Kein Handyvertrag ohne Anzahlung, Strom nur gegen Vorauskasse, Rechnungskauf nicht verfügbar – und niemand sagt, warum. Hinter diesen Entscheidungen steht fast immer ein Score. Und dafür gelten strengere Regeln, als die Anbieter in ihren Standardschreiben durchblicken lassen.
Was der Anbieter überhaupt berechnen darf
§ 31 Abs. 1 BDSG erlaubt die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts nur unter vier Bedingungen. Zwei davon werden in der Praxis häufig verletzt:
- Die genutzten Daten müssen unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar erheblich sein (Nr. 2).
- Es dürfen nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden, und wenn solche genutzt werden, muss die betroffene Person vorher unterrichtet worden sein – dokumentiert (Nr. 3 und 4).
Gerade bei Neukunden ohne Vorgeschichte ist die Datenlage dünn, und das Gewicht der Wohnumgebung steigt. Wie das funktioniert und wie Sie es prüfen, steht unter Geoscoring.
Welche Forderungen in einen Auskunfteiscore einfließen dürfen, listet § 31 Abs. 2 BDSG abschließend auf. Die praktisch wichtigste Variante: zwei schriftliche Mahnungen, die erste mindestens vier Wochen alt, vorherige Unterrichtung über die mögliche Einmeldung – und die Forderung darf nicht bestritten sein. Wer eine Rechnung für unberechtigt hält, sollte das deshalb schriftlich tun, nicht am Telefon.
Strom und Gas: Vorauszahlung ist die Ausnahme
In der Grundversorgung ist die Sache klar geregelt. § 14 Abs. 1 StromGVV – wortgleich § 14 Abs. 1 GasGVV – erlaubt eine Vorauszahlung nur, wenn „nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt“. Und der Versorger muss Sie darüber ausdrücklich und verständlich unterrichten – unter Angabe von Beginn, Höhe, Gründen und den Voraussetzungen für den Wegfall.
| Anforderung | Grundlage |
|---|---|
| Einzelfallprüfung, keine pauschale Praxis | § 14 Abs. 1 Satz 1 StromGVV |
| Begründung und Angabe der Wegfallvoraussetzungen | § 14 Abs. 1 Satz 3 StromGVV |
| Höhe nach Vorjahresverbrauch oder Durchschnitt vergleichbarer Kunden | § 14 Abs. 2 Satz 1 StromGVV |
| Geringerer Verbrauch ist angemessen zu berücksichtigen | § 14 Abs. 2 Satz 2 StromGVV |
| Bei Abschlagszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen | § 14 Abs. 2 Satz 3 StromGVV |
| Verrechnung bei der nächsten Rechnung | § 14 Abs. 2 Satz 4 StromGVV |
| Unterschiede bei Zahlungsarten objektiv, diskriminierungsfrei, verhältnismäßig | § 41 Abs. 2 EnWG |
Eine Vorauszahlung für ein ganzes Jahr, die den Verbrauch deutlich übersteigt, ist danach angreifbar – ebenso eine Forderung ohne jede Begründung. Außerhalb der Grundversorgung gelten die Vorschriften nicht unmittelbar; dort entscheidet die AGB-Kontrolle, die aber in dieselbe Richtung läuft.
Mobilfunk: Kaution, Prepaid oder gar kein Vertrag
Hier gibt es keine Vorschrift wie § 14 StromGVV. Mobilfunkanbieter dürfen einen Vertrag ablehnen oder von einer Kaution abhängig machen – es herrscht Vertragsfreiheit. Begrenzt wird das nur von zwei Seiten:
- Datenschutzrecht. Der Score, auf den die Entscheidung gestützt wird, muss den Anforderungen des § 31 BDSG genügen. Sie haben Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO – dazu Auskunftsanspruch nach der DSGVO.
- Automatisierte Entscheidungen. Stützt der Anbieter seine Entscheidung maßgeblich auf einen von einer Auskunftei gelieferten Wahrscheinlichkeitswert, kann bereits dessen Erstellung eine automatisierte Entscheidung im Sinne der DSGVO sein – mit eigenen Rechten für Sie. Die Einordnung steht unter SCHUFA-Scoring-Urteil.
Wird nur Prepaid angeboten, ist das keine Diskriminierung, sondern eine zulässige Vertragsgestaltung – ärgerlich, aber nicht angreifbar. Angreifbar ist die Datengrundlage, nicht die Entscheidung als solche.
Der Vier-Schritte-Weg
- Auskunft einholen – bei der Auskunftei die kostenlose Datenkopie, siehe SCHUFA-Auskunft kostenlos, und zusätzlich beim Anbieter: Welche Auskunftei wurde abgefragt, welcher Wert kam zurück?
