Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Wer in den Neunzigern einen Prämiensparvertrag abgeschlossen hat, bekam über Jahre einen Zins, den die Sparkasse nach eigenem Ermessen festsetzte. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis gestoppt – und 2025 geklärt, wie nachzurechnen ist und wie lange Ansprüche leben.
Warum die Klauseln unwirksam sind
In den Verträgen stand typischerweise, der Zins werde „jeweils gültig“ oder nach Ermessen des Instituts angepasst – ohne Bindung an eine nachprüfbare Größe. Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20) hat der Bundesgerichtshof im Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass solche Zinsänderungsklauseln unwirksam sind.
Unwirksam heißt nicht, dass der Vertrag entfällt. Die entstandene Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen: An die Stelle der Klausel tritt eine Anpassung an einen objektiven Referenzzins. Genau darum ging der Streit weiter – und darum entschied der Bundesgerichtshof am 23. September 2025 erneut (XI ZR 29/24).
Der Referenzzins hängt am Abschlussdatum
Nach der Entscheidung von 2025 richtet sich der maßgebliche Referenzzins nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses:
| Vertrag geschlossen | Referenzzins |
|---|---|
| ab 2020 | von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit 15 Jahren Restlaufzeit |
| ab September 1993 | Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren |
| davor | Renditen für Bundeswertpapiere mit 10 Jahren Restlaufzeit |
Alle drei Reihen veröffentlicht die Deutsche Bundesbank – nachrechenbar also, im Unterschied zum früheren Ermessen.
Die Verhältnismethode: der eigentliche Hebel
Angepasst wird nicht die absolute Marge, sondern das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zinssatz und dem damaligen Referenzzins. Dieses Verhältnis bleibt über die Laufzeit gewahrt.
Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich. Vertragszins bei Abschluss 3,00 Prozent, Referenzzins damals 6,00 Prozent – das Verhältnis beträgt also 0,50. Fällt der Referenzzins später auf 2,00 Prozent, ergibt das:
| Methode | Rechnung | Vertragszins |
|---|---|---|
| Verhältnismethode (so der BGH) | 0,50 × 2,00 % | 1,00 % |
| absolute Methode | 3,00 % − (6,00 % − 2,00 %) | − 1,00 % |
Die absolute Methode hätte den Zins also ins Negative gedrückt – mit der Verhältnismethode bleibt der Sparvorteil anteilig erhalten. In der Niedrigzinsphase ist das der Grund, warum sich für viele Sparer eine Nachzahlung ergibt.
Verjährung: der Punkt, der alles entscheidet
Lange haben Institute argumentiert, Ansprüche auf Zinsnachzahlungen verjährten jahrweise – drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Zins zu niedrig gutgeschrieben wurde. Damit wäre der große Teil alter Ansprüche längst verloren.
Dem ist der Bundesgerichtshof 2025 entgegengetreten: Die Verjährung beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags. Ansprüche auf weitere Zinsbeträge unterliegen derselben Verjährung wie der Anspruch auf Auszahlung der Spareinlage.
Praktische Folge, und sie ist groß:
- Noch laufender Vertrag: Die Verjährung hat nicht einmal begonnen. Es ist nichts verloren.
- Beendeter Vertrag: Ab der wirksamen Beendigung läuft die regelmäßige Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des betreffenden Jahres. Wer 2024 gekündigt wurde, sollte also nicht bis 2028 warten.
- Streit über die Wirksamkeit der Kündigung: War die Kündigung unwirksam, beginnt die Frist entsprechend später – das Wort „wirksamen“ in der Entscheidung ist kein Zufall.
Was eine Nachzahlung ausmachen kann
Die Höhe hängt am Guthabenverlauf und an der Zinsdifferenz. Eine Größenordnung: Bei einem durchschnittlichen Guthaben von 20.000,00 Euro und einer Unterverzinsung von 0,80 Prozentpunkten über zehn Jahre ergeben sich 1.600,00 Euro an fehlenden Zinsen – mit Zinseszins 1.658,85 Euro.
Das ist eine Illustration, keine Prognose: Der tatsächliche Betrag folgt aus Ihrem konkreten Vertragszins, dem Referenzzinsverlauf und Ihrem Einzahlungsplan. Den Zinseszinseffekt auf Ihr eigenes Guthaben können Sie mit dem Zinseszinsrechner nachvollziehen.
Zu versteuern ist die Nachzahlung wie jeder andere Kapitalertrag – im Jahr der Gutschrift. Je nach Höhe kann der Sparer-Pauschbetrag überschritten werden; die Mechanik steht unter Abgeltungsteuer und Freistellungsauftrag.
