Die letzte Rate ist gezahlt, das Haus ist schuldenfrei – und in Abteilung III des Grundbuchs steht immer noch eine Grundschuld über 300.000 Euro. Sie verschwindet nicht von selbst. Und ob sie überhaupt verschwinden soll, ist eine Rechenfrage, keine Frage des Gefühls.
Was rechtlich passieren muss
Die Grundschuld ist ein Recht am Grundstück. Um sie zu beseitigen, braucht es nach § 875 Abs. 1 BGB zwei Dinge: die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgibt, und die Löschung im Grundbuch. Über § 1192 Abs. 1 BGB gelten die Hypothekenvorschriften entsprechend, deshalb kommt § 1183 BGB hinzu: Zur Aufhebung ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich – unwiderruflich, zu erklären gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger.
Drei Papiere laufen also zusammen:
- Löschungsbewilligung der Bank – in notariell beglaubigter Form, sonst nimmt das Grundbuchamt sie nicht an.
- Zustimmung des Eigentümers nach § 27 der Grundbuchordnung, Unterschrift notariell beglaubigt.
- Löschungsantrag nach § 13 der Grundbuchordnung.
Bei einer Briefgrundschuld kommt der Grundschuldbrief dazu. Den können Sie nach § 1144 BGB in Verbindung mit § 1192 Abs. 1 BGB von der Bank verlangen: Gegen Befriedigung des Gläubigers haben Sie Anspruch auf Aushändigung der Urkunden, die zur Löschung erforderlich sind. Ist der Brief verloren, wird es teuer und langwierig – dann braucht es ein Aufgebotsverfahren.
Wie Abteilung III aufgebaut ist und was dort sonst eingetragen wird, steht unter Grundbuch; die Funktion der Sicherheit selbst unter Grundschuld.
Was die Löschung kostet
Die Grundbuchgebühr richtet sich nach dem Geschäftswert – dem Nominalbetrag der Grundschuld – und nach Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG. Bei einer Grundschuld von 300.000 Euro liegt der Wert in der Stufe „bis 320.000 Euro“; die volle Gebühr beträgt dort 635,00 Euro.
| Vorgang | Gebührensatz | bei 300.000 Euro |
|---|---|---|
| Löschung in Abteilung III (KV 14140) | 0,5 | 317,50 Euro |
| Eintragung einer neuen Buchgrundschuld (KV 14121) | 1,0 | 635,00 Euro |
| Abtretung an eine andere Bank als Veränderung (KV 14130) | 0,5 | 317,50 Euro |
Beim Notar fällt für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift eine Gebühr nach KV 25100 an: 0,2, mindestens 20,00 Euro, höchstens 70,00 Euro. Für die Löschung gibt es eine Sonderregel, die kaum bekannt ist: Nach KV 25101 Nr. 2 beträgt die Gebühr bei einer Zustimmung nach § 27 GBO samt verbundenem Löschungsantrag pauschal 20,00 Euro – unabhängig von der Höhe der Grundschuld. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 23,80 Euro.
Rechnung für die Löschung einer Grundschuld von 300.000 Euro:
- Grundbuchamt: 317,50 Euro
- Notar: 20,00 Euro plus Umsatzsteuer, also 23,80 Euro
- Summe: rund 341,30 Euro zuzüglich kleiner Auslagen
Die Bank darf für die Löschungsbewilligung selbst kein Entgelt verlangen – sie erfüllt damit nur ihre Pflicht aus dem Sicherungsvertrag.
Der eigentliche Punkt: löschen oder stehen lassen?
Eine abgezahlte Grundschuld muss nicht gelöscht werden. Sie kann als Eigentümergrundschuld stehen bleiben und später wieder genutzt werden. Die Entscheidung kostet in beide Richtungen Geld:
| Weg | Grundbuchkosten |
|---|---|
| Jetzt löschen, später neu eintragen | 317,50 + 635,00 = 952,50 Euro |
| Stehen lassen und später an die neue Bank abtreten | 317,50 Euro |
Wer in den nächsten Jahren noch eine Sanierung, einen Umbau oder eine Anschlussfinanzierung plant, verschenkt mit der Löschung also rund 635,00 Euro. Beim Bankwechsel ist die Abtretung ohnehin der Standardweg – sie ist der Grund, warum eine Umschuldung bei Immobiliendarlehen so günstig bleibt und warum das Kündigungsrecht nach zehn Jahren überhaupt praktikabel ist.
Wann die Löschung trotzdem richtig ist
- Verkauf steht an. Käufer und deren Banken wollen ein lastenfreies Grundbuch. Üblicherweise erledigt das der Notar aus dem Kaufpreis heraus – dazu Immobilie verkaufen trotz Finanzierung.
- Erbfall oder Übertragung. Eine alte Grundschuld unbekannter Herkunft bremst jede Abwicklung aus, mehr unter Immobilie erben.
- Die Bank existiert nicht mehr in der Form, in der sie eingetragen ist – nach Fusionen wird die Rechtsnachfolge mit jedem Jahr mühsamer nachzuweisen. Holen Sie die Löschungsbewilligung dann besser jetzt.
