„Wir benötigen eine deutsche IBAN.“ Diesen Satz hören Kundinnen und Kunden von N26, Revolut, bunq oder Wise regelmäßig – vom Arbeitgeber, vom Versicherer, vom Stromanbieter, manchmal von einer Behörde. Er ist seit 2014 europarechtswidrig.
Was Artikel 9 der SEPA-Verordnung sagt
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 regelt den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Ihr Artikel 9 trägt die Überschrift „Zugänglichkeit von Zahlungen“ und enthält zwei spiegelbildliche Sätze:
- Absatz 1: Ein Zahler, der eine Überweisung an einen Empfänger mit Zahlungskonto in der Union vornimmt, „gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist“.
- Absatz 2: Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, „gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist“.
Voraussetzung ist nur, dass das Konto nach Artikel 3 der Verordnung erreichbar ist – was bei jeder SEPA-fähigen IBAN der Fall ist. Eine Ausnahme für Arbeitgeber, für Behörden oder für „technische Gründe“ kennt die Vorschrift nicht.
Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; sie muss nicht erst in deutsches Recht umgesetzt werden. Eine Klausel in AGB oder einem Formular, die eine deutsche IBAN verlangt, ist deshalb unwirksam.
Wo es in der Praxis passiert
| Situation | Zulässig? |
|---|---|
| Arbeitgeber verlangt deutsche IBAN für die Gehaltszahlung | nein |
| Versicherer akzeptiert nur deutsche IBAN für das Lastschriftmandat | nein |
| Online-Formular lässt nur IBANs mit „DE“ zu | nein |
| Behörde zahlt Erstattungen nur auf deutsche Konten | nein |
| Anbieter verlangt eine IBAN aus dem EWR | ja – außerhalb des EWR gilt die Verordnung nicht |
| Anbieter verlangt ein Konto, das auf Euro lautet | ja – die Verordnung betrifft Euro-Zahlungen |
| Anbieter verlangt ein Konto auf den eigenen Namen | ja – das ist keine Länderbeschränkung |
Der häufigste Grund ist nicht böser Wille, sondern ein altes Formularfeld mit fester Prüfregel. Das ändert nichts an der Rechtslage.
Was Sie tun können – in dieser Reihenfolge
- Schriftlich widersprechen, mit der Norm: Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Ein Satz genügt – und er wirkt erfahrungsgemäß besser als jede Diskussion mit der Hotline, weil die Sachbearbeitung den Vorgang an die Rechtsabteilung geben muss.
- Frist setzen. Zwei Wochen für die Einrichtung der Zahlung oder des Mandats sind angemessen.
- Beschwerde bei der zuständigen Behörde. Für Deutschland ist nach Artikel 10 der Verordnung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benannt; sie überwacht die Einhaltung durch Zahlungsdienstleister.
- Fall an die Europäische Kommission melden. Sie führt zu IBAN-Diskriminierung eine eigene Meldestelle und wertet die Fälle aus.
- Zivilrechtlich vorgehen, wenn Geld hängt: Verweigert ein Arbeitgeber die Gehaltszahlung auf eine gültige SEPA-IBAN, gerät er in Verzug – mit allen Folgen.
Formulierungsbaustein für das Schreiben: „Die von mir angegebene IBAN ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum geführtes, SEPA-erreichbares Euro-Konto. Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 dürfen Sie als Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat dieses Konto zu führen ist. Ich bitte Sie, das Mandat bis zum … einzurichten.“
Die häufigsten Gegenargumente
- „Unser System lässt das nicht zu.“ Ein technisches Problem des Anbieters ist kein Rechtfertigungsgrund; die Verordnung kennt keine Übergangsfrist mehr.
- „Auslandsüberweisungen kosten uns mehr.“ Tun sie nicht: SEPA-Überweisungen in Euro sind innerhalb der Union preislich gleichgestellt.
- „Wir brauchen eine deutsche Bank wegen der Rücklastschrift.“ Das SEPA-Lastschriftverfahren funktioniert grenzüberschreitend identisch, einschließlich der Erstattung – siehe Lastschrift zurückbuchen.
