für Sie |
|---|---|---|
| Abtretung (§ 398 BGB) | Die Forderung wechselt den Inhaber | Neuer Gläubiger, gleicher Vertrag |
| Einziehungsermächtigung | Ein Dritter zieht für die Bank ein | Gläubiger bleibt die Bank |
| Vertragsübernahme | Die gesamte Vertragsstellung geht über | Braucht Ihre Zustimmung |
Nur bei der Vertragsübernahme haben Sie ein Mitspracherecht. Meldet sich ein Inkassounternehmen, fragen Sie zuerst, in welcher dieser drei Rollen es auftritt.
Kurz zusammengefasst
- Kredite dürfen ohne Ihre Zustimmung abgetreten werden; Bankgeheimnis und Datenschutz machen die Abtretung nicht unwirksam (BGH XI ZR 195/05).
- § 496 Abs. 1 BGB sichert alle Einwendungen und Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber dem Erwerber.
- § 496 Abs. 2 BGB verlangt die unverzügliche Unterrichtung über Abtretung und neuen Gläubiger.
- Kündigung wegen Verzugs nur unter den drei Voraussetzungen des § 498 BGB.
- Bei Sicherungsgrundschulden wirken Einreden gegen jeden Erwerber (§ 1192 Abs. 1a BGB), und die sechsmonatige Kündigungsfrist ist zwingend (§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB).
- Zahlen Sie erst an den neuen Gläubiger, wenn die Abtretung nachgewiesen ist.
Häufige Fragen
Darf meine Bank den Kredit ohne meine Zustimmung verkaufen?
Ja. Eine Forderung wird nach § 398 BGB zwischen altem und neuem Gläubiger abgetreten, der Schuldner wird nicht gefragt. Ein Abtretungsverbot gilt nur, wenn Sie es nach § 399 BGB ausdrücklich mit der Bank vereinbart haben.
Ändert sich etwas an meinem Vertrag?
Nein. Zinssatz, Laufzeit, Tilgung und Sondertilgungsrechte gelten unverändert weiter. Nach § 496 Abs. 1 BGB können Sie dem neuen Gläubiger außerdem alle Einwendungen entgegenhalten, die Ihnen gegenüber der alten Bank zustanden.
Kann der neue Gläubiger das Darlehen sofort fällig stellen?
Nur unter den Voraussetzungen des § 498 BGB: Verzug mit zwei aufeinander folgenden Raten, mindestens 5 Prozent des Nennbetrags bei einer Laufzeit über drei Jahre (sonst 10 Prozent) und eine erfolglose Zweiwochenfrist mit ausdrücklicher Ankündigung. Bei 20.000 Euro über fünf Jahre sind das 1.000 Euro Rückstand.
Kann aus der Grundschuld vollstreckt werden, obwohl ich zahle?
Nein. § 1192 Abs. 1a BGB lässt Einreden aus dem Sicherungsvertrag gegen jeden Erwerber der Grundschuld zu, und nach § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB ist bei einer Sicherungsgrundschuld die sechsmonatige Kündigungsfrist zwingend.
An wen muss ich nach der Abtretung zahlen?
Erst an den neuen Gläubiger, wenn die Abtretung nachgewiesen ist – durch Anzeige der alten Bank oder eine Abtretungsurkunde. Bis dahin zahlen Sie nach § 407 BGB mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger. Gefälschte Abtretungsanzeigen sind eine bekannte Betrugsmasche.
Was ist der Unterschied zwischen Abtretung und Vertragsübernahme?
Bei der Abtretung wechselt nur die Forderung den Inhaber; der Vertrag bleibt wie er ist. Bei einer Vertragsübernahme geht die gesamte Vertragsstellung über – dafür ist Ihre Zustimmung nötig. Ein Inkassounternehmen handelt oft nur aufgrund einer Einziehungsermächtigung, dann bleibt die Bank Gläubigerin.
Quellen
- § 496 BGB – Einwendungsverzicht, Wechselverbot (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 498 BGB – Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 1192 BGB – Anwendbare Vorschriften (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 1193 BGB – Kündigung (abgerufen am 14.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- BGH, Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 195/05 (BGHZ 171, 180) (abgerufen am 14.10.2026) – Lehrstuhl Prof. Dr. Stephan Lorenz, LMU München