- Es ist eine Hypothek, keine Grundschuld. Eine Hypothek ist an die Forderung gekoppelt und mit deren Erlöschen wertlos – sie wiederzuverwenden ist nicht möglich.
- Sie wollen definitiv nie wieder beleihen. Dann ist das saubere Grundbuch die bessere Variante.
Eine stehengelassene Grundschuld ist im Übrigen kein Risiko: Ohne Sicherungsvertrag kann niemand daraus vorgehen, und nach § 1192 Abs. 1a BGB können Sie Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten.
Schritt für Schritt
- Vollständige Rückzahlung bestätigen lassen. Die Bank schickt in der Regel von sich aus eine Mitteilung über die Ausbuchung des Darlehens.
- Entscheiden, ob gelöscht oder stehen gelassen wird – nach der Rechnung oben, nicht nach Gefühl.
- Löschungsbewilligung anfordern, schriftlich, mit Angabe von Grundbuchblatt, Abteilung III laufende Nummer und Betrag. Bei Briefgrundschuld zugleich die Herausgabe des Briefs verlangen.
- Notartermin für die Beglaubigung der Zustimmung und des Antrags – das ist ein Kurztermin, keine Beurkundung.
- Notar leitet an das Grundbuchamt weiter. Bearbeitungszeit je nach Amt zwei Wochen bis mehrere Monate.
- Grundbuchauszug prüfen. Erst der neue Auszug beweist, dass Abteilung III leer ist.
Teillöschungen sind ebenfalls möglich: Wer nur ein von mehreren mithaftenden Grundstücken freibekommen will, beantragt die Pfandentlassung – der Rest der Grundschuld bleibt bestehen. Welche Nebenkosten beim Erwerb anfallen und wie sich die Grundschuldbestellung darin einordnet, zeigt Nebenkosten beim Hauskauf; der Gesamtablauf steht im Hauskauf-Ablauf.
Eine eingetragene Grundschuld sagt nichts darüber, ob das Darlehen noch offen ist – im Erbfall wird das wichtig, siehe Erbe mit Schulden.
Vor einer Teilungsversteigerung besonders wichtig: Bestehen bleibende Grundschulden drücken die Gebote erheblich.
Häufige Fragen
Wird die Grundschuld nach der letzten Rate automatisch gelöscht?
Nein. Die Löschung setzt nach § 875 Abs. 1 BGB eine Aufgabeerklärung des Gläubigers und die Eintragung im Grundbuch voraus, zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers nach § 1183 BGB. Ohne Antrag bleibt der Eintrag stehen, auch jahrzehntelang.
Was kostet die Löschung einer Grundschuld?
Bei 300.000 Euro rund 341 Euro: 317,50 Euro Grundbuchgebühr (KV 14140, Satz 0,5 auf die volle Gebühr von 635,00 Euro nach Tabelle B) und 20,00 Euro Notargebühr nach KV 25101 Nr. 2, mit Umsatzsteuer 23,80 Euro.
Sollte ich die Grundschuld besser stehen lassen?
Wenn in den nächsten Jahren noch eine Sanierung, ein Umbau oder eine Anschlussfinanzierung möglich ist: ja. Löschen und später neu eintragen kostet 952,50 Euro Grundbuchgebühren, eine Abtretung an die neue Bank nur 317,50 Euro – ein Unterschied von 635,00 Euro.
Ist eine stehengelassene Grundschuld gefährlich?
Nein. Ohne Sicherungsvertrag kann daraus niemand vorgehen, und nach § 1192 Abs. 1a BGB können Sie Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten. Problematisch sind nur Altlasten unklarer Herkunft bei Verkauf oder Erbfall.
Was ist bei einer Briefgrundschuld anders?
Dann muss zusätzlich der Grundschuldbrief vorgelegt werden. Nach § 1144 BGB in Verbindung mit § 1192 Abs. 1 BGB können Sie seine Aushändigung von der Bank verlangen. Ist er verloren, ist ein Aufgebotsverfahren nötig – teuer und langwierig.
Darf die Bank für die Löschungsbewilligung Geld verlangen?
Nein. Mit der Löschungsbewilligung erfüllt sie nur ihre Pflicht aus dem Sicherungsvertrag. Kosten entstehen allein beim Notar für die Beglaubigung und beim Grundbuchamt für die Eintragung.
Wie lange dauert die Löschung?
Der Notartermin ist ein Kurztermin für die Beglaubigung. Danach entscheidet das Grundbuchamt – je nach Bundesland und Auslastung zwischen zwei Wochen und mehreren Monaten. Verlassen Sie sich erst auf einen neuen Grundbuchauszug, nicht auf die Bestätigung des Notars.
Quellen
- § 875 BGB – Aufhebung eines Rechts (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 1183 BGB – Aufhebung der Hypothek (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 1192 BGB – Anwendbare Vorschriften bei der Grundschuld (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- Anlage 1 GNotKG – Kostenverzeichnis, KV 14121, 14130, 14140, 25100, 25101 (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- Anlage 2 GNotKG – Gebührentabelle B (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

