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Teilungserklärung: Das wichtigste Dokument beim Wohnungskauf

Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung und Kostenverteilung – mit Checkliste und Rechenbeispiel zum Miteigentumsanteil.

Die Teilungserklärung ist beim Kauf einer Eigentumswohnung das wichtigste Dokument nach dem Kaufvertrag – und dasjenige, das am seltensten gelesen wird. Sie bestimmt, was Ihnen allein gehört, was allen gehört, wer welche Kosten trägt und was Sie in Ihrer Wohnung dürfen.

Was sie rechtlich ist

Nach § 8 Abs. 1 WEG kann der Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum in Miteigentumsanteile teilen, wobei mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird geschlossen, und für jeden Miteigentumsanteil entsteht ein eigenes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch (§ 7 Abs. 1 WEG).

Zur Eintragungsbewilligung gehören nach § 7 Abs. 4 WEG zwei Anlagen:

  • der Aufteilungsplan – eine von der Bauhörde mit Unterschrift und Siegel versehene Bauzeichnung, aus der Lage und Größe aller Sonder- und Gemeinschaftsflächen hervorgehen; alle Räume einer Einheit tragen dieselbe Nummer,
  • die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauhörde.

Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan ab – ein häufiger Fall bei Dachgeschossausbauten und Kellerräumen –, entsteht am betroffenen Raum kein Sondereigentum. Er bleibt Gemeinschaftseigentum, auch wenn er seit Jahren mitgenutzt wird. Vergleichen Sie den Plan deshalb vor dem Kauf mit der Wirklichkeit.

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

§ 5 WEG zieht die Grenze. Sondereigentum sind die bestimmten Räume und die dazugehörigen Gebäudebestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder andere Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen und ohne die äußere Gestaltung zu verändern.

Entscheidend ist § 5 Abs. 2 WEG: Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie Anlagen zum gemeinschaftlichen Gebrauch sind nie Sondereigentum – auch dann nicht, wenn sie sich innerhalb Ihrer Wohnung befinden.

Bauteil Regelmäßige Zuordnung
Innentüren, nicht tragende Innenwände, Bodenbelag, Sanitärobjekte Sondereigentum
Tragende Wände und Decken, Fundament, Dach Gemeinschaftseigentum
Fenster und Wohnungseingangstür Gemeinschaftseigentum – trotz ausschließlicher Nutzung
Balkon Gespalten: Bodenbelag und Innenanstrich Sondereigentum, Konstruktion und Brüstung Gemeinschaftseigentum
Heizungsanlage, Steigleitungen, Aufzug Gemeinschaftseigentum
Stellplatz im Freien, Gartenfläche Meist Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht

Die Zeile zu Fenstern und Wohnungstür ist die teuerste Erkenntnis für viele Käufer: Der Austausch ist Sache der Gemeinschaft und wird über die Miteigentumsanteile umgelegt – nicht von demjenigen bezahlt, dessen Fenster es sind. Umgekehrt dürfen Sie sie auch nicht eigenmächtig austauschen.

Die Gemeinschaftsordnung – und was gegen Sie wirkt

In der Teilungserklärung steht meist auch die Gemeinschaftsordnung: Kostenverteilung, Stimmrecht, Nutzungsbeschränkungen, Zustimmungserfordernisse. Nach § 10 Abs. 1 WEG können die Eigentümer vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

Der für Käufer wichtigste Satz steht in § 10 Abs. 3 WEG: Vereinbarungen, ihre Änderung oder Aufhebung sowie darauf beruhende Beschlüsse wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.

Das schneidet in beide Richtungen. Eine günstige Sonderregelung, die nur in einem Protokoll steht, bindet Sie nicht – schützt Sie aber auch nicht. Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen des Verkäufers oder der Verwaltung, sondern nur auf das, was im Grundbuch und in der eingetragenen Gemeinschaftsordnung steht.

Zu Sondernutzungsrechten enthält § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG eine Besonderheit: Ist das Wohnungseigentum mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet, ist die Zustimmung des Gläubigers nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet, aufgehoben, geändert oder übertragen wird – für andere Vereinbarungsänderungen nicht.

Rechenbeispiel: Was der Miteigentumsanteil kostet

Eine Wohnung hat einen Miteigentumsanteil von 87/1.000. Die Gemeinschaft hat ein Jahresbudget von 84.000,00 Euro und beschließt zusätzlich eine Sonderumlage für die Dachsanierung über 240.000,00 Euro:

  • Laufender Anteil im Jahr: 87 ÷ 1.000 × 84.000 = 7.308,00 Euro
  • Anteil an der Sonderumlage: 87 ÷ 1.000 × 240.000 = 20.880,00 Euro

Beides hängt allein am Miteigentumsanteil, nicht an der Wohnfläche – es sei denn, die Gemeinschaftsordnung bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Prüfen Sie deshalb, ob Anteil und Fläche zueinander passen: Ein im Verhältnis zu großer Anteil kostet Sie dauerhaft Geld.