- Datenbestand prüfen. Häufigste Fehler sind veraltete Anschriften, Verwechslungen bei Namensgleichheit und längst beglichene Forderungen ohne Erledigungsvermerk – Vorgehen unter falscher SCHUFA-Eintrag und SCHUFA-Eintrag löschen.
- Beim Versorger die Begründung verlangen und auf § 14 Abs. 1 Satz 3 StromGVV verweisen: Beginn, Höhe, Gründe und Wegfallvoraussetzungen sind anzugeben. Fehlt das, ist die Vorauszahlung formell fehlerhaft.
- Verbrauch belegen, wenn die Vorauszahlung zu hoch bemessen ist. § 14 Abs. 2 Satz 2 StromGVV verlangt, einen glaubhaft geringeren Verbrauch angemessen zu berücksichtigen – ein Einpersonenhaushalt zahlt nicht den Durchschnitt einer Familie.
Bleibt es bei der Ablehnung, hilft bei Energie die Schlichtungsstelle Energie, bei Telekommunikation die Bundesnetzagentur. Beides ist kostenlos.
Was mittelfristig wirkt
- Erledigte Forderungen kontrollieren. Ein bezahlter Eintrag ohne Erledigungsvermerk wirkt wie ein offener.
- Adressdaten konsistent halten und Umzüge auch den Auskunfteien melden.
- Bestreiten, bevor gemahnt wird. Eine bestrittene Forderung darf nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG nicht eingemeldet werden.
- Konten aufräumen, bevor größere Verträge anstehen – die Hebel stehen unter Bonität verbessern.
- Vor dem Kreditantrag nur Konditionenanfragen stellen, nicht Kreditanfragen – siehe Konditionenanfrage.
Und falls die Bonität Sie auch beim Konto ausbremst: Auf ein Basiskonto besteht ein gesetzlicher Anspruch, unabhängig vom Score. Wie Unternehmen dieselbe Prüfung erleben, zeigt Firmenbonität.
Beim Arbeitgeber ist der Maßstab ein anderer: Erforderlichkeit nach § 26 BDSG – siehe Bonitätsprüfung durch den Arbeitgeber.
Versicherer fragen nicht die Bonität ab, sondern eine eigene Hinweisdatenbank: das HIS.
Mobilfunkanbieter melden nicht nur Negatives – dazu Positivdaten.
Häufige Fragen
Darf der Stromanbieter Vorkasse verlangen?
In der Grundversorgung nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen (§ 14 Abs. 1 StromGVV). Eine pauschale Praxis gegenüber allen Neukunden genügt dem nicht.
Muss die Vorauszahlung begründet werden?
Ja. § 14 Abs. 1 Satz 3 StromGVV verlangt, dass mindestens Beginn, Höhe, Gründe und die Voraussetzungen für den Wegfall der Vorauszahlung angegeben werden – ausdrücklich und in verständlicher Form. Fehlt das, ist die Forderung formell fehlerhaft.
Wie hoch darf die Vorauszahlung sein?
Sie bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem Durchschnitt vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, muss das angemessen berücksichtigt werden. Bei Abschlagszahlungen darf die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangt werden.
Kann ich einen Mobilfunkvertrag erzwingen?
Nein. Es gibt keine dem § 14 StromGVV vergleichbare Vorschrift; der Anbieter kann ablehnen oder eine Kaution verlangen. Angreifbar ist aber die Datengrundlage: Der Score muss § 31 BDSG genügen, und Sie haben Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Darf die Entscheidung allein auf meiner Wohnadresse beruhen?
Nein. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BDSG verbietet die Berechnung ausschließlich aus Anschriftendaten. Werden sie als ein Faktor genutzt, müssen Sie nach Nr. 4 vorher unterrichtet worden sein, und die Unterrichtung muss dokumentiert sein.
Was hilft, wenn eine Forderung zu Unrecht eingemeldet wurde?
Bestreiten Sie sie schriftlich und nachweisbar. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BDSG darf eine bestrittene Forderung nicht in den Score einfließen. Ist sie bereits eingemeldet, verlangen Sie die Löschung bei der Auskunftei und beim meldenden Unternehmen.
An wen kann ich mich beschweren?
Bei Energie an die Schlichtungsstelle Energie, bei Telekommunikation an die Bundesnetzagentur, beim Umgang mit Ihren Daten an die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen sitzt. Alle drei Wege sind kostenlos.
Quellen
- § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 14 StromGVV – Vorauszahlung (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 14 GasGVV – Vorauszahlung (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern, Abs. 2 (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