- „Das ist doch keine richtige Bank.“ Entscheidend ist nicht der Sitz, sondern ob das Konto SEPA-erreichbar ist. Wie eine IBAN aufgebaut ist und was das Länderkürzel bedeutet, steht unter IBAN und BIC.
Was die Verordnung nicht regelt
Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Erstens gilt sie für Euro-Zahlungen innerhalb der Union; ein Konto in Fremdwährung oder außerhalb des EWR fällt nicht darunter. Zweitens verpflichtet sie niemanden, Ihnen ein Konto zu eröffnen – dafür gibt es das Basiskonto.
Wer wegen dieser Reibereien ohnehin über einen Wechsel nachdenkt: Die Kontenwechselhilfe erleichtert den Umzug, siehe Girokonto wechseln. Und wer ein Zweitkonto bei einer deutschen Bank nur für widerspenstige Vertragspartner führt, sollte zumindest ein kostenloses Girokonto wählen – auch wenn das die bequeme, nicht die richtige Lösung ist. Welche Anbieter wofür taugen, zeigt der Blick auf die Online-Banken.
Wer ein Konto im Ausland führt, fragt sich oft auch nach Meldepflichten – die Grenzen stehen unter Auslandskonto und Meldepflicht.
Zur Ausführungsfrist von Euro-Zahlungen siehe Überweisungsdauer.
Die SEPA-Verordnung gehört zum Katalog des § 14 UKlaG – Beschwerden klärt der Ombudsmann.
Häufige Fragen
Darf mein Arbeitgeber eine deutsche IBAN verlangen?
Nein. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verbietet es dem Zahlungsempfänger wie auch dem Zahlenden, den Mitgliedstaat des Kontos vorzugeben, solange das Konto SEPA-erreichbar ist. Für die Gehaltszahlung gilt nichts anderes.
Was ist mit Lastschriften, etwa bei Versicherungen?
Dieselbe Vorschrift. Wer eine Lastschrift verwendet, um Beträge einzuziehen, darf den Mitgliedstaat des Zahlerkontos nicht vorschreiben. Das SEPA-Lastschriftverfahren funktioniert grenzüberschreitend identisch, einschließlich der Erstattung.
Gilt das auch für Konten außerhalb der EU?
Nein. Die Verordnung betrifft Euro-Zahlungen innerhalb der Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums. Ein Konto in der Schweiz, in Großbritannien oder in einem Drittstaat fällt nicht darunter – ebenso wenig ein Konto in Fremdwährung.
Was tue ich, wenn das Online-Formular nur DE-IBANs akzeptiert?
Schriftlich widersprechen, unter ausdrücklicher Nennung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, und eine Frist von zwei Wochen setzen. Ein technisches Problem des Anbieters ist kein Rechtfertigungsgrund.
An wen kann ich mich beschweren?
An die BaFin, die nach Artikel 10 der Verordnung als zuständige Behörde für Deutschland benannt ist, und an die Meldestelle der Europäischen Kommission für IBAN-Diskriminierung. Geht es um ausstehendes Gehalt, kommt zusätzlich der zivilrechtliche Weg in Betracht.
Darf ein Anbieter verlangen, dass das Konto auf meinen Namen läuft?
Ja. Das ist keine Länderbeschränkung und damit von Artikel 9 nicht erfasst. Ebenso zulässig ist die Forderung nach einem auf Euro lautenden Konto im Europäischen Wirtschaftsraum.
Verpflichtet die Verordnung eine Bank, mir ein Konto zu eröffnen?
Nein. Artikel 9 betrifft nur die Frage, welches Konto für eine Zahlung akzeptiert werden muss. Ein Anspruch auf Kontoöffnung ergibt sich aus dem Zahlungskontengesetz über das Basiskonto.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 260/2012, Art. 9 – Zugänglichkeit von Zahlungen (abgerufen am 05.10.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- IBAN-Diskriminierung – Informationen und Meldestelle (abgerufen am 05.10.2026) – Europäische Kommission
- Competent authorities responsible for ensuring compliance with Regulation (EU) No 260/2012 (abgerufen am 05.10.2026) – Europäische Kommission