Checkliste vor dem Kauf

  1. Vollständige Unterlagen anfordern: Teilungserklärung mit allen Nachträgen, Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Gemeinschaftsordnung.
  2. Aufteilungsplan mit der Wohnung abgleichen. Weicht die Bauausführung ab, fehlt dort Sondereigentum.
  3. Kostenverteilungsschlüssel prüfen – nach Miteigentumsanteil, Fläche oder Einheiten? Und gibt es abweichende Regeln für Aufzug, Heizung oder Tiefgarage?
  4. Nutzungsbeschränkungen lesen. Vermietungsverbote, Regelungen zur Ferienvermietung, Tierhaltung, gewerbliche Nutzung – all das steht hier und nirgends sonst.
  5. Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG. Sie muss ausdrücklich eingetragen sein und bedeutet, dass die Verwaltung dem Verkauf zustimmen muss – ein realer Zeitfaktor.
  6. Sondernutzungsrechte nachvollziehen. Ist der Stellplatz wirklich Ihnen zugeordnet und steht das im Grundbuch?
  7. Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen und die Beschlusssammlung einsehen – dort stehen beschlossene und angekündigte Sonderumlagen.
  8. Erhaltungsrücklage abgleichen. Eine dünne Rücklage bei anstehender Sanierung ist ein versteckter Kaufpreisaufschlag.

Die Punkte 7 und 8 entscheiden häufiger über die Wirtschaftlichkeit als der Quadratmeterpreis. Wie der Kauf insgesamt abläuft, beschreibt Eigentumswohnung kaufen; die Nebenkosten stehen unter Nebenkosten beim Hauskauf. Beim Kauf vom Bauträger gelten zusätzlich die Regeln aus dem Bauträgervertrag. Was im Grundbuch eingetragen ist, bindet auch Sie als Nachfolger – alles andere nicht.

Wird erst nach Ihrem Einzug aufgeteilt, entsteht ein Vorkaufsrecht des Mieters.

Häufige Fragen

Was steht in der Teilungserklärung?

Die Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile mit zugeordnetem Sondereigentum, dazu üblicherweise die Gemeinschaftsordnung mit Kostenverteilung, Stimmrecht, Nutzungsbeschränkungen und Sondernutzungsrechten. Pflichtanlagen sind Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Gehören mir meine Fenster?

Nein. Fenster und die Wohnungseingangstür sind nach allgemeiner Auffassung Gemeinschaftseigentum, obwohl nur Sie sie nutzen. Der Austausch ist Sache der Gemeinschaft und wird über die Miteigentumsanteile umgelegt – eigenmächtig austauschen dürfen Sie sie nicht.

Was passiert, wenn der Aufteilungsplan nicht zur Wohnung passt?

An Räumen, die abweichend von der genehmigten Bauzeichnung ausgeführt wurden, entsteht kein Sondereigentum. Sie bleiben Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie seit Jahren allein genutzt werden. Deshalb gehört der Abgleich vor den Kauf.

Gelten mündliche Absprachen der Eigentümer auch für mich?

Nein. Nach § 10 Abs. 3 WEG wirken Vereinbarungen gegen einen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Protokollnotizen und Zusagen des Verkäufers binden Sie nicht – schützen Sie aber auch nicht.

Wie werden die Kosten verteilt?

Grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt. Bei einem Anteil von 87/1.000 und einem Jahresbudget von 84.000 Euro entfallen auf die Wohnung 7.308 Euro, bei einer Sonderumlage von 240.000 Euro weitere 20.880 Euro.

Was ist eine Veräußerungsbeschränkung?

Eine Regelung nach § 12 WEG, wonach der Verkauf der Zustimmung der Verwaltung oder der Gemeinschaft bedarf. Sie muss ausdrücklich im Grundbuch eingetragen sein und verlängert den Verkaufsprozess spürbar.

Quellen

  1. § 5 WEG – Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 7 WEG – Grundbuchvorschriften (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 8 WEG – Teilung durch den Eigentümer (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 10 WEG – Allgemeine Grundsätze (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Wolfgang Peters

Autor:in

Wolfgang Peters

Finanzredakteur · Studium Journalismus, Redakteur

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