In welcher Reihenfolge Sie vorgehen
- Unterlagen zusammentragen: Vertrag mit Abschlussdatum und Anfangszins, Prämienstaffel, alle Kontoauszüge oder Zinsgutschriften, eine etwaige Kündigung mit Datum.
- Abschlussdatum bestimmen – es entscheidet über den Referenzzins und damit über die ganze Rechnung.
- Zinsgutschriften anfordern, wenn Auszüge fehlen. Das Institut muss die Daten herausgeben, die es zur Abrechnung verwendet hat.
- Neuberechnung verlangen, schriftlich, unter Verweis auf die Verhältnismethode und die Entscheidungen vom 6. Oktober 2021 und 23. September 2025. Fordern Sie die Offenlegung des verwendeten Referenzzinses.
- Bei beendetem Vertrag die Frist im Blick behalten – drei Jahre ab dem Ende des Jahres der wirksamen Beendigung. Eine Verbraucherzentrale prüft solche Fälle gegen geringe Gebühr.
- Bei Ablehnung die Schlichtungsstelle einschalten – beim jeweiligen Verband oder bei der Deutschen Bundesbank. Während des Verfahrens läuft die Verjährung nicht weiter.
Die gleiche Logik – einseitige Klauseln, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten – begegnet Ihnen bei Entgeltänderungen: dazu Kontogebühren-Erhöhung. Wie klassische Sparformen heute einzuordnen sind, zeigen Sparbuch, Bausparvertrag, Tagesgeld und Festgeld. Und unabhängig vom Zins gilt: Geschützt ist das Guthaben nur im Rahmen der Einlagensicherung.
Häufige Fragen
Sind Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen wirksam?
Nein. Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20) hat der Bundesgerichtshof im Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass Klauseln unwirksam sind, die dem Institut die Zinsanpassung nach eigenem Ermessen erlauben. Der Vertrag bleibt bestehen, die Lücke wird durch einen objektiven Referenzzins geschlossen.
Welcher Referenzzins gilt für meinen Vertrag?
Das hängt am Abschlussdatum. Nach dem BGH-Urteil vom 23. September 2025 gelten für Verträge ab 2020 die aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit 15 Jahren Restlaufzeit, für Verträge ab September 1993 die Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit über 8 bis 15 Jahre und für ältere Verträge die Renditen für Bundeswertpapiere mit 10 Jahren Restlaufzeit.
Was bedeutet Verhältnismethode?
Gewahrt bleibt das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten Zinssatz und dem damaligen Referenzzins, nicht eine gleichbleibende absolute Marge. Beispiel: 3,00 Prozent Vertragszins bei 6,00 Prozent Referenzzins ergeben ein Verhältnis von 0,50; fällt der Referenzzins auf 2,00 Prozent, beträgt der Vertragszins 1,00 Prozent.
Sind meine Ansprüche schon verjährt?
Bei einem noch laufenden Vertrag hat die Verjährung nicht einmal begonnen. Sie beginnt nach dem Urteil vom 23. September 2025 frühestens mit der wirksamen Beendigung des Sparvertrags; ab dann läuft die regelmäßige Frist von drei Jahren ab dem Ende des betreffenden Jahres.
Wie hoch kann die Nachzahlung sein?
Das hängt vom Guthabenverlauf und der Zinsdifferenz ab. Zur Größenordnung: Bei 20.000 Euro durchschnittlichem Guthaben und 0,80 Prozentpunkten Unterverzinsung über zehn Jahre fehlen 1.600 Euro, mit Zinseszins 1.658,85 Euro.
Was brauche ich für die Prüfung?
Den Vertrag mit Abschlussdatum und Anfangszins, die Prämienstaffel, alle Zinsgutschriften oder Kontoauszüge und, falls vorhanden, die Kündigung mit Datum. Fehlen Auszüge, muss das Institut die Daten herausgeben, die es seiner Abrechnung zugrunde gelegt hat.
Muss ich die Nachzahlung versteuern?
Ja, wie jeden anderen Kapitalertrag im Jahr der Gutschrift. Je nach Höhe wird der Sparer-Pauschbetrag überschritten; ein Freistellungsauftrag hilft nur bis zu dessen Höhe.
Quellen
- BGH, Pressemitteilung Nr. 174/25 vom 23.09.2025 zum Urteil XI ZR 29/24 – Voraussetzungen und Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (abgerufen am 06.10.2026) – Bundesgerichtshof
- BGH, Urteil vom 23.09.2025 – XI ZR 29/24 (abgerufen am 06.10.2026) – Bundesgerichtshof
- BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20, Musterfeststellungsklage zu Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen (abgerufen am 06.10.2026) – Bundesgerichtshof

